05.04.2018Exportkontrolle Aktuell April 2018

Die April 2018-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht / Embargo-Maßnahmen

Belarus

Mit der Verordnung (EU) 2018/275 des Rates vom 23. Februar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 54 vom 24. Februar 2018, Seite 1] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus wurden die Ausnahmen vom Verbot des Exports sowie der Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten auf die in dem neuen Anhang V aufgeführten Sportgewehre, Sportpistolen und ihrer Munition erweitert. Nunmehr können entsprechende Handlungen genehmigt werden, sofern die betreffenden Güter ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining gemäß den Vorgaben des Internationalen Schiess-Sportverbands bestimmt sind.

Demokratische Volksrepublik Korea

Mit der Verordnung (EU) 2018/285 des Rates vom 26. Februar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 55 vom 27. Februar 2018, Seite 1] zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden die bestehenden Maßnahmen ausgeweitet. Ergänzt wurden - unter anderem -  ein Einfuhrverbot für weitere Lebensmittel, für Maschinen und elektrische Ausrüstung sowie für Erd- und Steinmaterial aus der DVRK sowie ein Ausfuhrverbot für Industrieausrüstungen, Maschinen, Transportfahrzeuge und Industriemetalle. Darüber hinaus wurden weitere restriktive Maßnahmen im Seeverkehr angeordnet und mit dem neuen Anhang XVIII eine Möglichkeit geschaffen, Schiffe zu listen, bei denen der Rat Gründe hat, anzunehmen, dass sie an Aktivitäten, insbesondere dem Transport von Gegenständen, beteiligt waren, welche aufgrund der gegenüber der DVRK bestehenden Embargomaßnahmen verboten sind.

Im Übrigen wurden drei Personen und eine Einrichtung aus der Liste der in Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 genannten Personen und Einrichtungen gestrichen.

Weiterhin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/324 des Rates vom 5. März 2018 [ABl. (EU) Nr. L 63 vom 6. März 2018, Seite 1] der Eintrag zu einer Person, welche im Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 gelistet ist, geändert. Außerdem wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/286 des Rates vom 26. Februar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 55 vom 27. Februar 2018, Seite 15] Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509, welcher Schiffe aufführt, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, untergliedert in Schiffe, die zu beschlagnahmen sind, und solche, denen die Einfahrt in Häfen verboten ist.

Somalia

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/413 des Rates vom 16. März 2018 [ABl. (EU) Nr. L 75 vom 19. März 2018, Seite 1] zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia, wurden zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Anhang I jener Verordnung wurde entsprechend geändert.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/282 des Rates vom 26. Februar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 54 vom 26. Februar 2018, Seite 3] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden zwei Personen und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/420 des Rates vom 19. März 2018 [ABl. (EU) Nr. L 75 I vom 19. März 2018, Seite 1] vier Personen, in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 [ABl. (EU) Nr. L 63 vom 6. März 2018, Seite 5] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine wurden die Einträge zu zwei Personen gestrichen und die Begründungen zu drei Personen aktualisiert. Anhang I jener Verordnung wurde entsprechend geändert.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/388 des Rates vom 12. März 2018 [ABl. (EU) Nr. L 69 vom 13. März 2018, Seite 11] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden die Angaben zu insgesamt 40 Personen und Einrichtungen, für die restriktive Maßnahmen gelten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert.

Zentralafrikanische Republik

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/325 des Rates vom 5. März 2018 [ABl. (EU) Nr. L 63 vom 6. März 2018, Seite 3] zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik wurden die Angaben zu einer Person, welche im Anhang I jener Verordnung gelistet ist und restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

Außerdem wurden mit der Verordnung (EU) 2018/387 des Rates vom 12. März 2018 [ABl. (EU) Nr. L 69 vom 13. März 2018, Seite 9] zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 die Ausnahmen vom Waffenembargo sowie die Kriterien für die Benennung der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

Al-Qaida und ISIL

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/281 des Rates vom 26. Februar 2018 [ABl. (EU) Nr. L 54 vom 26. Februar 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen wurde eine Person in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I jener Verordnung aufgenommen.

Zudem wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/349 der Kommission vom 8. März 2018 [ABl. (EU) Nr. L 67 vom 9. März 2018, Seite 28]  zur 282. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, drei Einträge in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren sind, aufgenommen. Anhang I jener Verordnung wurde dementsprechend geändert.

