20.02.2017Exportkontrolle Aktuell Januar/Februar 2017

Die Januar/Februar-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Irak

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2363 der Kommission vom 21. Dezember 2016 (ABl. L 350 vom 22.12.2016, Seite 20) und 2017/44 der Kommission vom 10. Januar 2017 (ABl. L 6 vom 11.1.2017, Seite 36) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 neun Organisationen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 16. und 28. Dezember 2016 um. 

Iran

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/77 des Rates vom 16. Januar 2017 (ABl. L 12 vom 17.1.2017, Seite 24) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wurden in Anhang IX Teil I.B der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 die Einträge zu vier Einrichtungen gestrichen. Darüber hinaus enthalten die Erwägungsgründe der Durchführungsverordnung Hinweise auf einige Personen und Entitäten, deren Sanktionierung aufgrund von Urteilen der europäischen Gerichte aufgehoben wurde. Da diese Urteile aus sich heraus wirken und zur Umsetzung keiner Durchführungsrechtsakte bedürfen, sind die gerichtlich entlisteten Personen und Unternehmen aktuell weiterhin in den Anhängen der konsolidierten Rechtstexte enthalten (denn konsolidiert werden nur die einschlägigen Rechtsakte des Rates, keine sonstigen Akte, die sich auf den Listungsbestand auswirken). Die EU-Institutionen arbeiten daran, die konsolidierten Fassungen zukünftig in dieser Hinsicht transparenter zu gestalten; bis dahin wird in der hier gewählten Form auf gerichtliche Entlistungen hingewiesen. 

Demokratische Republik Kongo

Mit der Verordnung (EU) 2016/2230 des Rates vom 12. Dezember 2016 (ABl. L 336 vom 12.12.2016, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, hat der Europäische Rat angesichts der im September in Kinshasa stattgefundenen Gewalttaten zusätzliche Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt.

Nordkorea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2215 der Kommission vom 8. Dezember 2016 (ABl. L 334 vom 9.12.2016, Seite 29) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden elf natürliche Personen und zehn Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen in Anhang IV aufgenommen. Zudem wurden drei dieser Organisationen und eine Person von der Liste in Anhang V gestrichen. 

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/80 der Kommission vom 16. Januar 2017 (ABl. L 12 vom 17.1.2017, Seite 86) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden in Anhang IV der Verordnung 329/2007 fünf der dort aufgeführten Schiffe gestrichen, da diese Schiffe keine wirtschaftlichen Ressourcen sind, die von Ocean Maritime Management kontrolliert oder betrieben werden, und damit nicht dem Einfrieren von Vermögenswerten unterliegen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 2016 um. 

Syrien

Mit der Verordnung (EU) 2016/2137 des Rates vom 6. Dezember 2016 (ABl. L 332 vom 7.12.2016, Seite 3) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden vor dem Hintergrund der anhaltenden humanitären Krise in Syrien die Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Künftig dürfen bestimmte Personen und Einrichtungen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung Erdöl und Erdölerzeugnisse in Syrien kaufen und befördern sowie die damit verbundenen Finanzmittel oder Finanzhilfen in Syrien bereitstellen. Ferner wurden die entsprechenden damit verbundenen Ausnahmen von den Beschränkungen für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geändert.  

Al Qaida und ISIL (Da´esh)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2262 der Kommission vom 15. Dezember 2016 (ABl. L 342 vom 16.12.2016, Seite 22) zur 257. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurde der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 eine natürliche Person hinzugefügt.

Die Änderung setzt die Entscheidungen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2016 um. 

Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2373 des Rates vom 22. Dezember 2016 (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 31) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 wurden drei Personen in die Liste von Personen in Abschnitt I (Personen) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 aufgenommen.

Nationales Recht 

Aktualisierung des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste

Mit der 7. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Dezember 2016 (in Kraft getreten am 24. Dezember 2016) wurde im Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste eine ergänzende Anmerkung zur Nummer 0013 eingefügt. Damit wird die Erfassung von Panzerplatten in besonders hergestellter Verbundbauweise oder aus einzelnen Werkstoffen präzisiert und die bestehende Anwendungspraxis festgeschrieben. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter Güterlisten.  

BAFA intern 

Exportkontrolltag 2017 – Programm aktualisiert

Am 23. und 24. Februar 2017 findet der 11. Exportkontrolltag statt. Das aktualisierte Programm finden Sie auf der Veranstaltungsseite. 

Englischsprachige Ausfüllanleitung zur Nutzung der Endverbleibserklärungen bei der Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern veröffentlicht 

Auf der BAFA-Internetseite ist die englischsprachige Ausfüllanleitung zur Nutzung der Endverbleibserklärungen bei der Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern veröffentlicht. Diese können Sie Ihrem Kunden zur Verfügung stellen und ihn auf diese Weise bei dem Ausfüllen der Endverbleibserklärungen unterstützen. 

Im Hauptteil der Ausfüllanleitung finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Darstellung der einzelnen auszufüllenden Sektionen sowie Anmerkungen zu den jeweils abzugebenden Erklärungen. Daneben werden einleitend der Zweck der Endverbleibserklärungen, deren Rechtsgrundlagen und die wichtigsten Begriffsbestimmungen erläutert. 

Beachten Sie bitte, dass die Endverbleibserklärungen vollständig und in sich widerspruchsfrei ausgefüllt werden müssen, um Rückfragen und hiermit verbundene zeitliche Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrags zu vermeiden. Auch dürfen die Inhalte der einzelnen Sektionen grundsätzlich nicht verändert werden. Sofern einzelne Sektionen nicht einschlägig sind – beispielsweise Sektion G / Trader Statement bei der Ausfuhr an einen bekannten Endverwender – dürfen Sie diese Sektion aber komplett streichen oder mit dem Hinweis „not applicable“ versehen.

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