INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital sollen

  1. Junge innovative Unternehmen bei der Suche nach einem Kapitalgeber unterstützt werden.
  2. Private Investoren – insbesondere Business Angels – angeregt werden, Wagniskapital für diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

Schreibtisch mit Computer, Tablet und Smartphone Quelle: © Fotolia.com/Rawpixel.com

Die Förderung

INVEST bringt Start-ups und privat Investierende zusammen, die an mutige Ideen glauben. Das Förderprogramm mobilisiert mehr privates Wagniskapital von Business Angels und hilft somit Start-ups dabei, leichter einen Investierenden zu finden.
Start-ups scheitern häufig schon in der Anfangsphase, weil ihnen das nötige Wagniskapital fehlt. Genau hier setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem Förderprogramm INVEST an.
Seit Mai 2013 fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem Programm „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ Investitionen von Privatpersonen (sogenannte Business Angel), in Start-ups mit steuerfreien Zuschüssen.

Zum 6. März 2024 tritt eine neue INVEST-Förderrichtlinie in Kraft. Die Höhe des Erwerbszuschusses beträgt dann 15% (statt bisher 25%) der Investitionssumme.

Zum Förderverfahren

Die Eckpunkte der Förderung

Jungen, innovativen Unternehmen wird im Rahmen der Antragstellung die Förderfähigkeit für INVEST bescheinigt.

Privat Investierende, die Geschäftsanteile an diesen jungen innovativen Unternehmen erwerben, werden gefördert. Der privat Investierende erhält 15 Prozent des Ausgabepreises seiner Anteile als Erwerbszuschuss zurückerstattet.

Die Auszahlung des Erwerbszuschusses erfolgt erst nach Übernahme der Anteile. Wird das Investment in Form eines Wandeldarlehens durchgeführt, kann der Erwerbszuschuss somit erst nach erfolgter Wandlung abgerufen werden. Die erworbenen Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein und die Beteiligung muss für mindestens drei Jahre gehalten werden (Mindesthaltedauer).

Der Investierende muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investierenden mindestens 10.000 Euro betragen.

Pro Unternehmen können Investitionen im Wert von bis zu 3 Mio. Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden.

Neben diesem Erwerbszuschuss kann der Investierende einen Exitzuschuss erhalten, wenn mit dem Erwerbszuschuss geförderte Anteile nach der Mindesthaltedauer veräußert werden und diese Beteiligung als natürliche Person eingegangen wurde. Der Exitzuschuss dient als pauschale Erstattung der Steuern auf Gewinne, die bei der Veräußerung der erworbenen Anteile anfallen.

Die Höhe des Exitzuschusses beträgt 25 Prozent des Gewinns aus der Veräußerung von mit dem Erwerbszuschuss geförderten Anteilen. Der Veräußerungsgewinn muss mindestens 2.000 Euro betragen. Maximal kann der Exitzuschuss in Höhe des Erwerbszuschusses gewährt werden.

Vorteile für den Investierenden und das Unternehmen

Die Förderfähigkeitsbescheinigung kann vom jungen Unternehmen zusammen mit Informationen über den Erwerbszuschuss für die Akquise von Investierenden eingesetzt werden. Mit einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Verfügung gestellten Förderfähigkeitslogo können die als förderfähig anerkannten Unternehmen auf ihrer Internetseite und in Präsentationen Interessierte auf ihre Förderfähigkeit hinweisen. Damit vergrößern sich die Chancen für das Unternehmen, eine Finanzierung über Wagniskapital durch einen privat Investierenden zu erhalten.

Für den Investierenden wird das Risiko einer Kapitalbeteiligung durch INVEST verringert. Der Investierende bekommt einen Teil der Summe zurückerstattet, mit der er/sie sich an einem jungen innovativen Unternehmen beteiligt. Seine/Ihre Geschäftsanteile dagegen verbleiben komplett bei ihm/ihr. Verkauft der Investierende nach einer Mindesthaltedauer von drei Jahren seine/ihre Anteile, muss er/sie den Erwerbszuschuss nicht zurückzahlen. Außerdem kann der Investierende durch den Exitzuschuss eine pauschale Erstattung der Steuern auf Gewinne, die bei der Veräußerung der erworbenen Anteile anfallen, erhalten (gilt nur für natürliche Personen).

Voraussetzungen, die das Unternehmen erfüllen muss

Damit die Anteile, die der Investierende an dem Unternehmen erwirbt, bezuschusst werden können, muss das Unternehmen bestimmte Förderbedingungen erfüllen. Dazu zählt, dass es sich um ein kleines und innovatives Unternehmen handeln muss, das jünger als sieben Jahre ist. Das Unternehmen muss eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft (eG) mit Hauptsitz im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein, mit wenigstens einer Zweigniederlassung in Deutschland, die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder einer Betriebsstätte in Deutschland, die im Gewerberegister eingetragen ist. Als klein gilt das Unternehmen, wenn es über weniger als 50 beschäftigte Personen (Vollzeitäquivalente) verfügt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat. Das Unternehmen muss schließlich in einem innovativen Geschäftsfeld tätig sein. Alternativ gilt das Unternehmen als innovativ, wenn es entweder Inhaber eines bis zu 15 Jahre alten Patents ist, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck steht, in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt erhalten hat oder in den zwei Jahren vor Antragstellung einen auf der Internetseite des BAFA aufgeführten Innovationspreis erhalten hat. Falls keines der vorgenannten Kriterien erfüllt wird, kann die Innovativität durch ein für das Unternehmen kostenloses externes unabhängiges Kurzgutachten bescheinigt werden. Dies erfolgt durch einen auf der Internetseite des BAFA veröffentlichten Gutachter. Das Kurzgutachten kann erst nach erfolgter Antragstellung und Aufforderung durch das BAFA initiiert werden.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie im „Merkblatt für Unternehmen“, das Sie unter der Überschrift „Informationen zum Thema“ in der Rubrik „Publikationen“ finden.

