Die Eckpunkte der Förderung
Jungen, innovativen Unternehmen wird im Rahmen der Antragstellung die Förderfähigkeit für INVEST bescheinigt.
Private Investoren, die Geschäftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben, werden gefördert. Die Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein. Der private Investor erhält 20 Prozent des Ausgabepreises seiner Beteiligung als erwerbszuschuss zurückerstattet, wenn die Beteiligung für mindestens drei Jahre gehalten wird.
Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investors mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor kann pro Kalenderjahr Zuschüsse für Beteiligungen in Höhe von bis zu 500.000 Euro erhalten. Pro Unternehmen können Anteile im Wert von bis zu 3 Mio. Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.
Der Investor kann ebenfalls eine pauschale Erstattung der Steuern auf Gewinne die bei der Veräußerung der erworbenen Anteile anfallen, erhalten (gilt nur für natürliche Personen). Der Zuschuss beträgt dabei 25 Prozent des Gewinns aus der Veräußerung von INVEST-Anteilen. Der Veräußerungsgewinn muss mind. 2.000 Euro betragen. Dieser Exitzuschuss ist auf max. 80 Prozent des Investitionsbetrages der INVEST-Anteile begrenzt.
Vorteile für den Investor und das Unternehmen
Die Förderfähigkeitsbescheinigung kann vom jungen Unternehmen zusammen mit Informationen über den Zuschuss für die Akquise von Investoren eingesetzt werden. Mit einem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abrufbaren Förderfähigkeitslogo können die als förderfähig anerkannten Unternehmen auf ihrer Internetseite und in Präsentationen potenzielle Investoren auf ihre Förderfähigkeit hinweisen. Damit vergrößern sich die Chancen für das Unternehmen, eine Finanzierung über Wagniskapital zu erhalten.
Für den Investor wird das Risiko einer Kapitalbeteiligung durch INVEST verringert. Der Investor bekommt 20 Prozent der Summe zurückerstattet, mit der er sich an einem jungen innovativen Unternehmen beteiligt. Seine Geschäftsanteile dagegen verbleiben komplett bei ihm. Verkauft der Investor nach einer Mindesthaltedauer von drei Jahren seine Anteile oder scheitert das Unternehmen, muss er den Zuschuss nicht zurückzahlen.
Voraussetzungen, die das Unternehmen erfüllen muss
Damit die Anteile, die der Investor an dem Unternehmen erwirbt, bezuschusst werden können, muss das Unternehmen einige Förderbedingungen erfüllen. Dazu zählt, dass es sich um ein kleines und innovatives Unternehmen handeln muss, das jünger als sieben Jahre ist. Das Unternehmen muss eine Kapitalgesellschaft mit Hauptsitz in der Europäischen Union (EU) bzw. dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein, mit wenigstens einer Zweigniederlassung in Deutschland, die im Handelsregister eingetragen ist oder einer Betriebsstätte in Deutschland, die im Gewerberegister eingetragen ist. Als klein gilt das Unternehmen, wenn es über weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) verfügt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat. Das Unternehmen muss schließlich – gemäß Handelsregisterauszug – einer innovativen Branche angehören. Alternativ gilt das Unternehmen als innovativ, wenn es entweder Inhaber eines bis zu 15 Jahre alten Patents ist, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck steht, oder in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt erhalten hat. Falls keines der vorgenannten Kriterien erfüllt wird, kann die Innovativität auch durch ein externes unabhängiges Kurzgutachten bescheinigt werden. Dies muss durch einen auf der Homepage des BAFA veröffentlichten Gutachter erfolgen. Das Kurzgutachten kann erst nach erfolgter Antragstellung und Aufforderung durch das BAFA initiiert werden.
Zusätzliche Informationen erhalten Sie im „Merkblatt für Unternehmen“, das Sie unter der Überschrift „Informationen zum Thema“ in der Rubrik „Publikationen“ finden.
Voraussetzungen, die der Investor erfüllen muss
Bei dem Investor muss es sich um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in der EU bzw. dem EWR handeln, die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist. Alternativ kann der Investor die Anteile am Unternehmen auch über eine GmbH/UG (sogenannte Business Angels GmbH/UG) erwerben. Diese GmbH/UG darf maximal sechs Gesellschafter (nur natürliche Personen) haben, von denen mindestens einer volljährig sein muss. Der Geschäftszweck der GmbH/UG muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung. Der Investor beziehungsweise die GmbH/UG muss die Anteile vollständig bis mindestens drei Jahre nach Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages halten (sogenannte Mindesthaltedauer). Es muss sich zudem um eine erstmalige Beteiligung am Unternehmen handeln (außer im Fall der zugelassenen Anschlussinvestition).
Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zuschussgewährung muss während der dreijährigen Mindesthaltedauer gegeben sein und entsprechend nachgewiesen werden.
Zusätzliche Informationen erhalten Sie im „Merkblatt für Investoren“, das Sie unter der Überschrift „Informationen zum Thema“ in der Rubrik „Publikationen“ finden.
Antragsverfahren
Im normalen Antragsverfahren reicht zunächst das Unternehmen einen Online-Antrag beim BAFA ein. Das BAFA bescheinigt dem Unternehmen die Förderfähigkeit.
Anschließend stellt der Investor beim BAFA ebenfalls einen Online-Antrag. Das BAFA prüft diesen Antrag formal und erteilt dem Investor einen Bescheid. Der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der Beteiligungsvertrag bzw. der Darlehensvertrag bei einem Wandeldarlehen zwischen Investor und Unternehmen dürfen erst geschlossen werden, wenn der Investor seinen Antrag gestellt hat. Der Bewilligungsbescheid des BAFA muss dafür jedoch noch nicht vorliegen. Nachdem der Investor die Zahlung für die Anteile vorgenommen oder die Wandelung in Anteile realisiert hat, fordert er die Erstattung von 20 Prozent der Investitionssumme beim BAFA an. Hierfür müssen dann auch die entsprechenden Verträge oder Dokumente vorgelegt werden, aus denen die Beteiligung hervorgeht. Die Auszahlung des Zuschusses ist erst nach erfolgter Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister möglich.
Beteiligt sich der Investor an einem Gründungsvorhaben, reicht zuerst der Investor seinen Antrag ein. Das Unternehmen stellt dann seinen Antrag auf Förderfähigkeit, wenn es gegründet und in das Handelsregister eingetragen ist.
Das Antragsverfahren ist bewusst sehr schlank gehalten, damit die Investoren schnell und unbürokratisch ihre Unterstützung erhalten und der Investitionsprozess möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Unternehmen sucht Investor - Investor sucht Unternehmen
Die regionalen Business Angels Netzwerke unterstützen sowohl Investoren als auch Unternehmen dabei, den passenden Partner zu finden. Die Kontakte zu den einzelnen Netzwerken finden Sie auf der Internetseite des Business Angels Netzwerks Deutschland e. V. (BAND).
Kurzgutachten
Gutachter der Kurzgutachten zur Feststellung der Innovativität erstellt: Projektträger Jülich
Hinweis: Ein Kurzgutachten kann erst nach Antragstellung und nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch das BAFA in Auftrag gegeben werden. In dem Aufforderungsschreiben erhalten Sie dann auch die genauen Kontaktdaten des Projektträgers Jülich.