23.12.2016Exportkontrolle Aktuell November/Dezember 2016

Die November/Dezember-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1969 – Änderung der Güteranhänge der EG-Dual-use Verordnung

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1969 der Kommission vom 12. September 2016 (ABl. L 307 vom 15.11.2016, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wurden die Anhänge I, IIa bis IIg (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst. Mit der Änderung des Anhangs I werden die Beschlüsse der Internationalen Exportkontrollregime des Jahres 2015 in unmittelbar geltendes Recht überführt.

Die neugefassten Anhänge sowie einen Überblick über die erfolgten Änderungen kann auf der Webseite des BAFA unter Güterlisten eingesehen werden.

Verordnung (EU) 2016/2134 – Änderung der Anti-Folterverordnung

Mit Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 wurde die Anti-Folter-Verordnung geändert und insbesondere um Verbote und Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte und technische Hilfe erweitert. Daneben wurde der bisherige Anhang III in die Anhänge III und IIIa aufgeteilt. Für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs IIIa hat die Europäische Union in Anhang IIIb eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung erlassen, die unter bestimmten Voraussetzungen Ausfuhren in Länder begünstigt, die die Todesstrafe abgeschafft haben.

Die Verordnung ist mit Wirkung zum 16. Dezember 2016 in Kraft getreten. Bereits erteilte Genehmigungen bleiben weiterhin gültig.

Die neuen Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte sowie technische Hilfe (Artikel 7a und Artikel 7e) gelten erst ab dem 17. März 2017.

Änderung der Güterlisten

Der bisherige Anhang III, der Güter umfasste, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter genutzt werden könnten, wurde in die Anhänge III und IIIa aufgeteilt. Anhang III enthält weiterhin Güter, die zum Zweck der Folter eingesetzt und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, das heißt die Güter, die von den Nummern 1.1 bis 3.6 des bisherigen Anhangs III erfasst waren. Anhang IIIa enthält nunmehr die Güter der bisherigen Nummer 4 des bisherigen Anhangs III, das heißt die Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten. Die bislang in Nummer 5 des Anhangs III erfassten Klingen für Fallbeile werden nunmehr von der Nummer 1.1 des Anhangs II erfasst. Nummer 1.1 des Anhangs II umfasst somit Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile. Weitergehende Erweiterungen der Güterlisten erfolgten nicht.

Ausweitung der Verbote für Güter des Anhangs II

Durch die Einfügung der Artikel 4a bis Artikel 4e wurden die bisherigen Verbote der Ein- und Ausfuhr sowie der Erbringung von technischer Hilfe für Güter des Anhangs II erweitert. Nunmehr ist auch die Durchfuhr (Art. 4a), die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten (Artikel 4b), die Erbringung oder das Anbieten von Ausbildungsmaßnahmen (Artikel 4c), das Ausstellen oder zum Verkauf anbieten im Rahmen von Ausstellungen oder Messen in der EU (Artikel 4d) sowie der EU-grenzüberschreitende Verkauf oder Erwerb von Werbeflächen oder Werbezeiten (Artikel 4e) für Güter des Anhangs II verboten.

Durchfuhrverbote für Güter der Anhänge III und IIIa

Gemäß Artikel 6a bzw. Artikel 7d ist die Durchfuhr von Gütern der Anhänge III bzw. IIIa verboten, wenn dem Durchführer bekannt ist, dass die Güter zum Zwecke der Folter bzw. zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden sollen.

Ausweitung der Genehmigungspflichten für Güter der Anhänge III und IIIa

Durch die Einfügung der Artikel 7a und Artikel 7e ist die Erbringung von technischer Hilfe und Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern der Anhänge III bzw. IIIa grundsätzlich genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflichten gelten erst ab dem 17. März 2017.

Allgemeine Genehmigung zur Ausfuhr von Gütern des Anhangs IIIa

Mit Artikel 8 Abs. 1 und Anhang IIIb ist für alle in Anhang IIIa aufgeführten Güter eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der EU geschaffen worden. Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung begünstigt Ausfuhren in Länder, die in Teil 2 des Anhangs IIIb benannt sind, und kann mit sofortiger Wirkung genutzt werden. Beachten Sie hierbei bitte, dass die Nutzung dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigung nur möglich ist, wenn dafür alle Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. insbesondere die in Teil 3 des Anhangs IIIb enthaltenen Voraussetzungen und Erfordernisse.