Voraussetzungen, die der Investierende erfüllen muss

Bei dem Investierenden muss es sich um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im EWR handeln, die nicht mit dem Unternehmen verbunden ist. Alternativ kann der Investierende die Anteile am Unternehmen auch über eine GmbH/UG (sogenannte Business Angels GmbH/UG) erwerben. Diese GmbH/UG darf maximal zehn Gesellschafter/innen (nur natürliche Personen) haben, von denen mindestens eine volljährig sein muss. Der Geschäftszweck der GmbH/UG muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung. Der Investierende beziehungsweise die GmbH/UG muss die Anteile vollständig bis mindestens drei Jahre nach Übernahme der Anteile / Zeichnung der Aktien halten (sogenannte Mindesthaltedauer). Es muss sich zudem um eine erstmalige Beteiligung am Unternehmen handeln. Anschlussinvestments werden nicht gefördert.

Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zuschussgewährung muss während der dreijährigen Mindesthaltedauer gegeben sein und entsprechend nachgewiesen werden.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie im „Merkblatt für Investierende“, das Sie unter der Überschrift „Informationen zum Thema“ in der Rubrik „Publikationen“ finden.

Antragsverfahren

Im normalen Antragsverfahren reicht zunächst das Unternehmen einen Online-Antrag beim BAFA ein. Das BAFA bescheinigt dem Unternehmen die Förderfähigkeit.

Anschließend stellt der Investierende beim BAFA ebenfalls einen Online-Antrag. Das BAFA prüft diesen Antrag und erteilt einen Bescheid. Die Verträge zum Anteilserwerb bzw. der Darlehensvertrag bei einem Wandeldarlehen zwischen Investierendem und Unternehmen dürfen erst geschlossen werden, wenn der Investierende nach dem Antrag des Unternehmens ebenfalls seinen Antrag gestellt hat. Der Bewilligungsbescheid des BAFA muss dafür jedoch noch nicht vorliegen. Nachdem der Investierende die Zahlung für die Anteile vorgenommen oder die Wandelung in Anteile realisiert hat, fordert er/sie die Erstattung von 15 Prozent der Investitionssumme beim BAFA an (Zahlungsabruf). Hierfür müssen dann die entsprechenden Verträge oder Dokumente vorgelegt werden, aus denen die Beteiligung hervorgeht. Die Auszahlung des Erwerbszuschusses ist erst nach erfolgter Prüfung der Unterlagen und Abschluss des Investments (z. B. Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister) möglich.

Beteiligt sich der Investierende an einem Gründungsvorhaben, reicht zuerst der Investierende seinen Antrag ein. Das Unternehmen stellt dann seinen Antrag auf Förderfähigkeit, wenn es gegründet und in das Handelsregister eingetragen ist.

Das Antragsverfahren ist bewusst sehr schlank gehalten, damit die Investierenden schnell und unbürokratisch ihre Unterstützung erhalten und der Investitionsprozess möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Unternehmen sucht Investierende – Investierende suchen Unternehmen

Die regionalen Business Angels Netzwerke unterstützen sowohl Investierende als auch Unternehmen dabei, die passenden Kontakte zu finden. Informationen zu den einzelnen Netzwerken finden Sie auf der Internetseite von Business Angels Deutschland e. V. (BAND).

Hinweis für Unternehmen: Ventury Analytics bietet eine mit Unterstützung des BMWK entwickelte digitale Plattform für Cap Table Management, Finanzierungsrunden- und Exit-Modellierung. Early Stage Start-ups aus Deutschland bis zu einem Betrag von 1 Million Euro an eingesammeltem Kapital erhalten kostenlosen Zugang zu der Software, inklusive allen Premium Features. Sie finden das Angebot hier.

Kurzgutachten

Die Kurzgutachten zur Feststellung der Innovativität erstellt die PwC GmbH WPG.

Hinweis: Ein für das Unternehmen kostenloses Kurzgutachten kann erst nach Antragstellung und nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch das BAFA in Auftrag gegeben werden. In dem Aufforderungsschreiben erhalten Sie dann die genauen Kontaktdaten des Gutachters und auch weitergehende Informationen über die einzureichenden Unterlagen.

