08.01.2018Exportkontrolle Aktuell Dezember 2017/Januar 2018

Die Dezember 2017/Januar 2018-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht/Embargo-Maßnahmen

Irak

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2217 der Kommission vom 1. Dezember 2017 (ABl. L 318 vom 2.12.2017, Seite 23) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurde in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 eine Organisationen aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen.

Die Änderung setzt die Entscheidung des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. November 2017 um.

Libyen

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1974 der Kommission vom 30. Oktober 2017 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, Seite 27), (EU) 2017/2006 der Kommission vom 8. November 2017 (ABl. L 290 vom 9.11.2017, Seite 17) und (EU) 2017/2260 der Kommission vom 5. Dezember 2017 (ABl. L 324 vom 8.12.2017, Seite 39) zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurden zwei Einträge in der Liste der Schiffe, die Verboten unterliegen, insbesondere Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und Zugang zu Häfen in der Europäischen Union, in Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 geändert.

Nordkorea

Mit der Verordnung (EU) 2017/1858 des Rates vom 16. Oktober 2017 (ABl. L 265I vom 16.10.2017, Seite 1) zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurde das Verbot von EU-Investitionen in und mit Nordkorea auf alle Sektoren ausgeweitet, die Höhe genehmigungsfähiger privater Heimatüberweisungen nach Nordkorea von 15.000 Euro auf 5.000 Euro gesenkt und die Möglichkeit der Genehmigung der Einfuhr von Rohöl weiter eingeschränkt.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1859  des Rates vom 16. Oktober 2017 (ABl. L 2651 vom 16.10.2017, Seite 5) zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden insgesamt drei Personen und sechs Einrichtungen in die in den Anhängen XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 enthaltenen Listen der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1897  des Rates vom 18. Oktober 2017 (ABl. L 269 vom 19.10.2017, Seite 1) zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden vier Schiffe  in die in Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 enthaltenen Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Mit der Verordnung (EU) 2017/2062 des Rates vom 13. November 2017 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, Seite 4) zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurde die Liste der Luxusgüter, die einem Ein- und Ausfuhrverbot unterliegen, in Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1509  geändert. Hierbei wurden zur Konkretisierung der Beschränkungen teilweise Wertgrenzen festgelegt und im Übrigen wertende Begriffe wie „qualitativ hochwertig“ gestrichen.

Russland

Mit der Verordnung (EU) 2017/2212 des Rates vom 30. November 2017 (Abl. L 316 vom 1.12.2017, Seite 15) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurde die Möglichkeit geschaffen, die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, einem in Teil I der Ausfuhrliste erfassten Erzeugnis, zu genehmigen, sofern das Hydrazin zu bestimmten Zwecken im Zusammenhang mit der ExoMars-Mission 2020 verwendet werden soll.

Sudan

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1942  des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 276 vom 26.10.2017, Seite 1) zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan wurden die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 aktualisiert.

Ukraine – Maßnahmen angesichts der Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2153 des Rates vom 20. November 2017 (ABl. L 304 vom 21.11.2017, Seite 3) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurde eine Person in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, neu aufgenommen.

Venezuela

Am 13. November 2017 hat die Europäische Union mit Beschluss (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, Seite 60) auf die Krise in Venezuela und insbesondere auf die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen und übermäßigen Gewaltanwendungen in Venezuela reagiert und restriktive Maßnahmen erlassen. Dieser Beschluss wurde, soweit die Regelungszuständigkeit der EU gegeben ist, mit Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13, November 2017 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, Seite 21) in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Diese Verordnung sieht unter anderem ein Verbot der Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung (Anhang I der Verordnung) sowie eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr bestimmter Überwachungsausrüstung (Anhang II der Verordnung) und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, oder deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, sowie der mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, Organisationen und Einrichtungen. Die hierzu gehörigen Namenslisten (Anhänge IV und V der Verordnung) sind jedoch noch nicht gefüllt.

Terrorismus

Sonstige Terrorverdächtige

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2064 des Rates vom 13. November 2017 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, Seite 38) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2580/2001 über spezifische gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 wurde eine Körperschaft von der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, gestrichen.

BAFA intern

Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung

Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2268 vom 26. September 2017 die Anhänge I, IIa bis IIg (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst. Diese Delegierte Verordnung ist am 16. Dezember 2017 in Kraft getreten.

Weitere Informationen finden Sie auf der BAFA-Internetseite.

Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 30

Am 11. Dezember 2017 wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Diese begünstigt den Abschluss bestimmter schuldrechtlicher Kaufverträge über Güter der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Verordnung (EUNr. 267/2012 (Iran-Embargoverordnung) sowie bestimmte Lieferungen von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an bestimmte iranische Personen im Sinne dieser Verordnung nebst entsprechender Technischer Hilfe.

Diese Allgemeine Genehmigung knüpft an die jüngere Auslegung der Genehmigungstatbestände der Iran-Embargoverordnung an, insbesondere an die Auslegung, wonach der Abschluss eines Kaufvertrags eigenständig genehmigungspflichtig ist. In exportkontrollrechtlicher Hinsicht besteht jedoch kein grundsätzliches Bedürfnis, bereits die einer etwaigen Ausfuhr vorgelagerten Rechtsgeschäfte ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Verkaufsverträgen sowie Lieferungen innerhalb Deutschlands oder des übrigen Zollgebiets der Europäischen Union, sofern die Einhaltung der Zielsetzungen der Iran-Embargoverordnung gewährleistet ist.

Beachten Sie aber bitte, dass diese Allgemeine Genehmigung keine Ausfuhren in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU erfasst. Für Ausfuhren von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU bedarf es weiterhin der Ausfuhrgenehmigung des BAFA.

Weitere Informationen sowie den Link zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 finden Sie auf der BAFA-Internetseite.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Wie weiter oben dargestellt, wurde Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch die Delegierte Verordnung Nr. 2017/2268 geändert. Diese Änderungen betreffen u. a. auch die Struktur des Teils 2 der Kategorie 5 des Anhangs I. Die dort erfassten Güter werden teilweise in anderen Nummern der Kategorie 5 Teil 2 aufgeführt. Diese Änderungen betreffen Güter der Nummern 5a002a1, 5D002a und 5D002d des bisherigen Anhangs I, die nunmehr von den Nummern 5A002a, 5D002a1 und 5D002b des Anhangs I erfasst werden. Diese Umstrukturierungen führen zu einem entsprechenden Änderungsbedarf in Abschnitt II Ziffer 4.3 d), der durch die Änderungsbekanntmachung zu Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 aufgegriffen wird.

Eine Ausweitung des Kreises der zugelassenen Güter ergibt sich hieraus nicht.

Mit diesen Änderungen ist keine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 verbunden. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 bleibt weiterhin bis zum 31. März 2018 gültig. Eine weitere Verlängerung dieser Allgemeinen Genehmigung bis zum 31. März 2019 ist jedoch beabsichtigt.

Weitere Informationen sowie den Link zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 finden Sie auf der BAFA-Internetseite.

Merkblätter

Die Merkblätter „Exportkontrolle und das BAFA“ und „Entwicklungen des Iran-Embargos“ wurden überarbeitet.

Exportkontrolltag – Vorläufiges Programm

Das vorläufige Programm für den 12. Exportkontrolltag am 22. und 23. März 2018 zum Thema „Herausforderungen in der Außenwirtschaftskontrolle“ steht ab sofort zur Verfügung.

Sie finden das Programm sowie den Link zur Anmeldung auf der BAFA-Internetseite.

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