Informationsfreiheit

Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) schafft einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes.

Der Anspruch richtet sich auf die Erteilung von Auskünften oder Akteneinsicht in der Behörde. Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person (Jedermannrecht); eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt. Ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung muss daher nicht geltend gemacht werden.

Ein Antrag auf Informationszugang kann formlos gestellt werden.

Der Zugang zu den gewünschten Informationen kann jedoch aus bestimmten Gründen eingeschränkt sein. Die Ausnahmegründe sind in §§ 3 – 6 IFG geregelt und die Behörde muss diese im Einzelfall darlegen.

So sind die Behörden des Bundes beispielsweise verfassungsrechtlich verpflichtet, öffentliche Belange zu schützen (u. a. internationale Beziehungen, Belange der äußeren und inneren Sicherheit sowie bestehende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten, § 3 IFG). Gleiches gilt für den Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse sowie personenbezogener Daten (§ 4 und 5 IFG). Dem Informationszugang entgegenstehen können zudem sowohl der Schutz geistigen Eigentums als auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 IFG).

Sind Belange Dritter berührt, erhalten diese vor Informationszugang nach § 8 IFG schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Informationszugang soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats ermöglicht werden.

Informationen können kostenpflichtig sein

Für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Aber: Einfache Auskünfte und die Ablehnung eines Antrages sind gebührenfrei.

Im Übrigen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Näheres hierzu ist in der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) geregelt.

Antragstellung

Anträge auf Informationszugang an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Sie richten an das:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 112 – Allgemeine Rechtsfragen, Geheimschutz
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Fax: 06196 908-1558

Für Anfragen per E-Mail nutzen Sie bitte den unten stehende Link zum Kontaktformular.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • InformationsfreiheitBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat Z13 – Justiziariat, Datenschutz Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Fax: 06196 908-1558ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr
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