Innovationspreise

Als Innovationspreis im Rahmen des Förderprogramms "INVEST – Zuschuss für Wagniskapital" werden folgende Innovationspreise anerkannt:

  1. Deutscher Gründerpreis und Deutscher Rohstoff-Effizienzpreis
  2. ZIM-Projekte des Jahres
  3. Innovationspreis Klima und Umwelt
  4. Deutscher Zukunftspreis / Preis des Bundespräsidenten für Technik und Innovation
  5. Innovationspreis der Deutschen Luftfahrt, in der Variante „IDL Aviation Talents“
  6. Gründerwettbewerb – Digitale Innovationen
  7. Digitales Start-up des Jahres
  8. Innovationspreis Reallabore
  9. Bundespreis für hervorragende innovatorische Leistungen im Handwerk
  10. KfW AWARD Gründen

Häufige Fragen

Allgemeine Fragen

Welche Rechtsform dürfen Beteiligungsgesellschaften haben, um förderfähig zu sein?

Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungs-GmbH oder einer Beteiligungs-UG (haftungsbeschränkt) als Antragsteller bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten (Business-Angels-GmbH/-UG). Diese GmbH/-UG darf maximal zehn Gesellschafter/Gesellschafterinnen (nur natürliche Personen) haben, von denen mindestens eine Person volljährig sein muss. Anträge von Beteiligungsgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften (AG) oder auch in Form von Personengesellschaften (z. B. KG, GmbH & Co. KG, OHG usw.) sind nicht förderfähig. Der Geschäftszweck der GmbH/-UG muss das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten. Weitere zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Vermögensverwaltung und Beratung und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte aller Art.

Welche Gesellschaftsform muss ein Unternehmen haben, um im Rahmen des INVEST-Förderprogramms förderfähig zu sein?

Förderfähig im Rahmen des INVEST-Förderprogramms sind Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. UG, GmbH, AG usw.) oder eingetragenen Genossenschaft (eG). Andere Rechtsformen wie z.B. Personengesellschaften (z. B. OHG, KG usw.) sind nicht förderfähig. Dies gilt auch für GmbH & Co. KGs, da es sich hier ebenfalls um eine Personengesellschaft handelt. Anders hingegen sieht es bei einer GmbH & Co. KGaA aus. Diese zählt zu den Kapitalgesellschaften und ist somit förderfähig. Allerdings kann nur ein Investment in Form des Erwerbs neu emittierter Aktien der KGaA gefördert werden. Eine Beteiligung an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KGaA durch Erwerb von GmbH-Anteilen kann nicht gefördert werden.

Was ist beim Anteilserwerb an eingetragenen Genossenschaften zu beachten?

Investierende müssen durch den Erwerb der Mitgliedschaft vollumfänglich sowohl an Chancen als auch an Risiken des genossenschaftlichen Unternehmens beteiligt sein. Das Investment muss somit mindestens auch wirtschaftlich motiviert sein und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. Daher können nur investierende Mitglieder eine INVEST-Förderung erhalten.

Ist ein weiteres Investment in ein Unternehmen förderfähig, wenn ich bereits Anteile an diesem Unternehmen halte?

Eine Förderung von Anschlussinvestitionen ist nicht möglich.

Wie hoch ist der maximale Erwerbszuschuss für Wagniskapital, den ein Investierender erhalten kann?

Der maximale Erwerbszuschuss für einen Investierenden (natürliche Person) beträgt 100.000 Euro (Obergrenze).

Bis zu welcher Höhe können Investitionen eines Investierenden im Rahmen des Förderprogramms mit dem Erwerbszuschuss gefördert werden?

Jede natürliche Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter/Gesellschafterin einer Beteiligungsgesellschaft) kann mit INVEST bis zu einer maximalen Beteiligungshöhe von insgesamt 666.666,66 Euro gefördert werden (Obergrenze). Erwerbszuschüsse können nur bis zu einer Obergrenze von 100.000 Euro bewilligt werden. Wird diese Obergrenze erreicht, muss der Erwerbszuschuss gekürzt oder bei einer Überschreitung der Antrag abgelehnt werden.

Pro Einzelinvestment einer natürlichen Person (als direkter Investierender oder als Gesellschafter/Gesellschafterin einer Beteiligungsgesellschaft) kann maximal eine Beteiligungshöhe von 333.333,33 Euro gefördert werden (dies entspricht 50.000 Euro Erwerbszuschuss).

Erfolgt das Investment über eine Beteiligungsgesellschaft, wird für die Einhaltung der Investitionsgrenzen jedes/jeder Gesellschafters/Gesellschafterin der prozentuale Anteil an der Beteiligungs-GmbH/-UG zugrunde gelegt. Jede/jeder Gesellschafter/Gesellschafterin (natürliche Person) darf für das Investment nicht mehr als 50.000 Euro Erwerbszuschuss erhalten. Zudem muss die Obergrenze von 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen für jede/jeden einzelne/einzelnen Gesellschafter/Gesellschafterin beachtet werden. Eine Beteiligungsgesellschaft kann somit bei entsprechender Gesellschafteranzahl und Investmenthöhe bis zu 300.000 Euro Förderung (wegen der zusätzlich geltenden De-minimis-Beihilfen-Begrenzung) für ein Investment erhalten. Erreicht einer/eine der Gesellschafter/Gesellschafterinnen seine/ihre persönliche Obergrenze für die Förderung, wird der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft gekürzt (auf Grundlage der prozentualen Beteiligung). Hat eine/einer der Gesellschafter/Gesellschafterinnen der Beteiligungsgesellschaft seine/ihre persönliche Obergrenze bereits erreicht, kann die Beteiligungsgesellschaft keinen Zuschuss mehr erhalten.

