Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich – industrielle Zusammenarbeit

Deutschland und Frankreich haben sich im Vertrag von Aachen darauf verständigt, bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte zu entwickeln. Am 23. Oktober 2019 ist das Abkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich in Kraft getreten. Mit dem am 17. September 2021 unterzeichneten und seit diesem Tag vorläufig anwendbaren Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich zwischen Deutschland, Frankreich und Spanien (Vertragsstaaten) wurde das ursprünglich deutsch-französische Abkommen um das Königreich Spanien erweitert.

Ein zentraler Bestandteil auch des neuen Übereinkommens ist die Abstimmung der Staaten im Rahmen der Vertiefung der Integration ihrer Verteidigungsindustrien. Die Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern aus der industriellen Zusammenarbeit der Vertragsstaaten unterliegt den besonderen Bestimmungen von Artikel 2 des Übereinkommens.

Das vorliegende Merkblatt bietet Informationen zu den Verfahrensvereinfachungen für die industrielle Zusammenarbeit der Vertragsstaaten unter Artikel 2 und zu den Verfahrensschritten. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht rechtsverbindlich.

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