20.03.2017Exportkontrolle Aktuell März 2017

Die März-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Irak

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/184 der Kommission vom 1. Februar 2017 (ABl. L 29 vom 3.2.2017, Seite 19) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurde in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ein Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 26. Januar 2017 um.

Demokratische Republik Kongo

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/199 des Rates vom 6. Februar 2017 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, wurden die Einträge zu 21 Personen und einer Einrichtung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aktualisiert.

Tunesien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/149 des Rates vom 27. Januar 2017 (ABl. L 23 vom 28.1.2017, Seite 1) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien wurden die Einträge zu zwei in der Liste des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 aufgeführten Personen aktualisiert.

Al Qaida und ISIL (Da´esh)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/142 der Kommission vom 26. Januar 2017 (ABl. L 22 vom 27.1.2017, Seite 54) und (EU) 2017/221 der Kommission vom 8. Februar 2017 (ABl. L 34 vom 9.2.2017, Seite 30) zur 258. und 259. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurde ein Eintrag in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändert und ein Eintrag gestrichen.

Die Änderungen setzen die Entscheidungen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 19. Januar und 3. Februar 2017 um.

Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 (ABl. L 23 vom 28.1.2017, Seite 3) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 wurde die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 aktualisiert.

BAFA intern

Vorabinformation zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 27

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beabsichtigt die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, sowie Nr. 27. Nähere Informationen siehe unten.

Allgemeine Genehmigungen zur Ausfuhr von Dual-use Gütern des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009)

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 17

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14 und Nr. 17 werden bis zum 31. März 2018 verlängert. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Lediglich die in den Nebenbestimmungen enthaltenen Verweise auf das ELAN-K2 Ausfuhrsystem werden an die Formulierungen auf der gegen Ende des Vorjahrs neu gestalteten BAFA-Homepage angepasst.

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 wird zunächst nur bis zum 30. Juni 2017 verlängert. Eine weitere Verlängerung dieser Allgemeinen Genehmigung bis zum 31. März 2018 ist beabsichtigt und wird zeitnah erfolgen, sobald fortbestehende Überlegungen bezüglich etwaiger inhaltlicher Änderungen abgeschlossen sind. Daneben werden die in den Nebenbestimmungen enthaltenen Verweise auf das ELAN-K2 Ausfuhrsystem an die Formulierungen auf der gegen Ende des Vorjahrs neu gestalteten BAFA-Homepage angepasst. Inhaltliche Änderungen ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Die diesbezüglichen Bekanntmachungen sollen am 28. März 2017 im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht werden und treten zum 1. April 2017 in Kraft.

Allgemeine Genehmigungen zur Ausfuhr und Verbringung bzw. Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste

Verlängerung der Gültigkeitsdauer

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27 werden bis zum 31. März 2018 verlängert. Die diesbezüglichen Bekanntmachungen sollen im März 2017 im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht werden und treten zum 1. April 2017 in Kraft.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen für Rüstungsgüter (Nr. 18 bis Nr. 27)

Die Allgemeinen Genehmigungen für Rüstungsgüter (AGG Nr. 18 – 27) bedürfen ebenfalls einer Anpassung im Hinblick auf die Verweise auf das ELAN-K2 Ausfuhr-System. Darüber hinaus sind folgende Änderungen geplant:

  • Allgemeine Genehmigung Nr. 22: Im Hinblick auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 ergeben sich keine weiteren inhaltlichen Änderungen.
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 21: Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 wird im Hinblick auf den Güterkreis an den Güterkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 angepasst. Künftig sind nur noch Waren der Nummern 0007f und 0007g, sowie der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, inklusive der zugehörigen Software und Technologie, von dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigt.
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 20: Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 wird darüber hinaus im Hinblick auf den Güterkreis an die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 angepasst. Hierzu wird der Güterkreis der AGG Nr. 20 um folgende Güter bzw. Gütergruppen reduziert:
    • Güter, die in der Kriegswaffenliste genannt sind;
    • Munition, die in Nummer 0003a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt ist für Waffen, die von Nummer 0012 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind;
    • Güter, die in den Nummern 0001, 0002, 0005c, 0007a-e, 007h-i des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt sind;
    • Güter der Nummer 0011a Anmerkung a)-f) sowie der Anmerkung g) des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, sofern Systeme für MANPADS oder Systeme laut Definition der Kategorie I des Annex zu den Richtlinien des MTCR betroffen sind;
    • Güter der Nummer 0011a, Anmerkungen h)-i) sowie der Nummern 0011b, 0011c, 0012, 0015a, 0017c, 0017f, 0017g, 0018, 0019, 0020, 0021c des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
    • sowie Güter der Nummer 0022b des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, soweit diese nicht „unverzichtbar“ für die Nutzung der von dieser AGG privilegierten Waren und Software sind.
  • Begünstigter Länderkreis: Der Verweis auf die Waffenembargoländer, die im Ausschlusstatbestand des Abschnitts II, Nummer 3.2 der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung genannt sind und die vom Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigungen ausgenommen sind, erfolgt nunmehr über § 74 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) statt wie bislang über Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Änderung aus rechtssystematischen Gründen, die auf die bisher geltenden Länderkreise keine Auswirkung hat. Dieser Kreis der ausgeschlossenen Länder kann nunmehr unmittelbar der AWV entnommen werden. Auch die Beibehaltung des Ausschlusses der Elfenbeinküste und Liberia aus dem Kreis der begünstigten Länder führt zu keiner Veränderung der bisher geltenden Länderkreise.
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 23: In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 wird der in der neuen Endverbleibserklärung Anlage A 2 enthaltene Weitergabevorbehalt berücksichtigt. Dies betrifft Rückverbringungen und -ausfuhren von Scharfschützengewehren, Vorderschaftsrepetierflinten („Pump Guns“), Pistolen und Revolvern sowie Munition und Herstellungsausrüstung für Kleine und Leichte Waffen im Sinne des Abschnitts V Ziffer 2.2 der „Bekanntmachung des BAFA über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter“. Derartige Rückverbringungen und -ausfuhren werden zukünftig im Rahmen dieser Allgemeinen Genehmigung nur an Empfänger oder Endverwender gestattet, die in der ursprünglichen Genehmigung genannt sind oder die die Güter nach erfolgter Zustimmung durch das BAFA erhalten haben.
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 24: Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 wird im Hinblick auf den Güterkreis ebenfalls an die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 angepasst. Hierzu wird der Güterkreis der AGG Nr. 24 um folgende Güter bzw. Gütergruppen reduziert:
    • Güter, die in der Kriegswaffenliste genannt sind sowie
    • Güter, die in den Nummern 0007a, 0007b, 0007c, 0007e der Ausfuhrliste genannt sind.
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 25: In der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 wird die bisherige Fallgruppe Abschnitt II Ziffer 4.14 c), dritter Spiegelstrich (Ausfuhr und Verbringung von Technologie zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung mit Genehmigung ausgeführter oder verbrachter Güter) gestrichen. Die Ausfuhr und Verbringung von Technologie zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung ist nach Maßgabe des Abschnitts II, Nummer 4.1c der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 weiterhin begünstigt.
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 26: Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 wird ihrem Anwendungsbereich um Güter der Nummer 0007f des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erweitert.
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 27: Der Güterkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 wird um die Nummer 0010b des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bereinigt. Da diese Nummer nicht mehr belegt war, ergibt sich hieraus keine inhaltliche Änderung.

Iran-Merkblatt aktualisiert

Das Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos wurde aktualisiert.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

confirm selection