BAFA intern

Mit Wirkung zum 01.04.2018 werden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30 wie folgt verlängert und aktualisiert:

Allgemeine Genehmigungen zur Ausfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use Verordnung) sowie zu nicht sensitiven Irangeschäften

Verlängerung der Gültigkeitsdauer

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17 und Nr. 30 werden bis zum 31.03.2019 verlängert.

Inhaltliche Änderungen

Neben kleineren redaktionellen Änderungen sind folgende inhaltliche Änderungen beabsichtigt:

Allgemeine Genehmigung Nr. 12

Im Hinblick auf den begünstigten Länderkreis ist der explizite Ausschluss von Venezuela in der Ziffer 5 zu streichen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht, da Venezuela als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der EG-Dual-Use-Verordnung anzusehen ist und bereits aus diesem Grund von den begünstigten Bestimmungszielen ausgeschlossen ist.

Allgemeine Genehmigung Nr. 13

Der Ausschlusstatbestand der Ziffer 3.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 wird entsprechend der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 auf alle militärischen Verwendungen erweitert, soweit es sich nicht um Ausfuhren von Behörden und Dienststellen der EU oder der Mitgliedstaaten der EU zur Erledigung dienstlicher Aufgaben oder von Ausfuhren hier stationierter ausländischer Truppen handelt oder die Ausfuhr im Auftrag der Bundeswehr an die Bundeswehr erfolgt (Fallgruppen 4.8, 4.9 und 4.11 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13).

Daneben wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 um eine weitere Fallgruppe ergänzt, um Ausfuhren im Rahmen von Forschungsmissionen gemeinnütziger Stiftungen und Vereinen zu begünstigen, sofern die jeweiligen Güter auf der Forschungsreise ge- oder verbraucht werden und keine Weitergabe der Güter an Dritte erfolgt. Diese neue Fallgruppe (Ziffer 4.19) lautet ab dem 01.04.2018 wie folgt: „Güter, die von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder eingetragenen Vereinen zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zum Zwecke der meeres- und polarwissenschaftlichen Forschung auf Forschungsreisen zum Ge- oder Verbrauch auf dieser Reise ausgeführt werden, sofern Bundes- oder Landesministerien der Bundesrepublik Deutschland in der Stiftung oder dem eingetragenen Verein organschaftlich vertreten sind und die Güter keinen Dritten zu eigenen Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden.“

Weiterhin ist der explizite Ausschluss von Venezuela aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in der Ziffer 5 zu streichen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht, da Venezuela als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der EG-Dual-Use-Verordnung anzusehen ist und bereits aus diesem Grund kein begünstigtes Bestimmungsziel ist.

Allgemeine Genehmigung Nr. 14

Im Hinblick auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 16

Im Hinblick auf den begünstigten Länderkreis ist der explizite Ausschluss von Venezuela in der Ziffer 5 zu streichen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht, da Venezuela als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der EG-Dual-Use-Verordnung anzusehen ist und bereits aus diesem Grund kein begünstigtes Bestimmungsziel ist. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Allgemeine Genehmigung Nr. 17

Im Hinblick auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 ergeben sich derzeit keine weiteren inhaltlichen Änderungen. Eine kurzfristige Ausweitung des Ausschlusstatbestands bei bekannten militärischen Verwendungen in bestimmten Ländern (Ziffer 3.2. erster Spiegelstrich) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Allgemeine Genehmigung Nr. 30

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 wird ebenfalls bis zum 31.03.2019 verlängert. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Allgemeine Genehmigungen zur Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste

Verlängerung der Gültigkeitsdauer

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24 und Nr. 26 werden bis zum 31. März 2019 verlängert.