Iran – erste Antragsverfahren zur Ausfuhr von NSG-Gütern erfolgreich abgeschlossen

Gemäß Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bedarf u. a. die Ausfuhr der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten NSG-Güter in den Iran einer vorherigen Genehmigung; diese darf von der nationalen Behörde erst nach Befassung und Zustimmung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erteilt werden darf. Dieses Verfahren wurde nun erstmals für deutsche Antragsteller positiv abgeschlossen; erste  Ausfuhrgenehmigungen wurden erteilt.

Irak

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1695 der Kommission vom 21. September 2016 (ABl. L 256 vom 22.9.2016, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 19 Organisationen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 16. September 2016 um.

Jemen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1737 des Rates vom 29. September 2016 (ABl. L 264 vom 30.9.2016, Seite 13) zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen wurden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 die Einträge zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Libyen

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1687 des Rates vom 20. September 2016 (ABl. L 255 vom 21.9.2016, Seite 12) und (EU) 2016/1752 des Rates vom 30. September 2016 (ABl. L 268 vom 1.10.2016, Seite 77) zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurden in der Liste in Anhang III Abschnitt A der Verordnung (EU) 2016/44 von den Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, eine Person gestrichen sowie drei weitere Personen aufgenommen.

Nordkorea

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1831 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 280 vom 18.10.2016, Seite 3) benennt nun diejenigen mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende sensiblen Güter, die in Anhang Ig der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufzunehmen sind.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1735 des Rates vom 29. September 2016 (ABl. L 264 vom 30.9.2016, Seite 1) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurde die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 neu gefasst.

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1893 des Rates vom 27. Oktober 2016 (ABl. L 293 vom 28.10.2016, Seite 25), (EU) 2016/1984 des Rates vom 14. November 2016 (ABl. L 305I vom 14.11.2016, Seite 1) und (EU) 2016/1996 des Rates vom 15. November 2016 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, Seite 3) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden 28 Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen und zwei Organisationen gestrichen.

Ukraine – Maßnahmen angesichts der Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1955 des Rates vom 8. November 2016 (ABl. L 301 vom 9.11.2016, Seite 1) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden sechs Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Terrorismus

Al-Qaida und ISIL (Da´esh)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1683 der Kommission vom 19. September 2016 (ABl. L 254 vom 20.9.2016, Seite 18), (EU) 2016/1739 der Kommission vom 29. September 2016 (ABl. L 264 vom 30.9.2016, Seite 17), (EU) 2016/1827 der Kommission vom 14. Oktober 2016 (ABl. L 279 vom 15.10.2016, Seite 90) und (EU) 2016/1906 der Kommission vom 28. Oktober 2016 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, Seite 74) zur 253., 254., 255. und 256. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, drei Einträge gestrichen und sechs Einträge geändert.

Die Änderungen setzen die Entscheidungen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. und 24. September sowie 11. und 25. Oktober 2016 um.

Mit der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 (ABl. L 255 vom 21.9.2016, Seite 1) zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen hat der Europäische Rat die bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung von Aktivitäten im Zusammenhang mit den Terrororganisationen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida ausgeweitet. Durch das Einfrieren von Vermögenswerten und weitere restriktive Maßnahmen soll insbesondere die Terrorismusfinanzierung verstärkt bekämpft werden. Zu diesem Zweck kann der Europäische Rat zusätzlich zu den Vorgaben des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen benennen, die die einschlägigen Kriterien erfüllen. Diese werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgelistet, wobei derzeit noch keine Listung erfolgt ist

Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1736 des Rates vom 29. September 2016 (ABl. L 264 vom 30.9.2016, Seite 8) zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan wurde in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

Die Änderungen setzen die Entscheidungen des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 31. Juli und 7. September 2016 um.

Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige

Mit der Verordnung (EU) 2016/1710 des Rates vom 27. September 2016 (ABl. L 259 vom 27.9.2016, Seite I/1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus werden die Verpflichtung zum Einfrieren der Vermögenswerte der „Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ – „FARC“ (Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an sie ausgesetzt.

BAFA intern

Exportkontrolltag 2017 – „Bedrohungslagen vs. Freiheit”

Am 23. und 24. Februar 2017 findet der 11. Exportkontrolltag statt. Wie im Vorjahr wird die Tagung im Maritim Hotel in Berlin abgehalten. Die Veranstaltung widmet sich dem Themenkomplex „Bedrohungslagen vs. Freiheit“. Wie in den vergangenen Jahren werden hochrangige Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Justiz und Wissenschaft vortragen und diskutieren.

Weitere Informationen zum Programm finden Sie auf der Veranstaltungsseite.

Merkblatt „Exportkontrolle und das BAFA“ aktualisiert

Das Merkblatt „Merkblatt Exportkontrolle und das BAFA (9. Auflage/Mai 2022) (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)“ wurde aktualisiert.

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