20.03.2020Änderung der 2. Durchführungsverordnung zum Kriegswaffenkontrollgesetz in Kraft getreten

Das elektronische Kriegswaffenbuch (eKWB) startet planmäßig zum 1. April 2020.

Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) verpflichtet alle diejenigen, welche Umgang mit Kriegswaffen haben, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) halbjährlich die Bestände und Bestandsveränderungen der Kriegswaffen zu melden.

Das BAFA beteiligt sich mit dem von ihm initiierten Projekt zur Einführung des elektronischen Kriegswaffenbuches (eKWB) aktiv an der Umsetzung des Ziels der Bundesregierung, elektronische Kommunikationswege zwischen Bürgerinnen/Bürgern und Behörden zu etablieren. Durch Einführung des eKWB werden die bisher in Papierform vorgenommenen Kriegswaffenbuchmeldungen durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt.

Mit Änderung der 2. Durchführungsverordnung (DVO) zum KrWaffKontrG wird die rechtliche Grundlage hierfür geschaffen. Am 19. März 2020 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 13 (Seite 521) die „Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen“ veröffentlicht und ist somit am 20. März 2020 in Kraft getreten.

Demnach beginnt das elektronische Meldeverfahren mit dem Meldezeitraum ab dem 1. April 2020. Die erste reguläre elektronische Meldung an das BAFA ist zum Meldestichtag 30. September 2020 vorzunehmen. Die Meldung zum Stichtag 31. März 2020 erfolgt dementgegen noch in Papierform.

Weitere Informationen zum eKWB finden Sie auch unter https://www.bafa.de/ekwb

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