28.07.2017Exportkontrolle Aktuell Juni / Juli 2017

Die Juni/Juni-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Demokratische Republik Kongo

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/904 des Rates vom 29. Mai 2017 (ABl. L 138I vom 29.5.2017, Seite 1) zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EGNr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, wurden neun weitere Personen in die in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Iran

Mit der Verordnung (EU) 2017/964 des Rates vom 8. Juni 2017 (ABl. L 146 vom 9.6.2017, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wurden die Anforderung an die Endverbleibsdokumente bei der Ausfuhr von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 nach Iran näher spezifiziert. Entfallen ist im Gegenzug die Notwendigkeit einer Zustimmung der iranischen Regierung zur Durchführung von Endverbleibskontrollen. Danach sind bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr dieser Güter – außer bei vorübergehenden Ausfuhren – Endverbleibserklärungen nach dem in Anhang IIa der Verordnung enthaltenen Muster einzureichen. Allerdings können die Mitgliedstaaten auch weiterhin eigene Endverbleibsdokumente vorgeben, sofern diese – wie in Deutschland – gleichwertige Erklärungen enthalten.

Bei Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vom BAFA ist daher weiterhin die bereits bekannte, auf der Internetseite des BAFA veröffentlichte Endverbleibserklärung „EVE-Anhang II“ zu nutzen.

Nordkorea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/970 der Kommission vom 8. Juni 2017 (ABl. L 146 vom 9.6.2017, Seite 129) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden 14 natürliche Personen und vier Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Zudem wurden die bestehenden Einträge zu vier Personen geändert.

Die Änderungen setzen die Resolution 2356 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 2. Juni 2017 um.

Libyen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/489 des Rates vom 21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, Seite 3) zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurden in den Listen in Anhang II und VI der Verordnung (EU) 2016/44 die Einträge zu 15 Personen und zwei Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Die Änderung setzt die Entscheidungen des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 11. November 2016 und 6. Januar 2017 um.

Nordkorea

Mit der Verordnung (EU) 2017/658 des Rates vom 6. April 2017 (ABl. L 94 vom 7.4.2017, Seite 3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden neue restriktive Maßnahmen verhängt. Unter anderem wurde das Verbot von Investitionen in und mit Nordkorea auf die Sektoren konventionelle Rüstung, Hüttenwesen, Metallbearbeitung sowie Luft- und Raumfahrt ausgedehnt und die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an Einrichtungen und Bürger in Nordkorea untersagt.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/661 der Kommission vom 6. April 2017 (ABl. L 94 vom 7.4.2017, Seite 25) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden die Anhänge Ih, II, III, IIIa, IIIb und V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 geändert. So wurden einige Luxusgüter, die Erzeugnisse Kupfer, Nickel, Silber und Zink, die Statuen sowie die Hubschrauber und Schiffe, die einem Einfuhr- bzw. Ausfuhrverbot unterliegen, näher spezifiziert. Zudem wurden die in den Mitgliedsstaaten zuständigen Behörden aktualisiert. Schließlich wurden vier natürliche Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 (ABl. L 139 vom 30.5.2017, Seite 15) zur Durchführung der Verordnung (EUNr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden in Anhang II der Verordnung (EUNr. 36/2012 in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, die Einträge zu 58 Personen und zu einer Organisation neu gefasst.

Zentralafrikanische Republik

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 des Rates vom 24. Mai 2017 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, Seite 1) zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik wurde in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. Mai 2017 um.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/906 des Rates vom 29. Mai 2017 (ABl. L 139 vom 30.5.2017, Seite 2) zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik wurden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 die Einträge zu zehn Personen und zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Die Änderungen setzen die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Januar 2017 um.

Al Qaida und ISIL (Da´esh)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/700 der Kommission vom 18. April 2017 (ABl. L 103 vom 19.4.2017, Seite 22) und (EU) 2017/778 der Kommission vom 4. Mai 2017 (ABl. L 116 vom 5.5.2017, Seite 26) zur 266. und 267. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurden vier Personen von der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gestrichen.

Die Änderungen setzen die Entscheidungen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 8., 28. April und 1. Mai 2017 um.

Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/965 des Rates vom 8. Juni 2017 (ABl. L 146 vom 9.6.2017, Seite 6) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 wurde eine Körperschaft von der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gestrichen.

Nationales Recht

Aktualisierung und Änderung der AWV und des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste

Mit der Achten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2017 wurden die Vorschriften zur Bußgeldbewehrung in § 82 AWV an die aktuelle EU-Rechtslage angepasst.

Daneben wurde die Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) neu gefasst. Hierbei wurden in Teil I Abschnitt A vor allem die im Jahr 2016 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter eingearbeitet. Daneben erfolgt eine Ausweitung des Warenkreises für bestimmte von der Ausfuhrliste erfasste Dieselmotoren durch Änderung der Nummer 0009b Nr. 1 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Damit wird den Bestrebungen der Bundesregierung, alle sicherheitspolitisch relevanten Lieferungen von Dieselmotoren für Unterseeboote beschränken zu können, Rechnung getragen.

BAFA intern

Allgemeine Genehmigung Nr. 16

Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 bis zum 31. März 2018 verlängert und um einen weiteren Ausschlusstatbestand in Abschnitt II Nummer 3.2 ergänzt. Durch diese Erweiterung wird die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ausgeschlossen, wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 37 der Verschlusssachenanweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom BSI zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de

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