07.08.2018Exportkontrolle Aktuell August 2018

Die August 2018-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht / Embargo-Maßnahmen

Demokratische Volkrepublik Korea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1009 des Rates vom 17. Juli 2018 [ABl. (EU) Nr. L 181 vom 18. Juli 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden die Angaben zu einer Person und einer Einrichtung in der in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2017/1509  enthaltenen Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

Irak

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/979 der Kommission vom 11. Juli 2018 [ABl. (EU) Nr. L 176 vom 12. Juli 2018, Seite 7] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates überbestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurde ein Eintrag aus der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen.

Malediven

Durch den Beschluss (GASP) 2018/1006 vom 16. Juli 2018 [ABl. (EU) Nr. L 180 vom 17. Juli 2018, Seite 24] hat der Rat der Europäischen Union Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen gegen Personen und Einrichtungen beschlossen, die für die schweren Menschenrechtsverletzungen auf den Malediven verantwortlich sind. Dieser Beschluss wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1001 vom 16. Juli 2018 [ABl. (EU) Nr. L 180 vom 17. Juli 2018, Seite 1] in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen und Einrichtungen sind, eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot). Die Namensliste des Anhangs I ist derzeit allerdings noch nicht gefüllt.

Syrien

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wurde berichtigt [ABl. (EU) Nr. L 167 vom 4. Juli 2018, Seite 36]. Der Eintrag Nr. 68 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wurde infolgedessen gestrichen. 

Al-Qaida und ISIL

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/999 des Rates vom 16. Juli 2018 [ABl. (EU) Nr. L 178I vom 16. Juli 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen wurde eine Person in der in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufgenommen.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1033 der Kommission vom 20. Juli 2018 [ABl. (EU) Nr. L 185 vom 23. Juli 2018, Seite 14] zur 288. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurden zwei Einträge in der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthaltenen Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, geändert.

BAFA Intern

Meldungen zum Beförderungs- und Kriegswaffenbuch

Nach den Regelungen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind alle Kriegswaffeninhaber verpflichtet, ihre Kriegswaffenbestände und deren Veränderungen dem BAFA halbjährlich zu melden. Diese Meldungen sollen künftig elektronisch übermittelt werden können. Hierfür hat das BAFA das Projekt des „elektronischen Kriegswaffenbuchs“ eingesetzt und beteiligt sich damit aktiv an der Zielsetzung der Bundesregierung, bis zum Jahr 2020 effektive elektronische Kommunikationswege zu etablieren.

Seit dem 18. Juli 2018 ist die neue Version 0.9 der Schnittstelle zur Abgabe von elektronischen Meldungen zum Beförderungs- und Kriegswaffenbuch auf der BAFA-Homepage veröffentlicht.

Unabhängig von dem Projekt des „Elektronischen Kriegswaffenbuches“ bleiben das bisherige Meldeverfahren nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und damit auch die kommenden Meldestichtage regulär bestehen. Das bedeutet, dass der Bestand der Kriegswaffen und die Bestandsveränderungen zum nächsten Meldestichtag, dem 30. September 2018, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Tag dem BAFA auf herkömmlichem Wege zuzuleiten sind.

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