Wie wird die Obergrenze für den Investierenden (natürliche Person) berechnet?

Für die Berechnung werden zunächst alle seit 2013 ausgezahlten Erwerbszuschüsse herangezogen. Danach sind die gültigen Bewilligungen des Investierenden hinzuzurechnen. Ist hierdurch die Obergrenze von 100.000 Euro noch nicht erreicht bzw. ausgeschöpft, kann ein neuer Antrag bewilligt bzw. bis zur Obergrenze bewilligt werden.
Nutzt eine natürliche Person für ihre Investments (teilweise) eine Beteiligungsgesellschaft, wird für die Berechnung der prozentuale Anteil an der Beteiligungs-GmbH/-UG zugrunde gelegt.

Beispiel 1:
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/Gesellschafterinnen (je 50%), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.

Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 300.000 Euro
2. Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 150.000 Euro
3. Die Obergrenze von 333.333,33 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird nicht überschritten. Der Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin beträgt 22.500 Euro.
4. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 45.000 Euro.

Beispiel 2:
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/Gesellschafterinnen (je 50%), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.

1. Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 800.000 Euro
2. Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 4000.000 Euro
3. Die Obergrenze von 333.333,33 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird überschritten. Der Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin wird auf 50.000 Euro gekürzt.
4. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 100.000 Euro.

Beispiel 3:
Beteiligungsgesellschaft mit acht Gesellschaftern/Gesellschafterinnen (je 12,5 %), die bisher keine Zuschüsse erhalten haben.

1. Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 2.400.000 Euro
2. Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 300.000 Euro
3. Die Obergrenze von 333.333,33 Euro pro natürlicher Person pro Einzelinvestment wird nicht überschritten. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft könnte demnach 360.000 Euro betragen. Da hierdurch die De-minimis-Grenze von 300.000 Euro überschritten wird (vgl. Nummer 5.2. der Richtlinie), wird der Zuschuss auf 300.000 Euro gekürzt.
4. Der Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin beträgt 37.500 Euro.
5. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 300.000 Euro.

Beispiel 4:
Beteiligungsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern/Gesellschafterinnen mit einer Beteiligungsquote von jeweils 50 %. Eine der Personen hat bereits Zuschüsse erhalten.

  1. Investitionssumme Beteiligungsgesellschaft: 400.000 Euro
    2. Investitionssumme je Gesellschafter/Gesellschafterin: 200.000 Euro
    3. Zuschuss je Gesellschafter/Gesellschafterin: 30.000 Euro
    4. Gesellschafter/Gesellschafterin 1 hat seit 2013 Zuschüsse in Höhe von 80.000 Euro erhalten. Daher kann diese Person lediglich einen Zuschuss in Höhe von20.000 Euro erhalten.
    5. Gesellschafter/Gesellschafterin 2 könnte zwar einen Zuschuss von 30.000 Euro erhalten. Da aber Gesellschafter/Gesellschafterin 1 nur noch 20.000 Euro Zuschuss erhalten darf und ihm/ihr 50% der Zuschusssumme (gemäß Beteiligungsquote) zustehen, muss der Zuschuss von Gesellschafter/Gesellschafterin 2 auch auf 20.000 Euro gekürzt werden.
    6. Der Zuschuss der Beteiligungsgesellschaft beträgt 40.000 Euro (20.000 Euro je 50% Gesellschafter/Gesellschafterin).
    7. Die Beteiligungsgesellschaft kann damit zukünftig nicht mehr am Verfahren teilnehmen, da ein/eine Gesellschafter/Gesellschafterin sein/ihr Budget komplett ausgenutzt hat. Der/die zweite Gesellschafter/Gesellschafterin kann als natürliche Person oder als Gesellschafter/Gesellschafterin einer anderen Beteiligungsgesellschaft (ohne Gesellschafter/Gesellschafterin 1) bis zur Ausnutzung des eigenen Budgets am Programm teilnehmen.

Gelten Stiefmütter/Stiefväter/Lebenspartner der Eltern als nahe stehende Personen im Sinne der Förderrichtlinie?

Personen, die im Rahmen einer Ehe, eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Haushaltsgemeinschaft mit den in der Richtlinie als nahe stehende Personen genannten Familienangehörigen bilden, gelten im Sinne der Richtlinie ebenfalls als nahe stehende Personen. Demnach würden Stiefmütter/Stiefväter/Lebenspartner der Eltern bei vorliegender Haushaltsgemeinschaft auch als nahe stehende Personen gelten.

Bis zu welcher Höhe können Investitionen zuschussfähig in ein und dasselbe Unternehmen pro Jahr erfolgen?

In ein bestimmtes Unternehmen können pro Kalenderjahr Investitionen von mehreren Investierenden bis zu einer Höhe von insgesamt drei Millionen Euro bezuschusst werden.

