19.09.2017Exportkontrolle Aktuell September 2017

Die September-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Libyen

Mit der Verordnung (EU) 2017/1325 des Rates vom 17. Juli 2017 (ABl. L 185 vom 18.7.2017, Seite 16) zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurde die Ausfuhr von aufblasbaren Booten, Motorbooten und Außenbordmotoren nach Libyen unter Genehmigungsvorbehalt gestellt, da diese Güter bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können. Die betroffenen Güter sind in Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/44 gelistet.

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1423 der Kommission vom 4. August 2017 (ABl. L 204 vom 5.8.2017, Seite 80) und (EU) 2017/1456 der Kommission vom 10. August 2017 (ABl. L 208 vom 11.8.2017, Seite 31) zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurden die Schiffe „Capricorn“ und „Lynn S“ in die Liste der Schiffe in Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 aufgenommen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die Änderung setzt die Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 21. Juli und 2. August 2017 um.

Mit der Verordnung (EU) 2017/1419 des Rates vom 4. August 2017 (ABl. L 204 vom 5.8.2017, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurden die bisher für Schiffe, die unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Rohöl laden, befördern oder entladen, geltenden restriktiven Maßnahmen ausgeweitet. Der Warenkreis ist nun nicht mehr auf Rohöl beschränkt, sondern umfasst Erdöl im weiteren Sinne, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse. Die Sanktionen für darauf bezogene Finanztransfers und -dienstleistungen wurden ebenfalls auf den erweiterten Warenkreis ausgedehnt.

Die Änderungen setzen die Entscheidung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 29. Juni 2017 um.

Nordkorea

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1330 der Kommission vom 17. Juli 2017 (ABl. L 185 vom 18.7.2017, Seite 31) und (EU) 2017/1457 der Kommission vom 10. August 2017 (ABl. L 208 vom 11.8.2017, Seite 33) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 in der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, die Einträge zu drei Organisationen und zwei Personen geändert sowie neun Personen und vier Organisationen ,neu aufgenommen. Zudem wurden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 die Einträge zu zwei natürlichen Personen und einer Organisation gestrichen, da sie nun in Anhang IV aufgeführt sind.  

Die Änderungen setzen die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 5. Juni 2017 sowie die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 5. August 2017 um.

Mit Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, Seite 1) wurden die gegen Nordkorea verhängten Sanktionen aus Gründen der Übersichtlichkeit nunmehr in einer konsolidierten Verordnung zusammengefasst. Hierdurch ergeben sich Änderungen der jeweiligen Artikelbezeichnungen. Wesentliche inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1327 des Rates vom 17. Juli 2017 (ABl. L 185 vom 18.7.2017, Seite 20) zur Durchführung der Verordnung (EUNr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden 16 Personen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EUNr. 36/2012 aufgenommen.

Ukraine – Maßnahmen angesichts der Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1374 des Rates vom 25. Juli 2017 (ABl. L 194 vom 26.7.2017, Seite 1) und (EU) 2017/1417 des Rates vom 4. August 2017 (ABl. L 203 vom 4.8.2017, Seite 1) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden der Eintrag zu einer  Personen in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert und – in Reaktion auf die vertragswidrige Verbringung von Siemens-Gasturbinen auf die Krim – drei Personen sowie drei Organisationen in die Liste neu aufgenommen.

Al Qaida und ISIL (Da´esh)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1390 der Kommission vom 26. Juli 2017 (ABl. L 195 vom 27.7.2017, Seite 11) und (EU) 2017/1411 der Kommission vom 2. August 2017 (ABl. L 202 vom 3.8.2017, Seite 4) zur 272. und 273.  Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurden sechs Personen und vier Organisationen in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgenommen und zwei natürliche Personen von der Liste gestrichen.

Die Änderungen setzen die Entscheidungen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. und 28. Juli 2017 um.

Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 (ABl. L 204 vom 5.8.2017, Seite 3) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EGNr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 wurde die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 aufgehoben.

Nationales Recht

9. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 14. Juli 2017 wurde das Verfahren zur außenwirtschaftsrechtlichen Prüfung von Unternehmenserwerben an die gestiegenen Herausforderungen angepasst. Konkret wurden die Entwicklung ausländischer Direktinvestitionen in deutsche Unternehmen, die stetig wachsende Bedeutung versorgungsrelevanter Schlüsselinfrastrukturen und die rüstungstechnologische Entwicklung der vergangenen Jahre in den Blick genommen und das nationale Investitionsprüfungsrecht vor diesem Hintergrund konkretisiert. Dies bedingte eine Änderung der §§ 55, 57, und 59 bis 62 AWV.

