10.07.2018Exportkontrolle Aktuell Juli 2018

Die Juli 2018-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht / Embargo-Maßnahmen

Demokratische Volkrepublik Korea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/814 des Rates vom 1. Juni 2018 [ABl. (EU) Nr. L 137 vom 4. Juni 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurde der Eintrag zu einer der in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509 gelisteten Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

Irak

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/875 der Kommission vom 15. Juni 2018 [ABl. (EU) Nr. L 154 vom 18. Juni 2018, Seite 1] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurde ein Eintrag aus der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen.

Iran

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/827 des Rates vom 4. Juni 2018 [ABl. (EU) Nr. L 140 vom 6. Juni 2018, Seite 3] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran wurden insgesamt sieben Einträge zu bestimmten in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Personen und Einrichtungen geändert.

Libyen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/870 des Rates vom 14. Juni 2018 [ABl. (EU) Nr. L 152 vom 15. Juni 2018, Seite 1] zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurde in der in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sechs Personen hinzugefügt.

Myanmar/Birma

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/898 des Rates vom 25. Juni 2018 [ABl. (EU) Nr. L 160 I vom 25. Juni 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma wurden sieben Personen in die Liste der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Syrien

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 [ABl. (EU) Nr. L 131 vom 29. Mai 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurden die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Einträge zu bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf den neusten Stand gebracht.

Venezuela

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 des Rates vom 25. Juni 2018 [ABl. (EU) Nr. L 160 I vom 25. Juni 2018, Seite 5] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela wurden elf Personen in die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Al-Qaida und ISIL

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/816 der Kommission vom 1. Juni 2018 [ABl. (EU) Nr. L 137 vom 4. Juni 2018, Seite 5] sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/855 der Kommission vom 8. Juni 2018 [ABl. (EU) Nr. L 146 vom 11. Juni 2018, Seite 3] zur 285. bzw. 286. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurde jeweils ein Eintrag in der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthaltenen Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, geändert.

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/888 der Kommission vom 21. Juni 2018 [ABl. (EU) Nr. L 158 I vom 21. Juni 2018, Seite 1] zur 287. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, zwei Einträge neu aufgenommen.

BAFA Intern

Änderung des Genehmigungsprozesses bei der Ausfuhr von NSG gelisteten Gütern mit Endverbleib in den Vereinigten Arabischen Emiraten

In Absprache mit der obersten Behörde für Nuklearaufsicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Federal Authority for Nuclear Regulation) sind Endverbleibserklärungen der Anlagen C1 und C2 zur Ausfuhr von NSG-gelisteten Gütern mit Endverbleib in den Vereinigten Arabischen Emiraten ab dem 1. Oktober 2018 ergänzend zur Unterschrift durch den Empfänger oder Endverwender auch von der Federal Authority for Nuclear Regulation (FANR) zu unterzeichnen.

Vor dem 1. Oktober 2018 beim BAFA eingehende Anträge sowie Anträge zur Ausfuhr von Gütern, die nicht der NSG unterfallen, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Ansprechpartner bei der FANR ist das Safeguard Departement. Kontaktinformation:

Tel.: +971 2 6516-517
Fax: + 971 2 6516-661
Adresse: P.O. Box 112021, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate
https://www.fanr.gov.ae/en/

Weitergehende Informationen zur NSG sowie hiervon erfassten Gütern finden Sie unter: http://www.nuclearsuppliersgroup.org/de/.

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