26.04.2017Exportkontrolle Aktuell April 2017

Die April-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Afghanistan

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/404 des Rates vom 7. März 2017 (ABl. L 63 vom 9.3.2017, Seite 20) zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan wurde eine Person von der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 gestrichen und wurden die übrigen Einträge in der Liste aktualisiert.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Januar 2017 um.

Guinea-Bissau

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/403 des Rates vom 7. März 2017 (ABl. L 63 vom 9.3.2017, Seite 15) zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen wurden die Einträge zu elf Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Irak

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/441 der Kommission vom 13. März 2017 (ABl. L 67 vom 14.3.2017, Seite 78) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurde in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ein Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 8. März 2017 um.

Demokratische Republik Kongo

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/396 des Rates vom 7. März 2017 (ABl. L 60 vom 8.3.2017, Seite 9) zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, wurden die Einträge zu 30 Personen und neun Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aktualisiert.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Januar 2017 um.

Nordkorea

Mit der Verordnung (EU) 2017/330 des Rates vom 27. Februar 2017 (ABl. L 50 vom 28.2.2017, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden neue restriktive Maßnahmen verhängt. Die Maßnahmen umfassen das Verbot der Einfuhr von Kupfer, Nickel, Silber, Zink und Statuen aus Nordkorea, das Verbot der Ausfuhr von Hubschraubern und Schiffen nach Nordkorea sowie die Verschärfung der Verbote im Verkehrssektor und neue Beschränkungen für den Banken- und Immobiliensektor.

Simbabwe

Mit der Verordnung (EU) 2017/284 des Rates vom 17. Februar 2017 (ABl. L 42 vom 18.2.2017, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe wurde eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung geschaffen. Danach kann für bestimmte Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung, die für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- oder Infrastrukturprojekten bestimmt sind, eine Genehmigung erteilt werden.

Somalia

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/395 des Rates vom 7. März 2017 (ABl. L 60 vom 8.3.2017, Seite 1) zur Durchführung des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia wurden die Angaben zu zwölf Personen und einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Januar 2017 um.

Südsudan

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/402 des Rates vom 7. März 2017 (ABl. L 63 vom 9.3.2017, Seite 7) zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan wurden die Einträge zu sechs Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Januar 2017 um.

Sudan

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/401 des Rates vom 7. März 2017 (ABl. L 63 vom 9.3.2017, Seite 3) zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan wurden die Einträge zu vier Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Januar 2017 um.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/480 des Rates vom 20. März 2017 (ABl. L 75 vom 21.3.2017, Seite 12) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden vier Personen in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 neu aufgenommen.

Ukraine – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 (ABl. L 58 vom 4.3.2017, Seite 1) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine wurde der Eintrag zu einer Person in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 gestrichen.

Ukraine – Maßnahmen angesichts der Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/437 des Rates vom 13. März 2017 (ABl. L 67 vom 14.3.2017, Seite 34) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden die Einträge zu zwei Personen in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen und die übrigen Einträge aktualisiert.

Weißrussland (Belarus)

Mit der Verordnung (EU) 2017/331 des Rates vom 27. Februar 2017 (ABl. L 50 vom 28.2.2017, Seite 9) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus wurden Gewehre und zugehörige Ausrüstung, die ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen, vom Verbot der Ausfuhr nach Belarus ausgenommen.

Zentralafrikanische Republik

Mit der Verordnung (EU) 2017/400 des Rates vom 7. März 2017 (ABl. L 63 vom 9.3.2017, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik wurden die maßgeblichen Kriterien, nach denen Personen in die Liste der Personen aufgenommen werden, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, geändert.

Die Entscheidung setzt die Resolution 2339 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 27. Januar 2017 um.

Al Qaida und ISIL (Da´esh)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/296 der Kommission vom 20. Februar 2017 (ABl. L 43 vom 21.2.2017, Seite 205) und (EU) 2017/326 der Kommission vom 24. Februar 2017 (ABl. L 49 vom 25.2.2017, Seite 30) zur 260. und 261. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurden vier Einträge in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändert und vier Personen neu in die Liste aufgenommen.

Die Änderungen setzen die Entscheidungen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. und 22. Februar 2017 um.

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