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27 werden aufgrund fortbestehenden Abstimmungsbedarfs zunächst nur bis zum 31.05.2018 verlängert. Weitergehende Verlängerungen bis zum 31.03.2019 sind jedoch beabsichtigt und werden nach Abschluss der Abstimmungen zu etwaigen inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen für Rüstungsgüter (Nr. 18 bis Nr. 27)

Allgemeine Genehmigung Nr. 18

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 wird in ihrem Anwendungsbereich dahingehend erweitert, dass die Ausfuhr und Verbringung von signaturunterdrückender Bekleidung der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ab dem 01.04.2018 auch dann begünstigt ist, wenn diese Bekleidung für die Unterdrückung von Signaturen im Bereich des nahen Infrarot von 650 nm bis 2.500 nm (statt bisher 2.000 nm) beschichtet oder behandelt ist. Daneben wird zur Vermeidung von Missverständnissen klargestellt, dass die betroffene Bekleidung stets auch mit einem Mehrfarben-Tarndruck versehen sein muss. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser Klarstellung nicht verbunden.

Im Hinblick auf den begünstigten Länderkreis ist der explizite Ausschluss von Venezuela in der Ziffer 5 zu streichen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht, da Venezuela in § 74 Abs. 1 AWV genannt ist und bereits aus diesem Grund von den begünstigten Bestimmungszielen ausgeschlossen ist.

Allgemeine Genehmigung Nr. 19

Im Hinblick auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 ergeben sich derzeit keine inhaltlichen Änderungen.

Allgemeine Genehmigung Nr. 20

Als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums kann Island in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen werden.

Allgemeine Genehmigung Nr. 21

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 wird in ihrem Anwendungsbereich dahingehend erweitert, dass die Ausfuhr und Verbringung von Technologie und Software der Nummern 0021a und 0022a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ab dem 01.04.2018 auch dann begünstigt ist, wenn die Software und Technologie für die Nutzung oder Instandhaltung von Gütern der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erforderlich ist.

Allgemeine Genehmigung Nr. 22

Als Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums können Island und Norwegen in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen werden.

Allgemeine Genehmigung Nr. 23

Im Hinblick auf den begünstigten Länderkreis ist der explizite Ausschluss von Venezuela in der Ziffer 5 zu streichen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht, da Venezuela in § 74 Abs. 1 AWV genannt ist und bereits aus diesem Grund von den begünstigten Bestimmungszielen ausgeschlossen ist.

Allgemeine Genehmigung Nr. 24

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 wird in ihrem Anwendungsbereich dahingehend erweitert, dass die vorübergehende Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ab dem 01.04.2018 grundsätzlich begünstigt ist, wenn diese Güter im Auftrag des Ausführers oder Verbringers in andere Güter verbaut werden oder in sonstiger Weise bearbeitet werden und dann in eingebauten, verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand, auch als neues Gesamtgut, innerhalb von 6 Monaten wieder in das Inland verbracht werden. Die bisherige Fallgruppe der Nummern 4.1b wird entsprechend erweitert und die Fallgruppe 4.1e aufgehoben.

Allgemeine Genehmigung Nr. 25

Im Hinblick auf den begünstigten Länderkreis ist der explizite Ausschluss von Venezuela in der Ziffer 5 zu streichen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht, da Venezuela in § 74 Abs. 1 AWV genannt ist und bereits aus diesem Grund von den begünstigten Bestimmungszielen ausgeschlossen ist. Daneben kann Island als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen werden.

Allgemeine Genehmigung Nr. 26

Die Fallgruppe der Nummer 4.1c der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 wird dahingehend erweitert, dass ab dem 01.04.2018 auch Ausfuhren und Verbringungen an mehrere Empfänger begünstigt sind, sofern dem Ausführer oder Verbringer positiv bekannt ist, dass dieser Empfänger oder ein mit diesem Empfänger konzernrechtlich verbundenes Unternehmen die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedsstaats, Islands oder Norwegens im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräften dieses Mitgliedsstaats, Islands oder Norwegens übergibt. Die bisherige Voraussetzung, dass lediglich ein privater Empfänger beteiligt sein durfte, wird daher erweitert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 27

Zur Angleichung des Güterkreises der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 an die Empfehlungen der EU-Kommission zur Harmonisierung der Allgemeinen Genehmigungen für zertifizierte Empfänger ist der Kreis der begünstigten Güter geringfügig auszuweiten. Dieser ist danach um Güter, die in Nummern 0009d, 0010c1, c2, c3, 0011a (gemäß Anmerkungen g) und j)), 0015b, c, d, sowie 0017a, b, d, e, j, k, l, m, n, o, p und 0021b4 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erfasst sind, zu erweitern. Güter der Kriegswaffenliste werden weiterhin nicht begünstigt.

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