Welcher Wert ist für die Einhaltung der drei Millionen Euro Beteiligungssumme für das Unternehmen pro Kalenderjahr entscheidend?

Entscheidend für die Einhaltung dieser pro Kalenderjahr geltenden Grenzwerte sind diejenigen Investitionssummen, die in den Bewilligungsbescheiden des BAFA im jeweils laufenden Kalenderjahr genannt sind. Die ursprünglich beantragten Werte beziehungsweise die später real ausgezahlten Zuschüsse spielen hier keine Rolle.

Darf ich das Investment meiner Beteiligungsgesellschaft durch ein Gesellschafterdarlehen finanzieren?

Nein, es muss sich um Eigenkapital dieser Beteiligungsgesellschaft handeln. Ein durch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen der Beteiligungsgesellschaft gewährtes Darlehen erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch dann nicht, wenn ein Rangrücktritt vereinbart wurde.

Ist der Zuschuss steuerfrei?

Gemäß §3 Nr. 71 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind der Erwerbs- und der Exitzuschuss steuerfrei.

Fragen Unternehmen

Gibt es eine Möglichkeit für das Unternehmen als förderfähig anerkannt zu werden, wenn es nicht hauptsächlich in einer der innovativen Branchen nach Anlage A Abschnitt VII der Richtlinie tätig ist?

Ja, hierfür gibt es vier Möglichkeiten:

  • Das Unternehmen ist Inhaber eines Patentes, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht und dessen Erteilung maximal 15 Jahre zurückliegt.
  • Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor der Antragstellung eine Förderung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erhalten, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde.
  • Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor der Antragstellung einen Innovationspreis erhalten.
  • Das Unternehmen wird vom BAFA dazu aufgefordert, bei einer vom BAFA benannten Organisation ein Kurzgutachten zur Frage der Innovativität anzufordern. Kosten entstehen dem Unternehmen hierbei nicht. Nur bei Vorlage eines positiven Gutachtens für das Unternehmen erkennt das BAFA die Förderfähigkeit des Unternehmens an und erteilt den entsprechenden Bescheid. Die im Kurzgutachten festgestellte Innovativität wird für maximal ein Jahr bescheinigt.

Ausgeschlossen von diesen vier Möglichkeiten sind Unternehmen aus den Industriezweigen 05 (Kohle- und Bergbau), 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), 25.4 (Herstellung von Waffen und Munition), 30.1 (Schiffs- und Bootsbau) sowie 30.4 (Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen)

Wie kann ich die Kennziffer des für das Unternehmen zutreffenden Wirtschaftszweiges feststellen?

Die Einordnung nimmt die Geschäftsführung des Unternehmens grundsätzlich nach eigenem Ermessen vor. Die vierstellige Kennziffer kann der Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.

Mein Unternehmen ist hauptsächlich (zu mehr als 75 % der Geschäftstätigkeit) in einem nach der INVEST-Förderrichtlinie (Anlage A Abschnitt VII) förderfähigen Geschäftsfeld tätig. Wie kann dies nachgewiesen werden?

Für die Branchenzuordnung ist unter anderem der im Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister genannte Geschäftszweck maßgeblich. Zur Prüfung der Geschäftstätigkeit sind Nachweise wie z. B. Auszüge aus dem Business-Plan zur (geplanten) Umsatzerzielung, dem Markt, Wettbewerb und der Leistung gegenüber dem Kunden, ein Pitch-Deck, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Musterverträge vorzulegen.

Wie lange gilt der Förderfähigkeitsbescheid für mein Unternehmen?

Die Förderfähigkeit wird für 12 Monate festgestellt.

Der für mein Unternehmen erteilte Bescheid über die Feststellung der Förderfähigkeit wird in Kürze ungültig. Was kann ich tun, wenn ich weiterhin auf Suche nach Investierenden bin?

Sie können über die Online-Plattform des BAFA auf dem bekannten Weg frühestens zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen. Diesem ist ein aktueller Handels- bzw. Genossenschaftsregisterauszug beizufügen. Liegen die Voraussetzungen auch weiterhin vor, kann Ihnen nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer ein neuer Bescheid erteilt werden.

Gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Unternehmen Unterstützung bei der Suche nach Investierenden?

Nein, eine Unterstützung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist nicht vorgesehen. Hier können die Business Angels Netzwerke, wie zum Beispiel Business Angels Deutschland e.V. (BAND) weiterhelfen.

Für die Suche nach Investierenden kann das vom BAFA zur Verfügung gestellte INVEST-Förderfähigkeitslogo verwendet werden.

Die Geschäftstätigkeit meines Unternehmens ist in Deutschland genehmigungspflichtig. Welche zusätzlichen Informationen muss ich im Rahmen der Erstellung eines Kurzgutachtens beibringen?

Unternehmen, deren derzeitige oder zukünftig geplante Geschäftstätigkeit in Deutschland einer Genehmigungspflicht durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt (z. B. eine neuartige Finanzdienstleistung eines FinTech-Unternehmens), müssen über den Stand des erforderlichen Genehmigungsverfahrens informieren (z. B. durch Vorlage eines Genehmigungsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder einer vergleichbaren rechtlichen Bewertung).

