15.06.2016Exportkontrolle Aktuell Juni/Juli 2016

Die Juni/Juli-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Côte d´Ivoire (Elfenbeinküste)

In Umsetzung der Resolution 2283 (2016) vom 28. April 2016 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat der Rat der Europäischen Union am 9. Juni 2016 mit Beschluss (GASP) 2016/917 (ABl. L153 vom 10.6.2016, Seite 38) den Gemeinsamen Standpunkt 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d´Ivoire aufgehoben. Damit wurden das Waffenembargo und alle übrigen von den Vereinten Nationen gegen Côte d´Ivoire verhängten Sanktionen beendet.

Gleichzeitig wurden mit der Verordnung (EU) 2016/907 des Rates vom 9. Juni 2016 (ABl. L 153 vom 10.6.2016, Seite 1) die Verordnung (EG) Nr. 174/2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d´Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d´Ivoire aufgehoben.

Somit gelten gegenüber Côte d´Ivoire keine besonderen Restriktionen mehr. Côte d´Ivoire gilt infolge der Aufhebung des oben genannten Gemeinsamen Standpunkts auch nicht mehr als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Beachten Sie bitte, dass die Ausfuhrverbote der §§ 74 ff AWV bis zu deren Änderung weiterhin fortgelten und zu beachten sind. Unbeschadet der Aufhebung der Sanktionen gilt das Einfuhrverbot für alle Rohdiamanten mit Herkunft Côte d´Ivoire gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP unverändert fort.

Liberia

In Umsetzung der Resolution 2288 (2016) vom 25. Mai 2016 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat der Rat der Europäischen Union am 20. Juni 2016 mit Beschluss (GASP) 2016/994 (ABl. L 162 vom 21.6.2016, Seite 21) den Gemeinsamen Standpunkt 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia aufgehoben. Damit wurde das gegen Liberia von den Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo beendet.

Gleichzeitig wurde mit der Verordnung (EU) 2016/983 des Rates vom 20. Juni 2016 (ABl. L 162 vom 21.6.2016, Seite 1) die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia aufgehoben.

Somit gelten gegenüber Liberia keine besonderen Restriktionen mehr. Liberia gilt infolge der Aufhebung des oben genannten Gemeinsamen Standpunkts auch nicht mehr als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Beachten Sie bitte, dass die Ausfuhrverbote der §§ 74 ff AWV bis zu deren Änderung weiterhin fortgelten und zu beachten sind.

Libyen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/819 der Kommission vom 24. Mai 2016 (ABl. L 136 vom 25.5.2016, Seite 8) zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wurde ein Schiff aus der Liste der Schiffe in Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 gestrichen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 23. Mai 2016 um. Anhang V enthält eine Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Schiffe, die den Verboten des Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/44, insbesondere dem Verbot der Be- und Entladung, unterfallen.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/690 des Rates vom 4. Mai 2016 (ABl. L 120 vom 5.5.2016, Seite 1) zur Durchführung von Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurden die Einträge zu drei Personen in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 aktualisiert sowie ein Schiff in die Liste der Schiffe in Anhang V aufgenommen.

Die Änderungen setzen die Entscheidungen des gemäß Resolution 1970 (2011) eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 1. und 27. April 2016 um.

Nordkorea

Mit der Verordnung (EU) 2016/841 des Rates vom 27. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, Seite 36) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden die bestehenden Sanktionen gegen Nordkorea erneut um weitere EU-autonome güterbezogene Beschränkungen und Beschränkungen im Geld- und Kapitalverkehr ausgeweitet. Zu nennen sind insbesondere:

  • Verbot der Einfuhr von Erdölerzeugnissen (Anhang If)
    Gemäß dem neuen Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist nunmehr auch der Erwerb, die Einfuhr, die Weitergabe und die Beförderung bestimmter Erdölerzeugnisse aus Nordkorea grundsätzlich verboten.
  • Weitere Beschränkungen im Geld- und Kapitalverkehr, inklusive Genehmigungspflichten für Geldtransfers.
    Neben weiteren Investitionsverboten bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen Nordkoreas (Art. 5b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007) werden nach dem neuen Art. 5c Absatz 1 dieser Verordnung Geldtransfers nach oder von Nordkorea verboten, sofern sie nicht in bestimmten Ausnahmefällen nach Artikel 5c Absatz 3 dieser Verordnung genehmigt werden können In den nach Artikel 5c Absatz 3 genannten Ausnahmefällen ist für Geldtransfers in Höhe von 15.000,00 Euro und mehr eine vorherige Genehmigung erforderlich; Geldtransfers unter 15.000,00 Euro bedürfen keiner Genehmigung. Ebenfalls keiner Genehmigung bedürfen Geldtransfers, die diplomatische oder konsularische Vertretungen eines EU-Mitgliedstaates oder bestimmte internationale Organisationen betreffen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist die Deutsche Bundesbank.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/780 der Kommission vom 19. Mai 2016 (ABl. L 131 vom 20.5.2016, Seite 55) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden 18 natürliche Personen und eine Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und die Einträge zu zwei Personen aktualisiert.

