06.03.2018Exportkontrolle Aktuell März 2018

Die März 2018-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht / Embargo-Maßnahmen

Demokratische Volkrepublik Korea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/197 des Rates vom 9. Februar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 38 vom 10. Februar 2018, Seite 2] zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr.1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, wurden vier Personen in die Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten Personen in Anhang I jener Verordnung aufgenommen. Zwei dieser Personen waren bereits in der Liste der vom Rat der Europäischen Union benannten Personen im Anhang Ia jener Verordnung aufgeführt und wurden mit der Aufnahme in Anhang I aus dem Anhang Ia gestrichen.

Demokratische Volksrepublik Korea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/87 des Rates vom 22. Januar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 16 I vom 22. Januar 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden siebzehn Personen in Anhang XVI jener Verordnung aufgenommen.

Libyen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/126 der Kommission vom 24. Januar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 22 vom 26. Januar 2018, Seite 12] zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurde die Listung des Schiffes CAPRICORN im Anhang V jener Verordnung verlängert. Ebenfalls verlängert wurde die Listung des Schiffes LYNN S mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/166 der Kommission vom 2. Februar [ABl. (EU) Nr. L 31 vom 3. Februar 2018, Seite 82]. Mit der Verordnung (EU) 2018/200 der Kommission vom 9. Februar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 38 vom 10. Februar 2018, Seite11] wurden die Bezeichnung des Schiffes „CAPRICORN“ in „NADINE“ sowie weitere Angaben zum Schiff geändert.

Simbabwe

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/223 der Kommission vom 15. Februar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 43vom 16. Februar 2018, Seite 10] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe wurden die Daten der Person, welche unter der Ziffer 1 in Anhang III jener Verordnung genannt wird (Mugabe), aktualisiert.

Südsudan

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/164 des Rates vom 2. Februar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 31 vom 3. Februar 2018, Seite 1] zur Durchführung des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan wurden drei Personen in Anhang II jener Verordnung aufgenommen.

Tunesien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/137 des Rates vom 29. Januar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 25 vom 30. Januar 2018, Seite 1] zur  Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien wurde der Grund für die Listung der unter der Nr. 5 im Anhang I jener Verordnung gelisteten Person (Materi) geändert.

Venezuela

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 16 I vom 22. Januar 2018, Seite 6] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela wurden sieben Personen in Anhang IV jener Verordnung aufgenommen.

Al-Qaida und ISIL

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/256 der Kommission vom 20. Februar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 48 vom 21. Februar 2018, Seite 39] zur 281. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurde ein Eintrag der Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren sind (gelistet im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002), geändert.

BAFA intern

Meldungen zum Beförderungs- und Kriegswaffenbuch

Das Kriegswaffenkontrollgesetz verpflichtet Unternehmen, ihre Kriegswaffenbestände und deren Veränderungen dem BAFA halbjährlich zu melden. Diese Meldungen sollen künftig elektronisch übermittelt werden können. Hierfür hat das BAFA das Projekt des elektronischen Kriegswaffenbuchs begründet und beteiligt sich damit aktiv an der Zielsetzung der Bundesregierung, bis zum Jahr 2020 effektive elektronische Kommunikationswege zu etablieren. Neben kommenden Informationsveranstaltungen informiert das BAFA über die Entwicklung des Projektes auf seiner Homepage. Ab dem 6. März 2018 wird die neue Version 0.8 der Schnittstelle zur Abgabe von elektronischen Meldungen zum Beförderungs- und Kriegswaffenbuch auf der BAFA-Homepage veröffentlicht. Parallel hierzu bleiben das bisherige Meldeverfahren nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und damit auch die kommenden Meldestichtage regulär bestehen. Das bedeutet, dass der Bestand der Kriegswaffen und die Bestandsveränderungen zum nächsten Meldestichtag, den 31. März 2018, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Tag dem BAFA zuzuleiten sind.

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