Fragen zum Antragsverfahren

Wie ist der Ablauf des Antragsverfahrens des Förderprogramms "INVEST - Zuschuss für Wagniskapital“ (Erwerbszuschuss)?

  1. Wenn das Unternehmen bereits besteht, stellt es zuerst den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit.
  2. Anschließend stellt der Investierende den Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
  3. Nun können die Verträge zur Investition geschlossen werden.
  4. Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann der Investierende nach erfolgter Investition die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen (elektronischer Zahlungsabruf).

Sofern sich der Investierende am Gründungsvorhaben eines Unternehmens beteiligt, ist der Ablauf folgender:

  1. Der Investierende stellt seinen Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses.
  2. Die Verträge zur Investition können nun geschlossen werden.
  3. Das neu gegründete Unternehmen kann anschließend den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit stellen.
  4. Soweit für beide Anträge ein positiver Bescheid ergangen ist, kann der Investierende nach erfolgter Investition die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen (elektronischer Zahlungsabruf).

Bis wann muss der Antrag des Investierenden spätestens gestellt sein?

Der Antrag des Investierenden muss nach dem Unternehmensantrag (beachte Ausnahme Gründungsfall) aber in jedem Fall vor Abschluss der Verträge gestellt werden. Ausreichend zur Fristwahrung ist das erfolgreiche Absenden des Onlineantrages auf der Internetseite des BAFA. Wird der Antrag erfolgreich gestellt, erhalten Sie hierzu eine Bestätigung per E-Mail.

Muss eine Beteiligungsgesellschaft eine De-minimis-Erklärung einreichen auch wenn die Beteiligungsgesellschaft bisher keine Förderungen erhalten hat?

Die dem Antragsformular beigefügte De-minimins-Erklärung ist auch dann vom Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft unterschrieben einzureichen, wenn die Beteiligungsgesellschaft bisher keine Förderungen erhalten hat.

Wann kann frühestens die Investitionssumme bzw. die Darlehenssumme beim Wandeldarlehen an das Unternehmen überwiesen werden?

Die Investitionssumme bzw. die Darlehenssumme darf frühestens nach der erfolgreichen Stellung des Onlineantrages durch das Unternehmen (beachte Ausnahme Gründungsfall) und den Investierenden überwiesen werden. Wird die Summe bereits vor der Antragstellung überwiesen, kann nach dem Haushaltsrecht des Bundes keine Förderung durch das INVEST-Programm mehr erfolgen (sogenannter vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

Ist ein Änderungsantrag möglich?

Sofern sich Änderungen zu dem im Antrag gemachten Angaben ergeben, kann grundsätzlich ein Änderungsantrag gestellt werden. Ein Änderungsantrag ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich die Investitionssumme erhöht oder sich die Investitionsform ändert.

Der Änderungsantrag kann formlos gestellt werden. Im Änderungsantrag sind die ursprünglichen und die veränderten Werte anzugeben. Darüber hinaus ist durch den Antragstellenden ausdrücklich zu bestätigen, dass mit der Maßnahme vor Stellung des Änderungsantrages noch nicht begonnen worden ist.

Nur wenn der unterzeichnete Änderungsantrag rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn eingeht, kann er berücksichtigt werden.

Welche Art von Registerauszügen muss den Anträgen beigefügt werden?

Unternehmen: Erforderlich ist ein aktueller (nicht älter als ein Monat) Handelsregisterauszug bzw. Genossenschaftsregisterauszug, welcher nicht beglaubigt sein muss.

Investierende: Erfolgt das Investment über eine Beteiligungsgesellschaft, kann der Handelsregisterauszug bis zu 12 Monate alt sein. In diesem Fall ist durch den Investierenden zu erklären, dass sich keine Veränderungen ergeben haben.

Reicht als Nachweis für die Zahlung meiner Investitionssumme an das Unternehmen eine Kopie des Überweisungsträgers aus?

Nein, es sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • Kontoauszug eines Kontos des Antragstellenden, aus dem die Überweisung der Investitionssumme auf das Konto des Unternehmens ersichtlich ist. Der Kontoauszug muss folgende Angaben enthalten:
    • Name des Kontoinhabers
    • Summe der Überweisung
    • Datum der Überweisung
    • Bankverbindung/Name des Empfängers (Unternehmens)
    • Verwendungszweck "Erwerb von Unternehmensanteilen"
  • Schriftliche Bestätigung des Empfängers (Unternehmens) über den Erhalt der Zahlung, ausgestellt von der Geschäftsführung des Unternehmens.

Wann können die Verträge zur Investition abgeschlossen werden?

Die Verträge zur Investition dürfen erst nach Antragstellung des Investierenden sowie des Unternehmens geschlossen werden. Erfolgt der Vertragsschluss nach Antragstellung, jedoch zeitlich vor der Bewilligung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, so trägt der Investierende das Risiko einer eventuellen Nichtbewilligung.

Im Falle der Beteiligung des Investierenden an der Neugründung eines Unternehmens können die Verträge nach der Antragstellung des Investierenden geschlossen werden.

Bis wann muss ich meine Unterlagen zum Investment beim BAFA einreichen?