 Mit der Verordnung (EU) 2016/682 des Rates vom 29. April 2016 (ABl. L 117 vom 3.5.2016, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden die bestehenden Sanktionen gegen Nordkorea um weitere güterbezogene Beschränkungen ausgeweitet. Zu nennen sind insbesondere:

  • Verbot der Ausfuhr von Flugkraftstoffen (Anhang Ie)
    Der Verkauf, die Lieferung und die Ausfuhr von Flugkraftstoffen des Anhangs Ie der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 nach Nordkorea ist gemäß Artikel 2 Absatz 1b dieser Verordnung verboten. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nach Artikel 2 Absatz 6 für den Verkauf oder die Lieferung an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas zum ausschließlichen Verbrauch während des Flugs nach Nordkorea und zurück. Daneben besteht die Möglichkeit der Genehmigungserteilung, sofern die Flugkraftstoffe nachweislich humanitären Zwecken dienen.
  • Verwendungsbezogene Ausfuhr- und Einfuhrverbote (Artikel 2a)
    Gemäß dem neuen Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es grundsätzlich verboten, Güter nach Nordkorea auszuführen, sofern diese unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt sind oder die Fähigkeiten der nordkoreanischen Streitkräfte zur Unterstützung von Streitkräften anderer Staaten verstärken. Gemäß Artikel 2a Absatz 3 dieser Verordnung können in Ausnahmefällen Genehmigungen erteilt werden. Außerdem ist es nach Artikel 2a Absatz 2 dieser Verordnung verboten, solche Güter von Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.
  • Verbot der Einfuhr von Gold, bestimmten Erzen und Mineralien (Anhang Ic, Id)
    Der Erwerb, die Einfuhr, die Weitergabe und die Beförderung von Gold, bestimmten Erzen und Mineralien, inklusive Kohle, Eisen und Eisenerz, aus Nordkorea ist gemäß dem neuen Artikel 2 Absatz 4a dieser Verordnung (EG) Nr. 329/2007 grundsätzlich verboten, soweit nicht ausnahmsweise nach Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt werden kann.
  • Verbot der Bereitstellung von Schiffen oder Luftfahrzeugen
    Gemäß dem neuen Artikel 11b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es grundsätzlich verboten, Schiffe oder Luftfahrzeuge für Nordkorea zu leasen oder zu verchartern oder entsprechende Besatzungsdienste bereitzustellen, sofern nicht ausnahmsweise nach Artikel 11b Absatz 2 dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt werden kann. Außerdem ist es verboten, Schiffe, die die Flagge Nordkoreas führen, zu besitzen, zu leasen, zu betreiben oder zu versichern. Gleichermaßen ist es verboten, Schiffe, deren Eigner oder Betreiber Nordkorea ist, im Schiffsregister zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten.

Daneben wurden mit der Verordnung (EU) 2016/682 die Bestimmungen zur Kontrolle von Ladungen, die sich in der EU oder im Transit durch die EU befinden, verschärft (Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007). Die Kontrolle der Ladungen ist nunmehr in Artikel 5 der VO (EG) Nr. 329/2007 geregelt. Ebenfalls verschärft wurden die Investitionsverbote und die Zusammenarbeit mit nordkoreanischen Kredit- und Finanzinstitutionen (Artikel 5a dieser Verordnung).

Weiterhin wurde die Luxusgüterliste des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 konkretisiert. Betroffen sind aber weiterhin nur die Luxusgüter, die den Anforderungen der jeweiligen Güterbeschreibung, auch in den jeweiligen Überschriften, entsprechen.

Die Änderungen setzen die Entscheidung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. März 2016 um.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 des Rates vom 27. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28. Mai 2016, Seite 30) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden zwei Personen von der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen und die Einträge zu 17 Personen aktualisiert.

Terrorismus

Al Qaida und ISIL (Da´esh)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/647 der Kommission vom 25. April 2016 (ABl. L 109 vom 26.4.2016, Seite 23) zur 245. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurden fünf weitere natürliche Personen in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgenommen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. April 2016 um.

BAFA intern

Aktuelle Information zur Nutzung von Endverbleibserklärungen für Ausfuhren in den Iran

Nach Abschluss der Abstimmungen sind bei Anträgen auf Ausfuhren in den Iran folgende Endverbleibserklärungen zu nutzen:

Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (NSG-Güter)

Bei Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 nutzen Sie bitte die Endverbleibserklärung der Anlage 7 der Bekanntmachung des BAFA zu Endverbleibserklärungen vom 12. Februar 2002. Diese Endverbleibserklärung muss den Briefkopf Ihres Endverwenders enthalten.

