01.11.2018Exportkontrolle Aktuell November 2018

Die November 2018-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht / Embargo-Maßnahmen

Demokratische Volkrepublik Korea

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1284 des Rates vom 24. September 2018 [ABl. (EU) Nr. L 240 vom 25. September 2018, Seite 2] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurde der Eintrag für ein Schiff, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, geändert. Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 wurde entsprechend aktualisiert.

Irak

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1286 der Kommission vom 24. September 2018 [ABl. (EU) Nr. L 240 vom 25. September 2018, Seite 8] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak wurden zwei Einträge, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1302 der Kommission vom 27. September 2018 [ABl. (EU) Nr. L 244 vom 28. September 2018, Seite 79] drei Einträge, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1476 der Kommission vom 3. Oktober 2018 [ABl. (EU) Nr. L 249 vom 4. Oktober 2018, Seite 1] ein Eintrag sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1483 der Kommission vom 4. Oktober 2018 [ABl. (EU) Nr. L 251 vom 5. Oktober 2018, Seite 22] ein Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wurde entsprechend aktualisiert.

Libyen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1285 des Rates vom 24. September 2018 [ABl. (EU) Nr. L 240 vom 25. September 2018, Seite 4] zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurden die Angaben zu sechs Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert. Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 wurde entsprechend aktualisiert.

Al-Qaida und ISIL

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1494 der Kommission vom 8. Oktober 2018 [ABl. (EU) Nr. L 252 I vom 8. Oktober 2018, Seite 1] zur 291. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, wurde ein Eintrag in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, hinzugefügt. Weiterhin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1562 der Kommission vom 18. Oktober 2018 [ABl. (EU) Nr. L 261 I vom 18. Oktober 2018, Seite 1] zur 292. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, ein weiterer Eintrag in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, hinzugefügt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wurde daher aktualisiert.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates vom 15. Oktober 2018 [ABl. (EU) Nr. L 257 I vom 15. Oktober 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen wurde eine weitere Person in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen.

Sanktionen in Bezug auf den Einsatz chemischer Waffen

Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EU) 2018/1542 vom 15. Oktober 2018 [ABl. (EU) Nr. L 259 vom 16. Oktober 2018, Seite 12] eine neue Regelung gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen erlassen. Die Verordnung enthält die klassischen Finanzsanktionen (Einfrieren von Vermögen, Bereitstellungsverbote) und eröffnet die Möglichkeit, durch eine Aufnahme in die Namensliste des Anhangs I jener Verordnung, diejenigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen mit Finanzsanktionen zu belegen, die chemische Waffen im Sinne des Art. II des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) herstellen, erwerben, besitzen, entwickeln, transportieren, lagern, weitergeben, einsetzen oder sich an den Vorbereitungen für deren Einsatz beteiligen. Derzeit ist die Namensliste noch nicht gefüllt.

Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung

Mit Delegierter Verordnung vom 10. Oktober 2018 hat die EU-Kommission die Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Voraussichtlich wird diese Delegierte Verordnung Ende November 2018 in Kraft treten. Die Vorabfassungen sind im Register der Kommissionsdokumente verlinkt. Ebenfalls wurde eine Änderungsübersicht veröffentlicht.

BAFA Intern

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, 19, 23, 25 und 27

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18, Nr. 19, Nr. 23, Nr, 25 [BAnz AT vom 25.09.2018 B5] wurden ohne inhaltliche Änderungen bis zum 31.03.2019 verlängert.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 [BAnz AT vom 28.09.2018 B6] wurde ebenfalls bis zum 31.03.2019 verlängert. Ergänzend hierzu wurde der Ausschlusstatbestand der Nummer 3.2, dritter Spiegelstrich, sowie der Hinweis auf zugelassene Weiterlieferungen an die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Harmonisierung der Allgemeinen Genehmigungen für zertifizierte Empfänger angepasst. Die Kenntnis der Weiterlieferung des an den zertifizierten Empfänger gelieferten Guts in das Zollgebiet der Europäischen Union oder in die Länder Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika steht der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 danach nicht entgegen.

Nähere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen können der Internetpräsenz des BAFA entnommen werden.

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