30.04.2018Exportkontrolle Aktuell Mai 2018

Die Mai 2018-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht / Embargo-Maßnahmen

Ägypten

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates vom 21. März 2018 [ABl. (EU) Nr. L 78 I vom 21. März 2018, S. 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten wurden die Begründungen für vier Personen, welche im Anhang I jener Verordnung gelistet sind, geändert. Überdies wurden sechs Personen von der Liste in Anhang I gestrichen.

Demokratische Republik Kongo

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/566 des Rates vom 12. April 2018 [ABl. (EU) Nr. L 95 vom 13. April 2018, S. 9] zur Durchführung des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen wurden die Begründungen für zwei Personen, die im Anhang Ia jener Verordnung gelistet sind, geändert.

Demokratische Volkrepublik Korea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/548 des Rates vom 6. April 2018 [ABl. (EU) Nr. L 91 vom 9. April 2018, S. 2] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden eine Person und 21 Einrichtungen in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Weiterhin wurden in Anhang XIV in der Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, 15 Schiffe, die zu beschlagnahmen sind, sowie 25 Schiffe, denen die Einfahrt in Häfen im Gebiet der EU nicht gestattet werden darf, hinzugefügt.

Überdies wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/602 des Rates vom 19. April 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea [ABl. (EU) Nr. L 101 vom 20. April 2018, S. 16], vier Personen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen deren Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren sind, aufgenommen. Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 wurde entsprechend geändert.

Iran

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/565 des Rates vom 12. April 2018 [ABl. (EU) Nr. L 95 vom 13. April 2018, S. 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran wurden die Einträge zu 29 Personen und einer Organisation, die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführt sind, aktualisiert.

Sudan

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/512 des Rates vom 27. März 2018 [ABl. (EU) Nr. L 84 vom 28. März 2018, S. 13] zur Durchführung des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan wurden die Angaben zu drei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wurde entsprechend geändert.

Al-Qaida und ISIL

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/537 der Kommission vom 5. April 2018 [ABl. (EU) Nr. L 89 I vom 5. April 2018, S. 1] zur 283. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen wurde ein Eintrag in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, hinzugefügt. Anhang I jener Verordnung wurde entsprechend geändert.

Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 [ABl. (EU) Nr. L 79 vom 22. März 2018, S. 7] zur Durchführung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus wurde die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, welche Restriktionen unterliegen, aktualisiert.

BAFA-Intern

Meldungen zum Beförderungs- und Kriegswaffenbuch

Das Kriegswaffenkontrollgesetz verpflichtet Unternehmen, ihre Kriegswaffenbestände und deren Veränderungen dem BAFA halbjährlich zu melden. Diese Meldungen sollen künftig elektronisch übermittelt werden können. Hierfür hat das BAFA das Projekt des „elektronischen Kriegswaffenbuchs“ gegründet und beteiligt sich damit aktiv an der Zielsetzung der Bundesregierung, bis zum Jahr 2020 effektive elektronische Kommunikationswege zu etablieren.

Im Zuge der Programmierung im Rahmen des sog. „elektronischen Kriegswaffenbuches“ wurde eine Änderung des Link für die Registrierung als Nutzer des Projektes erforderlich. Seit dem 9. April 2018 lautet die neue Verlinkung wie folgt: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/kriegswaffenkontrolle.

Die bisherige Verbindung über https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/kwkg wurde mit Ablauf des 8. April 2018 abgeschaltet.

Ferner hat das BAFA für Fragen zum Projekt des sog. „elektronischen Kriegswaffenbuchs“ eine Hotline unter 06196 908-1015 eingerichtet.

Ab dem 9. April 2018 ist die neue Version 0.9 der Schnittstelle zur Abgabe von elektronischen Meldungen zum Beförderungs- und Kriegswaffenbuch auf der BAFA-Homepage veröffentlicht.

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