Anpassungsgeld Steinkohlenbergbau

Um soziale Härten infolge der Stilllegungen im deutschen Steinkohlenbergbau zu vermeiden, gewähren wir aus Mitteln des Bundes und der Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland auf Antrag Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus im Rahmen einer sogenannten Zuwendung.

Kohle mit einem Euro Quelle: © Fotolia.com/adam88xx

Zuwendungsvoraussetzungen

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss bis zu seiner/ihrer Entlassung bei einem Unternehmen tätig gewesen sein, das in der Bundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau betreibt oder in einer Bergbauspezialgesellschaft im oder für den deutschen Steinkohlenbergbau tätig war, und knappschaftlich rentenversichert gewesen sein.

Der Antragsteller/die Antragstellerin muss in längstens fünf Jahren nach Beginn der Gewährung des Anpassungsgeldes die Voraussetzungen für die frühestmögliche Rentenleistung erfüllen.

Antragstellung

Der Antrag wird bei dem Unternehmen gestellt, bei dem der Antragsteller/die Antragstellerin bis zur Entlassung tätig war. Der Arbeitgeber unterstützt den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei der Antragstellung.

Eine direkte Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist nicht möglich. Die Antragstellung ist noch bis zum 31. Dezember 2022 möglich. Anpassungsgeld kann dann bis längstens 31. Dezember 2027 gewährt werden.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Anpassungsgeld SteinkohlenbergbauBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 623 Anpassungsgeld Pieperstraße 14 – 28 44789 Bochum Telefon: 0234 304-88500 Fax: 0234 304-88590ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
    Zum Kontaktformular

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