04.10.2018Exportkontrolle Aktuell September und Oktober 2018

Die September/Oktober 2018-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht / Embargo-Maßnahmen

Demokratische Volkrepublik Korea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1074 des Rates vom 30. Juli 2018 [ABl. (EU) Nr. L 194 vom 31. Juli 2018, Seite 32] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden insgesamt acht Einträge zu den in den Anhängen XV und XVI enthaltenen Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, neu gefasst. Außerdem wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/1231 des Rates vom 13. September 2018 [ABl. (EU) Nr. L 231 vom 14. September 2018, Seite 11] in Anhang XIII der Eintrag zu einer Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert.

Libyen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1073 des Rates vom 30. Juli 2018 [ABl. (EU) Nr. L 194 vom 31. Juli 2018, Seite 30] zur Durchführung des Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurde eine Person aus der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2016/44 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1245 des Rates vom 18. September 2018 [ABl. (EU) Nr. L 235 vom 19. September 2018, Seite 1] zur Durchführung des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurde eine Person in die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

Irak

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1066 der Kommission vom 27. Juli 2018 [ABl. (EU) Nr. L 192 vom 30. Juli 2018, Seite 34] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurden vier Einträge, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1124 der Kommission vom 10. August 2018 [ABl. (EU) Nr. L 204 vom 13. August 2018, Seite 46] sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1218 der Kommission vom 6. September 2018 [ABl. (EU) Nr. L 226 vom 7. September 2018, Seite 3] jeweils ein Eintrag aus der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, gestrichen.

Myanmar/Birma

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1117 des Rates vom 10. August 2018 [ABl. (EU) Nr. L 204 vom 13. August 2018, Seite 9] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma wurden die Einträge zu vier Personen in der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert und neu gefasst.

Südsudan

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1115 des Rates vom 10. August 2018 [ABl. (EU) Nr. L 204 vom 13. August 2018, Seite 1] zur Durchführung des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan wurden zwei Personen aus der in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen und stattdessen in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735
aufgenommen. Materiell-rechtliche Folgen ergeben sich hieraus nicht, da die in Anhang I genannten Personen und Einrichtungen ebenfalls restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Mit der Verordnung (EU) 2018/1116 des Rates vom 10. August 2018 [ABl. (EU) Nr. L 204 vom 13. August 2018, Seite 6] zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan wurden insbesondere die Ausnahmen von dem Verbot der Erbringung von technischen und finanziellen Hilfen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern geändert.

Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1072 des Rates vom 30. Juli 2018 [ABl. (EU) Nr. L 194 vom 31. Juli 2018, Seite 27] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden als Reaktion auf den Bau der Kertsch-Brücke sechs Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der – restriktiven Maßnahmen unterliegenden – Personen und Organisationen, neu aufgenommen.

Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 [ABl. (EU) Nr. L 194 vom 31. Juli 2018, Seite 23] zur Durchführung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 wurde die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf welche die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, aktualisiert.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1138 der Kommission vom 13. August 2018 [ABl. (EU) Nr. L 205 I vom 14. August 2018, Seite 1] zur 289. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurde eine Person und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1204 der Kommission vom 27. August 2018 ABl. (EU) Nr. L 217 I vom 27. August 2018, Seite 1] wurden drei Personen in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufgenommen.