Der Zuwendungsbescheid hat gewährt im Regelfall eine Frist von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bewilligung und wird im Bewilligungsbescheid genannt (Stichtag). Ist das Investment an die Erreichung von Meilensteinen geknüpft oder erfolgt es über ein Wandeldarlehen, verlängert sich die Frist auf 24 Monate.
Innerhalb dieser Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann, muss das Investment erfolgt und alle im Bescheid geforderten Unterlagen beim BAFA eingereicht worden sein. Wird das Investment erst nach Ablauf der Frist abgeschlossen oder werden die Unterlagen zum Zahlungsabruf erst nach Ablauf der Frist eingereicht, kann keine Auszahlung des Erwerbzuschusses erfolgen.

Wie kann ich den Upload-Bereich nutzen?

Für die Nutzung des Upload-Bereiches benötigt der Antragstellende seine Vorgangsnummer. Unternehmen erhalten eine WKU-Nummer. Investierende erhalten eine WKI-Nummer. Für den Exitzuschuss wird eine WKX-Nummer vergeben. Nur unter Verwendung der korrekten fünfstelligen Nummer (ohne die Verfahrensbezeichnung WKU/WKI/WKX) können Unterlagen zur elektronischen Akte hinzugefügt werden.
Die korrekte Nummer wird auf den Schreiben des BAFA unter „mein Zeichen“ genannt oder kann telefonisch erfragt werden.

Können Verträge oder Unterlagen in englischer Sprache eingereicht werden?

Verträge und andere Nachweise sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (§ 23 Verwaltungsverfahrensgesetz). Wird eine Übersetzung eingereicht, muss auch das Original des Dokuments eingereicht werden.

Fragen zur Beteiligung und Investition

Können sich Angestellte, in der Geschäftsleitung tätige Personen oder deren Familienangehörige als Investierende im Rahmen des Förderprogramms beteiligen?

Nein, in diesen Fällen gilt der Investierende als mit dem Unternehmen verbunden und eine Förderung ist nicht möglich.

Ist es möglich, nach erfolgter Beteiligung an einem Unternehmen rückwirkend einen Antrag auf Bewilligung des Erwerbszuschusses für Wagniskapital zu stellen?

Eine rückwirkende Antragstellung ist ausgeschlossen.

Ist eine Investition durch eine stille Beteiligung/atypisch stille Beteiligung möglich?

Nein, eine stille Beteiligung/atypisch stille Beteiligung eines Investierenden wird nicht als förderfähige Kapitalbeteiligung angesehen.

Ist eine Investition in Form eines Darlehens, Nachrangdarlehens oder Wandeldarlehens möglich?

Eine Investition ist ausschließlich in Form eines Wandeldarlehens möglich. Voraussetzung ist, dass vor Abschluss des Wandeldarlehensvertrages ein Antrag (Onlineantrag) des Unternehmens und des Investierenden gestellt wurde und dass die Wandelung innerhalb der Frist des Bewilligungsbescheides (24 Monate) erfolgt. Auch wenn die Wandlung in Anteile in Teilschritten erfolgt, ist nur ein Gesamtzahlungsabruf möglich. In diesem sind alle bisher erfolgten Teilwandlungen zusammenzufassen.

Wie hoch darf der maximale Beteiligungsanteil des Investierenden an dem förderfähigen Unternehmen sein?

Der maximale Beteiligungsanteil des Investierenden an dem förderfähigen Unternehmen darf nach der Investition 25 % nicht übersteigen.

Ist der Erwerb von Vorzugsaktien einer Aktiengesellschaft förderfähig?

Nein. Nach der geltenden Richtlinie muss der Investierende durch die erworbenen Anteile voll am unternehmerischen Risiko der Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Dies ist bei Aktiengesellschaften nur im Falle des Erwerbs von Stammaktien gegeben.

Kann die Investition mittelbar, zum Beispiel über einen Treuhänder oder in Form einer Unterbeteiligung erfolgen?

Nein, es muss sich um eine unmittelbare Beteiligung handeln.

Können bei der Investition Anteile anderer Gesellschafter/Gesellschafterinnen erworben werden?

Nein, es müssen neue Anteile im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung erworben werden.

Welche Anti-Dilution Regelungen gelten als marktüblich und sind somit richtlinienkonform?

Folgende Regelungen gelten als marktüblich im Sinne der Richtlinie:

  • Schutz der Beteiligungsquote durch Bezugsrecht zu Konditionen der Folgefinanzierungsrunde (gesetzliches Bezugsrecht)
  • Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Weighted-Average-Klausel
  • Schutz der Bewertung der Beteiligung durch Full-Ratchet-Klausel

Wichtig ist dabei, dass die Regelung für alle externen Investierenden einer Finanzierungsrunde gleich ausgestaltet sein muss.

Welche Regelungen zur Liquidationspräferenz gelten als marktüblich und sind somit richtlinienkonform?

Alle Regelungen, die dem Investierenden einen Erlösvorzug in Höhe der Investitionssumme gewähren, gelten als marktüblich im Sinne der Richtlinie. Dieser Vorzug darf maximal mit einem Zins von 10 % oder einer Multiple von 1,5 verbunden werden.