BAFA intern

Vorankündigung des 9. Informationstags Exportkontrolle

Der Informationstag Exportkontrolle wird in diesem Jahr am Donnerstag, den 7. Dezember 2017 im Marriott Hotel, Hamburger Allee 2, 60486 Frankfurt am Main, stattfinden. Das BAFA setzt mit diesem nunmehr 9. Informationstag seine bewährte Veranstaltungsreihe fort.

Weitere Informationen zum Programm gibt es in Kürze. Die Anmeldung ist ab dem 27. September 2017 auf unserer Internetseite möglich.

Information zur Neufassung der Bekanntmachung zu Endverbleibserklärungen nebst Muster

Auf der BAFA-Internetseite wurden

  • die Neufassung der Bekanntmachung zu Endverbleibserklärungen,
  • bearbeitbare Formularmuster für Endverbleibserklärungen (.odt Format) und
  • englische Ausfüllanleitungen für die Formularmuster

veröffentlicht. Sie finden alles unter der Rubrik Endverbleibsdokumente.

Die dort enthaltenen Muster-Endverbleibserklärungen können ab sofort genutzt werden. Sofern Sie bereits von Ihren Kunden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern angefordert haben, können diese weiterhin genutzt werden. Für einen Zeitraum bis zum 31. März 2018 werden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern anerkannt. Auch bereits eingereichte formgerechte Endverbleibserklärungen werden anerkannt. Sie müssen daher keine neuen Endverbleibserklärungen anfordern und einreichen.

Im Vergleich zur früheren Bekanntmachung vom 12. Februar 2002 werden der Bereich der Rüstungsgüter und Güter der Feuerwaffenverordnung einerseits und der Bereich aller sonstigen genehmigungspflichtigen Ausfuhren und Verbringungen aus Gründen der Übersichtlichkeit nunmehr in zwei separaten Bekanntmachungen geregelt. Hierbei werden die bekannten Grundsätze bei der Vorlage von Endverbleibserklärungen fortgeführt. Dies gilt insbesondere auch für die Ausnahmen von der grundsätzlich erforderlichen Vorlage von Endverbleibserklärungen, etwa bei vorübergehenden Ausfuhren.

Um Ihnen und Ihrem Kunden das Ausfüllen der Endverbleibserklärungen zu erleichtern, hat das BAFA unter der Rubrik „Formulare“ auch englischsprachige Ausfüllanleitungen zur Nutzung der Endverbleibserklärungen veröffentlicht. Diese differenzieren – wie die Bekanntmachungen auch – zwischen dem Bereich der Rüstungsgüter einerseits und den übrigen Gütern andererseits. Die Ausfüllanleitungen können Sie Ihrem Kunden zur Verfügung stellen und ihm auf diese Weise bei dem Ausfüllen der Endverbleibserklärungen unterstützen.

Daneben wurden die Muster erstmalig im Open-Document-Text Format zum Herunterladen und der Möglichkeit einer IT gestützten Ausfüllung bereitgestellt. Diese neue Ausfüllmethode bedeutet für Sie eine erhebliche Erleichterung, weil die Muster nun auf den PC heruntergeladen und an diesem ausgefüllt werden können. Dabei hat sich das BAFA für einen modularen Aufbau entscheiden. Das bedeutet, dass wenige Endverbleibsdokumente möglichst flexibel eine Vielzahl verschiedener Fallkonstellationen abbilden können. Dazu sind in den Mustern einzelne Sektionen gebildet worden. Die Grundregel des modularen Aufbaus ist dabei: Es sind nur die Sektionen auszufüllen, die zutreffen. Das bedeutet, dass die Endverwender eine Sektion durchstreichen oder mit dem Hinweis „not applicable“ versehen dürfen, wenn diese für den jeweiligen Fall nicht anwendbar ist. Ein Löschen der Sektion ist nicht erlaubt.

Das BAFA hat ein Merkblatt veröffentlicht, welches Ihnen den praktischen Umgang mit den neuen Endverbleibserklärungen erläutern soll, um einen optimierten Ablauf im Antragsverfahren zu gewährleisten. Neben allgemeinen Informationen zu den Endverbleibsdokumenten selbst, Vorlagepflichten und Ausnahmen, enthält das Merkblatt eine detaillierte Beschreibung, wann welche Endverbleibserklärung vorzulegen ist, wie die Endverbleibsdokumente auszufüllen und letztendlich einzureichen sind."

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