EU-Blocking-Verordnung

Am 7. August 2018 sind zwei Rechtsakte der EU-Kommission im Zusammenhang mit der sog. Blocking-Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 [ABl. (EU) Nr. L 199 I vom 7. August 2018, Seite 1] wurde der Anhang der Blocking-Verordnung ergänzt. Danach sind auch diejenigen U.S.-amerikanischen Sanktionen gegen den Iran erfasst, die nach der Unterzeichnung des Atomabkommens suspendiert worden waren und nunmehr wieder in zwei Schritten, nämlich am 7. August und am 5. November, in Kraft treten bzw. getreten sind. Die Blocking-Verordnung enthält u. a. ein Befolgungsverbot für europäische Unternehmen im Hinblick auf diese im Anhang gelisteten Rechtsakte. Die Kommission kann die Befolgung jedoch auf Antrag genehmigen. Die näheren Voraussetzungen der Erteilung einer solchen Genehmigung sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1101 der Kommission vom 3. August 2018 [ABl. (EU) Nr. L 199 I vom 7. August 2018, S. 7] geregelt. Weiterhin hat die Europäische Kommission einen Leitfaden (2018/C 277 I/03) mit ergänzenden Informationen zur Blocking-Verordnung veröffentlicht [ABl. (EU) Nr. C 277 I vom 7. August 2018, Seite 4] sowie eine Website eingerichtet.

BAFA Intern

Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 27

Das BAFA beabsichtigt, die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23 und Nr. 25 ohne inhaltliche Änderungen bis zum 31.03.2019 zu verlängern. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 wird ebenfalls bis zum 31.03.2019 verlängert. Ergänzend hierzu wird der Ausschlusstatbestand der Nummer 3.2, dritter Spiegelstrich, sowie der Hinweis auf zugelassene Weiterlieferungen an die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Allgemeinen Genehmigungen für zertifizierte Empfänger angepasst. Die Kenntnis der Weiterlieferung des an den zertifizierten Empfänger gelieferten Guts in das Zollgebiet der Europäischen Union oder in die Länder Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika steht der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 danach nicht entgegen.

Bekanntmachung über die Einführung von Vordrucken zur Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen für den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Mit Wirkung vom 1. September ist die Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV) vom 10. August 2018 (BGBl. I Seite 1318) in Kraft getreten. Diese ersetzt die Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 1. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1448) und enthält insbesondere Beschränkungen im Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen. Gemäß § 4 dieser Verordnung ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen der Nummern 24 bis 31, 33, 37 und 46 des Teil B der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I Seite 2506) grundsätzlich verboten. Im Einzelfall kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß § 4 Abs. 4 der oben genannten Verordnung eine Ausnahmegenehmigung für den Umgang mit diesen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen erteilen bzw. nach § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung den Umgang erlauben oder nach § 7 Absatz 2 der Verordnung eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht genehmigen. Mit dieser Bekanntmachung wurde das zu verwendende Formular zu Beantragung der oben dargestellten Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 15 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung veröffentlicht (Anlage). Dieses wird zur elektronischen Übermittlung als ausfüllbares Dokument auf der Internetseite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info bereitgestellt. Weitere Informationen zum KrWaffUnbrUmgV und zum Antragsverfahren finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des BAFA.

Meldungen zum Beförderungs- und Kriegswaffenbuch

Nach den Regelungen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind alle Kriegswaffeninhaber verpflichtet, ihre Kriegswaffenbestände und deren Veränderungen dem BAFA halbjährlich zu melden. Diese Meldungen sollen künftig elektronisch übermittelt werden können. Hierfür hat das BAFA das Projekt des „elektronischen Kriegswaffenbuchs“ eingesetzt und beteiligt sich damit aktiv an der Zielsetzung der Bundesregierung, bis zum Jahr 2020 effektive elektronische Kommunikationswege zu etablieren.

Seit dem 26. September 2018 ist die neue Version 0.10 der Schnittstelle zur Abgabe von elektronischen Meldungen zum Beförderungs- und Kriegswaffenbuch auf der BAFA-Homepage veröffentlicht.

Unabhängig von dem Projekt des „Elektronischen Kriegswaffenbuches“ bleiben das bisherige Meldeverfahren nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und damit auch die kommenden Meldestichtage regulär bestehen. Das bedeutet, dass der Bestand der Kriegswaffen und die Bestandsveränderungen zum nächsten Meldestichtag, dem 30. September 2018, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Tag dem BAFA auf herkömmlichem Wege zuzuleiten sind.

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