Innovativer Schiffbau

Hinweis: Auslauf der Richtlinie zum 31.12.2023

Die Richtlinie ist Ende 2023 ausgelaufen, es ist jedoch eine Fortsetzung des Programms geplant.
Die Veröffentlichung der neuen Richtlinie wird dabei für 1. Quartal 2024 erwartet.
Wir halten Sie auf dieser Seite darüber informiert.

Zum Förderverfahren

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist in einen Mindestantrag und ergänzende Antragsunterlagen unterteilt.

Der Mindestantrag auf Innovationsförderung ist in Papierform per Post vor dem Beginn des Vorhabens an das BAFA zu richten. Als Beginn der Durchführung gilt der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn dem BAFA folgendes vorliegt:

  • das formlose Antragsschreiben (unter anderem mit der Angabe der voraussichtlichen Kosten des Vorhabens, des beantragten Fördersatzes und der Höhe der beantragten Zuwendung)
  • Formblatt A
  • Formblatt B/S, B/VE oder B/VA
  • Formblatt A/G (inklusive Erläuterungen)
  • die Erklärung, dass die Ermittlung der förderfähigen Kosten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung erfolgt ist
  • die Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (das ordentliche Betriebsergebnis der jeweils letzten drei geprüften Geschäftsjahre (bestätigt durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater), die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, die Umsatzrentabilität des letzten geprüften Geschäftsjahres)

Die weiteren notwendigen Antragsunterlagen finden Sie in der Richtlinie oder in der „Präsentation zum Förderprogramm“ (diese sind bis 12 Monate nach der Mindestantragstellung einzureichen).

Gegenstand der Förderung

Innovationen im Sinne dieser Richtlinie sind industrielle Anwendungen von Produkten oder Verfahren, die im Vergleich zum Stand der Technik in der Schiffbauindustrie in der Europäischen Union technisch neu oder wesentlich verbessert sind und das Risiko eines technischen oder industriellen Fehlschlags bergen.

Förderfähig sind von Werften oder deren Tochterunternehmen durchgeführte Innovationsmaßnahmen (Produkte oder Verfahren) für den Schiffbau, für Schiffsreparaturen oder Schiffsumbauten bei Handelsschiffen mit Eigenantrieb sowie bei Offshore-Strukturen. Diese Produkt- oder Verfahrensinnovationen müssen erstmalig im Bereich des Schiffbaus in der Europäischen Union industriell angewendet werden.

Antragsberechtigte

Innovationsförderung können bestehende Schiffbau-, Schiffsreparatur- bzw. Schiffsumbauwerften (im Folgenden: Antragsteller) erhalten, die Sitz und Fertigungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland haben und den Schiffbauauftrag oder Teile davon, bei denen förderfähige schiffbauliche Innovationen zur Anwendung kommen, in der Bundesrepublik Deutschland ausführen.

Förderfähige schiffbauliche Innovationen

Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind

  • neue Typschiffe bzw. Offshore-Strukturen: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion von Prototypen;
  • neue Komponenten und Systeme eines Schiffes bzw. einer Offshore-Struktur: innovative Schiffsteile, die als separate Komponenten vom Schiff bzw. der Offshore-Struktur getrennt werden können;
  • die Entwicklung neuer Verfahren im Schiffbau: Planung und Entwicklung der erforderlichen Anlagen und Ausrüstungen als Voraussetzung für die Anwendung innovativer Prozesse in Planung, Entwurf und Entwicklung, Fertigung und Logistik des Schiffbaus;
  • die Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau: Anwendung eines innovativen Verfahrens in der Liefer-, Waren- oder Materialkette. Bei großen Unternehmen ist für die Förderfähigkeit der Anwendung neuer Verfahren im Schiffbau Voraussetzung, dass diese Unternehmen bei der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten tragen.

Art und Höhe der Förderung

Förderfähig sind nur die Kosten, die sich aus der Planung, Vorbereitung und Durchführung des konkreten Vorhabens ergeben. Sie umfassen sowohl beim Antragsteller entstehende Entwicklungs-, Fertigungs- und Herstellungskosten als auch die Kosten für Zulieferungen von Dritten, z. B. Systemzulieferunternehmen, Lieferanten schlüsselfertiger Anlagen, Unter-auftragnehmern, sofern sie sich direkt und ausschließlich auf die innovativen Teile des innovativen Vorhabens beziehen.

Innovationsförderungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung (Projektförderung) als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Fördersätze reichen von max. 15 % bis max. 50 % der förderfähigen Kosten. Der jeweilige Fördersatz ist abhängig von der Unternehmensgröße (z. B. KMU), der Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens und der Art der schiffbaulichen Innovationen.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Innovativer SchiffbauBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 423 – Mineralöle und Gase, Satellitendatensicherheit, innovativer Schiffbau Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-2032 Telefon: 06196 908-2440 Telefon: 06196 908-2348ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
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