Einführung einer Muster Endverbleibserklärung
Die Verordnung (EU) 2017/964 vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran (Iran-Embargo), wurde am 09.06.17 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Sie finden die Verlinkung zu den Rechtsgrundlagen im Bereich Iran unter „Änderungs- und Durchführungsverordnungen“ bzw. „Gemeinsame Standpunkte des Rates“.
Im Anhang IIa der Verordnung (EU) 2017/964 ist eine Muster Endverbleibserklärung veröffentlicht, welche die gelisteten Güter des Anhangs II der Iran-Embargoverordnung betrifft. Bis auf Weiteres ist jedoch weiterhin die bekannte Endverbleibserklärung „EVE-Anhang II“, welche auf unserer Homepage im Bereich Iran unter „Formulare“ zu finden ist, zu verwenden. Auch bei bereits eingereichten Anträgen ist die Mustererklärung nach Anhang IIa nicht nachzureichen.