11.06.2018Exportkontrolle Aktuell Juni 2018

Die Juni 2018-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht / Embargo-Maßnahmen

Demokratische Volkrepublik Korea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/714 des Rates vom 14. Mai 2018 [ABl. (EU) Nr. L 120 vom 16. Mai 2018, Seite 1]  zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden sechs Personen, die zuvor im Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 gelistet waren, in Anhang XVI aufgenommen und aus dem Anhang XV jener Verordnung gestrichen.

Libyen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/711 der Kommission vom 14. Mai 2018 [ABl. (EU) Nr. L 119 vom 15. Mai 2018, Seite 35] zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurden in Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 in der Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, die beiden Einträge gestrichen.

Jemen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/689 des Rates vom 7. Mai 2018 [ABl. (EU) Nr. L 117 vom 8. Mai 2018, Seite 1]  zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen wurden die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

Myanmar/Birma

Mit der Verordnung (EU) 2018/647 des Rates vom 26. April 2018 [ABl. (EU) Nr. L 108 vom 27. April 2018, Seite 1] zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma wurden weitere Sanktionsmaßnahmen angeordnet. Diese betreffen das Verbot der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung), wenn diese für militärische Endnutzer oder für die Grenzschutzpolizei bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Außerdem ist künftig für die Ausfuhr von Ausrüstung, welche zur Überwachung der Kommunikation genutzt werden kann (neuer Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 401/2013), eine Genehmigung erforderlich. Ergänzend zu diesen Maßnahmen sind entsprechende Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die Erbringung von technischer Unterstützung sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen verboten bzw. nur nach Erteilung einer Genehmigung zulässig. Daneben wurden Finanzsanktionen gegen bestimmte natürliche Personen verhängt, die den Streitkräften Myanmars bzw. der Grenzschutzpolizei angehören.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 [ABl. (EU) Nr. L 131 vom 29. Mai 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf den neuesten Stand gebracht.

Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/705 des Rates vom 14. Mai 2018 [ABl. (EU) Nr. L 118 I vom 14. Mai 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden fünf Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Zentralafrikanische Republik

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/698 des Rates vom 8. Mai 2018 [ABl. (EU) Nr. L 117 I vom 8. Mai 2018, Seite 1] zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik wurden die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

Al-Qaida und ISIL

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/733 der Kommission vom 17. Mai 2018 [ABl. (EU) Nr. L 123 vom 18. Mai 2018, Seite 89] zur 284. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurden in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, vier Einträge geändert. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wurde entsprechend angepasst.

Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/648 des Rates vom 26. April 2018 [ABl. (EU) Nr. L 108 vom 27. April 2018, Seite 12] zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan wurden die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wurde entsprechend geändert.  

BAFA Intern

Allgemeine Genehmigungen

Die Allgemeine Genehmigungen Nr. 18, 19, 23, 25 und 27 wurden über den 31. Mai 2018 hinaus zunächst bis zum 30. September 2018 verlängert. Eine weitere Verlängerung dieser Allgemeinen Genehmigungen bis zum 31. März 2019 ist beabsichtigt und wird zeitnah erfolgen, sobald fortbestehende Überlegungen bezüglich etwaiger inhaltlicher Änderungen, insbesondere zu dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele und Reexportländer, abgeschlossen sind. Weitergehende inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27 ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigungen auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

Iran

Die Ankündigung der Vereinigten Staaten, ihre Teilnahme am Wiener Nuklearabkommen (JCPOA) zu beenden, lässt die europäische und deutsche Rechtslage derzeit unberührt. Die für Iran-Geschäfte eingereichten Anträge und Anfragen werden vom BAFA weiterhin bearbeitet. Bereits erteilte Bescheide (Genehmigungen und Nullbescheide) behalten ihre Gültigkeit. Die Bescheide berücksichtigen ausschließlich europäisches und nationales Außenwirtschaftsrecht und treffen keine Aussage über Verbote oder Genehmigungspflichten auf Grund von Rechtsvorschriften, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des BAFA liegen. Zu Reichweite und Umsetzung der Ankündigung der Vereinigten Staaten, bestimmte Iran-Sanktionen wieder in Kraft zu setzen, nutzen Sie bitte u. a. das Informationsangebot des OFAC unter folgendem Link.

BAFA/U.S. Export Control Forum 2018

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auch in diesem Jahr Vertreter der U.S.-Exportkontrollbehörden eingeladen, um über den Stand der U.S.-Exportkontrollreform sowie jüngste exportkontrollpolitische Entwicklungen zu informieren. Erwartet werden das Bureau of Industry and Security (BIS), das Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) and das Office of Foreign Assets Control (OFAC). Die Veranstaltung wird am 13. September 2018 in Frankfurt am Main stattfinden. Alle Vorträge werden in englischer Sprache sein. Weitere Informationen zum Programm, den Veranstaltungsdetails und zur Anmeldung erhalten Sie demnächst auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info.

BAFA-Jahresbericht 2017

Das BAFA hat den Jahresbericht für das Jahr 2017 veröffentlicht. Dieser gibt einen Überblick über die Arbeit des BAFA in den Bereichen Energie, Wirtschafts- und Mittelstandsförderung, Außenwirtschaft und Abschlussprüferaufsichtsstelle. Der Jahresbericht 2017 ist auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info (Reiter „Bundesamt“) abrufbar.

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