Beispiele für marktübliche Liquidationspräferenzen

Im Falle der Liquidation der Gesellschaft oder der Veräußerung von mindestens 50 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft wird der Veräußerungserlös zwischen den veräußernden Gesellschaftern/innen einschließlich der Investierenden wie folgt aufgeteilt:

Alternative 1: Einfache Liquidationspräferenz

Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio).

Alternative 2: Feste Verzinsung

Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) zuzüglich einer rechnerischen Verzinsung in Höhe von 10 % pro anno (Maximalverzinsung/Grenze), beginnend am Tag der Einzahlung der Nominaleinlage beziehungsweise der Zuzahlung in die Kapitalrücklage.

Alternativ 3: Multiple

Zunächst erhalten die Investierenden ihr investiertes Kapital (Nominalwert und Agio) multipliziert mit dem Faktor 1,5 (Maximalfaktor/Grenze).

Sollte der Veräußerungserlös nicht ausreichen, so wird der Veräußerungserlös pro rata zunächst an die Investierenden und der gegebenenfalls verbleibende Veräußerungserlös an die Altgesellschafter/Altgesellschafterinnen verteilt.

Darüber hinaus verbleibende Erlöse werden entsprechend den Beteiligungsverhältnissen allen Gesellschaftern/Gesellschafterinnen ohne Anrechnung von Liquidationspräferenzen zugeordnet.

Darf dem Investierenden ein Vorzugsrecht auf Dividenden eingeräumt werden?

Ja, solange dieses Vorrecht mit den in der Richtlinie definierten zulässigen Liquidationspräferenzen verrechnet wird.

Muss ein Rangrücktritt in meinem Wandeldarlehens Vertrag vereinbart sein?

Ein Rangrücktritt ist ein wesentliches Merkmal eines marktüblichen Wandeldarlehensvertrages und sollte daher in einem Wandeldarlehensvertrag enthalten sein.

Welche Klauseln innerhalb eines Wandeldarlehensvertrags werden in jedem Fall als nicht marktüblich angesehen?

Zinssätze, die höher als 10 Prozent sind, werden als nicht marktüblich angesehen.

Falls ein Diskont vereinbart wurde, darf dieser nicht mehr als 30 Prozent betragen.

Ein vereinbarter Cap darf nicht unterhalb der Bewertung der letzten Finanzierungsrunde liegen.

Der Wandeldarlehensvertrag darf keine Klauseln enthalten, die die Risikobehaftetheit der zu erwerbenden Geschäftsanteile einschränken. Dies wäre z. B. der Fall, wenn dem/der Darlehensgeber/Darlehensgeberin im Wandeldarlehensvertrag eine ungewöhnlich hohe Liquidationspräferenz zugesagt würde.

Wie kann ich die Auszahlung des Erwerbszuschusses beantragen?

Für die Auszahlung des Erwerbszuschusses muss der elektronische Zahlungsabruf gestellt werden. Informationen zum Zahlungsabruf finden Sie in Anhang 2 Ihres Bewilligungsbescheides.

Fragen zum Exitzuschuss

Bis wann muss der Antrag auf den Exitzuschuss gestellt worden sein und welche weiteren zeitlichen Rahmenbedingungen müssen beachtet werden?

Der Antrag auf Auszahlung des Exitzuschusses muss spätestens sechs Monate nach Veräußerung der Anteile beim BAFA gestellt werden. Maßgeblich ist das Datum der Vertragsunterzeichnung im Veräußerungsvertrag. Der ursprüngliche Antrag auf den Erwerbszuschuss der verkauften Anteile muss nach dem 31.12.2016 gestellt worden sein. Die Anteile dürfen frühestens drei Jahre nach dem Anteilserwerb (Mindesthaltedauer) und müssen spätestens zehn Jahre nach dem Anteilserwerb veräußert werden.

Kann sich ein Antrag auf Exitzuschuss auf mehrere Erwerbszuschuss Anträge beziehen, oder muss für jeden Antrag auf Erwerbszuschuss ein Antrag auf Exitzuschuss gestellt werden?

Bei der Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen können mehrere Anträge auf Erwerbszuschuss betroffen sein, wenn die veräußerten Anteile in mehreren Schritten übernommen wurden. In diesem Fall müssen im Antrag auf Exitzuschuss alle Vorgangsnummern der Erwerbszuschüsse angegeben werden, die betroffen sind. Es ist nicht notwendig, mehrere Anträge auf Exitzuschuss zu stellen.

Wie wirkt sich eine Bewilligung auf den Exitzuschusses auf die Obergrenze von 100.000 Euro pro Investierendem aus?

Die Bewilligung des Exitzuschusses hat keine Auswirkung auf die Obergrenze von 100.000 Euro. Sie gilt nur für Bewilligungen zum Erwerbszuschuss.

Wie wird die Obergrenze für den Exitzuschuss berechnet?

Die Höhe des Exitzuschusses ist auf die Höhe des jeweiligen Erwerbszuschusses begrenzt, der beim Erwerb der Anteile gezahlt wurde.

Werden die Finanzbehörden über den Exitzuschuss in Kenntnis gesetzt?

Ja, das BAFA schickt eine Kontrollmitteilung an das jeweils zuständige Finanzamt und teilt diesem mit, dass ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anteile entstanden ist.

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