Ergänzend hierzu reichen Sie bitte auch die Endverbleibserklärung "EVE-Anhang I" ein. Diese Endverbleibserklärung muss auf dem Briefbogen der zuständigen staatlichen Stelle im Iran abgegeben werden und sowohl von dem Endverwender der Güter in Section E als auch in Section F von der zuständigen Stelle im Iran unterzeichnet werden. Welche staatliche Stelle im Iran zuständig ist, hängt von der beabsichtigten Endverwendung des Guts ab:

  • Bei einer Verwendung im iranischen Nuklearprogramm ist die Endverbleibserklärung von der Atomic Energy Organization of Iran (AEOI) zu unterzeichnen.
  • Bei sonstigen Endverwendungen ist die Endverbleibserklärung von dem
    Ministry of Industry, Mine and Trade of Iran
    Director General for Import & Export Regulation
    Teheran International Fairground
    Chamran Highway
    P.O. Box: 1148-19395
    Teheran, Iran
    zu unterzeichnen. Ansprechpartner hierzu sind unter den Telefonnummern: +9821 226640-16/-17/-18 und folgender Internetadresse zu erreichen: www.tpo.ir

Hilfestellung zur Endverbleibserklärung "EVE-Anhang I"

Zu weiteren Hilfestellungen beim Ausfüllen der Endverbleibserklärung "EVE Anhang I" veröffentlicht das BAFA die international abgestimmte Ausfüllanleitung.

Ausfuhren sonstiger Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use Verordnung)

Sofern Sie sonstige Güter des Anhangs I der EG-Dual use-Verordnung in den Iran ausführen möchten, nutzen Sie bitte die gängigen Endverbleibserklärungen der Anlagen 7-9 der Bekanntmachung des BAFA zu Endverbleibserklärungen vom 12. Februar 2002. Beachten Sie bitte, dass die Ausfuhr von Gütern des MTCR-Regimes weiterhin verboten ist, da diese Güter von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erfasst sind.

Ausfuhren von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012

Bei der Ausfuhr von Gütern des Anhangs II in den Iran wird gemäß Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 eine gesonderte Endverbleibserklärung benötigt. Nutzen Sie hierzu bitte die Endverbleibserklärung "EVE-Anhang II". Diese ist auf dem Briefkopf Ihres Kunden anzugeben und von diesem zu unterzeichnen. Eine darüber hinausgehende Unterzeichnung durch staatliche Stellen des Iran ist nach Einigung der Bundesregierung mit der iranischen Regierung nicht erforderlich. Beachten Sie bitte, dass der Inhalt dieser Endverbleibserklärung im Einzelfall modifiziert werden muss. Die Einreichung dieser Endverbleibserklärung bei Antragstellung ist daher nicht zwingend erforderlich. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, die Endverbleibserklärung – wie bisher – im Rahmen der Antragsbearbeitung vom BAFA zu erhalten.

Ausfuhren sonstiger Güter

Bei Ausfuhren von Gütern der Anhänge VIIA, VIIB sowie von nichtgelisteten Gütern in den Iran bleibt die bisherige Praxis unverändert. Die Einreichung formgebundener Endverbleibserklärungen ist nicht zwingend erforderlich, kann aber vom BAFA im Rahmen der Antragsbearbeitung angefordert werden.

Weitere Besonderheiten bei der Nutzung von Endverbleibserklärungen für Ausfuhren in den Iran bestehen nicht.

Die beschriebenen Endverbleibserklärungen sowie die Ausfüllanleitungen finden Sie unter dem Stichpunkt Iran-Embargo.

Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos aktualisiert

Das Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos (PDF, 786KB, Datei ist nicht barrierefrei) ist aktualisiert worden.

Information zur Nutzung neuer Endverbleibserklärungen bei der Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, sogenannte Endverbleibserklärungen beizufügen. Die näheren Einzelheiten hierzu werden nach Artikel 21 Absatz 6 AWV durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Wege einer Allgemeinverfügung näher bestimmt. Durch die 6. AWV-Änderung wurde Artikel 21 AWV um die Absätze 4 und 5 erweitert und die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen vom Endverwender der Güter eine Erklärung zu verlangen, in der sich dieser verpflichtet, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Güter zu vernichten (Neu für Alt) oder sich dazu verpflichtet, die neu beschafften Güter bei späterer Außerdienststellung zu vernichten. Daneben muss sich der Endverwender in bestimmten Fällen mit der Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung der oben beschriebenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen einverstanden erklären.

Diese Erweiterungen dienen der Umsetzung der Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer sowie der Eckpunkte der Bundesregierung zur praktischen Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen.

Zur Konkretisierung der sich hieraus ergebenden ergänzenden Anforderungen an die Ausgestaltung von Endverbleibserklärungen bei der Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern wurde am 17. Mai 2016 die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach Artikel 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Allgemeinverfügung sowie die neuen Muster der Endverbleibserklärungen sind auf der Homepage des BAFA veröffentlicht.

Wesentliche Eckpunkte dieser Neuerungen finden Sie unter Endverbleibsdokumente.

Newsletter Exportkontrolle aktuell auch in englischer Sprache verfügbar

Der Newsletter Exportkontrolle aktuell ist auch auf Englisch abrufbar. Er steht zukünftig etwa zwei Wochen nach Veröffentlichung des deutschen Newsletters auf der englischen Webseite des BAFA zur Verfügung.

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