28.07.2017Exportkontrolle Aktuell August 2017

Die August-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Iran

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1124 des Rates vom 23. Juni 2017 (ABl. L 163 vom 24.6.2017, Seite 4) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran wurden die Einträge zu 23 Personen und 14 Einrichtungen in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 geändert.

Nordkorea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/993 der Kommission vom 12. Juni 2017 (ABl. L 149 vom 13.6.2017, Seite 67) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 eine Person und eine Organisation von der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen. Zudem wurden die übrigen Einträge in der Liste aktualisiert.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 (ABl. L 178 vom 11.7.2017, Seite 1) zur Durchführung der Verordnung (EUNr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurde eine Person von der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EUNr. 36/2012 gestrichen, eine Organisation neu in die Liste aufgenommen und ein Eintrag zu einer Person aktualisiert.

Zentralafrikanische Republik

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1090 des Rates vom 20. Juni 2017 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, Seite 1) zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik wurden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Liste der Personen, und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, die Angaben zu einer Person vervollständigt.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. Mai 2017 um.

Al Qaida und ISIL (Da´esh)

Mit der Verordnung (EU) 2017/658 des Rates vom 6. April 2017 (ABl. L 94 vom 7.4.2017, Seite 3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden neue restriktive Maßnahmen verhängt. Unter anderem wurde das Verbot von Investitionen in und mit Nordkorea auf die Sektoren konventionelle Rüstung, Hüttenwesen, Metallbearbeitung sowie Luft- und Raumfahrt ausgedehnt und die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an Einrichtungen und Bürger in Nordkorea untersagt.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/661 der Kommission vom 6. April 2017 (ABl. L 94 vom 7.4.2017, Seite 25) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden die Anhänge Ih, II, III, IIIa, IIIb und V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 geändert. So wurden einige Luxusgüter, die Erzeugnisse Kupfer, Nickel, Silber und Zink, die Statuen sowie die Hubschrauber und Schiffe, die einem Einfuhr- bzw. Ausfuhrverbot unterliegen, näher spezifiziert. Zudem wurden die in den Mitgliedsstaaten zuständigen Behörden aktualisiert. Schließlich wurden vier natürliche Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 (ABl. L 139 vom 30.5.2017, Seite 15) zur Durchführung der Verordnung (EUNr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden in Anhang II der Verordnung (EUNr. 36/2012 in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, die Einträge zu 58 Personen und zu einer Organisation neu gefasst.

Zentralafrikanische Republik

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/890 des Rates vom 24. Mai 2017 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, Seite 1) zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik wurde in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. Mai 2017 um.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/906 des Rates vom 29. Mai 2017 (ABl. L 139 vom 30.5.2017, Seite 2) zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik wurden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 die Einträge zu zehn Personen und zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Die Änderungen setzen die Entscheidung des Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. Januar 2017 um.

Al Qaida und ISIL (Da´esh)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/998 der Kommission vom 12. Juni 2017 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, Seite 5), (EU) 2017/1094 der Kommission vom 20. Juni 2017 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, Seite 27), (EU) 2017/1235 der Kommission vom 6. Juli 2017 (ABl. L 177 vom 8.7.2017, Seite 32) und (EU) 2017/1251 der Kommission vom 11. Juli 2017 (ABl. L 179 vom 12.7.2017, Seite 6) zur 268. bis 271. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurden der Eintrag zu einer Organisation in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geändert, eine Organisation und eine Person neu aufgenommen und drei Personen von der Liste gestrichen.

Die Änderungen setzen die Entscheidungen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 7. und 16. Juni sowie 3. und 6. Juli 2017 um.

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