25.10.2017Exportkontrolle Aktuell Oktober/November 2017

Die Oktober/November-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Mali

Mit der Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 (ABl. L 251 vom 29.09.2017, Seite 1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali wird die Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt. Die Resolution sieht Reisebeschränkungen sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen als für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Mali bedrohen, verantwortlich oder daran mitschuldig oder direkt oder indirekt beteiligt benannt wurden. Die Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, werden in Anhang I der Verordnung aufgeführt, der derzeit noch nicht gefüllt ist.

Nordkorea

Mit der Verordnung (EU) 2017/1548 des Rates vom 14. September 2017 (ABl. L 237 vom 15.09.2017, Seite 39) zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden neue Verbote betreffend die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Fisch und Meeresfrüchten sowie Blei und Bleierz aus Nordkorea erlassen sowie bestehende Investitionsbeschränkungen verschärft.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1568  des Rates vom 15. September 2017 (ABl. L 238 vom 16.09.2017, Seite 10) zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden eine Person und drei Einrichtungen in die in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Die Änderungen setzen die Resolution 2375 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 11. September 2017 um.

Mit der Verordnung (EU) 2017/1836 des Rates vom 10. Oktober 2017 (ABl. L 261 vom 11.10.2017, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden neue Verbote betreffend die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien aus der DVRK und die Ausfuhr von Mineralölerzeugnissen in die DVRK erlassen sowie die Investitionsbeschränkungen und die Beschränkungen für den Seeverkehr ausgeweitet.

Die Änderungen setzen die Resolution 2375 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 11. September 2017 um.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1751 des Rates vom 25. September 2017 (ABl. L 246 vom 26.09.2017, Seite 1) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden die Einträge zu vier Personen und einer Einrichtung in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 geändert.

Ukraine – Maßnahmen angesichts der Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1549 des Rates vom 14. September 2017 (ABl. L 237 vom 15.09.2017, Seite 44) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden die Einträge zu 19 Personen und  17 Einrichtungen in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert, die Einträge zu vier Personen und drei Einrichtungen gestrichen sowie eine Einrichtung in die Liste neu aufgenommen.

Mit der Verordnung (EU) 2017/1547 des Rates vom 14. September 2017 (ABl. L 237 vom 15.09.2017, Seite 37) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurde eine Ausnahmeregelung aufgenommen, nach der Zahlungen an „Seehandelshäfen Krim“ für Dienstleistungen, die an den Häfen „Fischereihafen Kerch“, „Handelshafen Yalta“ und „Handelshafen Evpatoria“ bzw. durch „Gosgidrografiya“ und die Hafenterminal- Zweigstellen der „Seehandelshäfen Krim“ erbracht werden, genehmigt werden können.

Al Qaida und ISIL (Da´esh)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1488 des Kommission vom 18. August 2017 (ABl. L 215 vom 19.08.2017, Seite 1), (EU) 2017/1500 der Kommission vom 23. August 2017 (ABl. L 219 vom 25.08.2017, Seite 5),  (EU) 2017/1516 der Kommission vom 31. August 2017 (ABl. L 226 vom 01.09.2017, Seite 24), (EU) 2017/1571 der Kommission vom 15. September 2017 (ABl. L 238 vom 16.09.2017, Seite 42), (EU) 2017/1773 der Kommission vom 28. September 2017 (ABl. L 251 vom 29.09.2017, Seite 19) und (EU) 2017/1834 der Kommission vom 9. Oktober 2017 (ABl. L 260 vom 10.10.2017, Seite 3) zur 274. bis 279.  Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurden in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 die Einträge zu acht Personen geändert, eine Person aufgenommen und eine natürliche Person von der Liste gestrichen.

Die Änderungen setzen die Entscheidungen des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 9., 18. und 27. August sowie 12. und 22. September und 4. Oktober 2017 um.

Nationales Recht

10. Änderung der AWV

Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 22. September 2017 wurde § 82 AWV geändert, um die bestehenden Bußgeldbewehrungen  an die mit Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.08.2017, Seite 1) geänderten Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen diese Verordnung anzupassen.

BAFA intern

 Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-use-Verordnung

Am 26. September 2017 hat die EU-Kommission den avisierten Delegierten Rechtsakt zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Bitte beachten Sie, dass diese Veröffentlichung nur zum Zweck der Vorabinformation erfolgt. Die veröffentlichte Güterliste ist daher noch nicht in Kraft. Die Inkraftsetzung könnte Ende November erfolgen.

Den Delegierten Rechtsakt können Sie auch auf der Internetseite des BAFA einsehen.

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