10.01.2019Exportkontrolle Aktuell Januar 2019

Die Januar 2019-Ausgabe des Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ ist veröffentlicht.

EU Recht / Embargo-Maßnahmen

Demokratische Republik Kongo

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 [ABl. (EU) Nr. L 314 vom 11. Dezember 2018, Seite 1] zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, wurde die Begründung für acht Personen, die in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt sind, geändert. Zudem wurden die Angaben zu allen weiteren in Anhang Ia genannten Personen aktualisiert.

Eritrea

Mit der Verordnung (EU) 2018/1932 des Rates vom 10. Dezember 2018 [ABl. (EU) Nr. L 314 vom 11. Dezember 2018, Seite 8] zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea wurden die restriktiven Maßnahmen der Vereinten Nationen gegen Eritrea mit sofortiger Wirkung beendet. Zu beachten ist, dass bis zu einer Änderung der §§ 74 ff. AWV das nationale Waffenembargo weiterhin bestehen bliebt. Jedoch ist Eritrea somit kein Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-Verordnung mehr. Dies hat zur Folge, dass die Allgemeinen Genehmigungen im Dual-Use-Bereich wieder genutzt werden können, sofern diese keinen engeren Länderkreis begünstigen. Die Allgemeinen Genehmigungen im Rüstungsbereich stellen demgegenüber nicht auf Waffenembargoländer i. S. d. Art. Abs. 2 EG-Dual-Use-Verordnung ab, sondern auf die Länder, die in § 74 AWV genannt sind. Dementsprechend können die Allgemeinen Genehmigungen im Rüstungsbereich bis zu einer Änderung des § 74 AWV weiterhin nicht genutzt werden.

Libyen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1863 des Rates vom 28. November 2018 [ABl. (EU) Nr. L 304 vom 29. November 2018, Seite 1] zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen wurde eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 wurde daher entsprechend geändert.

Myanmar/Birma

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2053 des Rates vom 21. Dezember 2018 [ABl. (EU) Nr. L 327 I vom 21. Dezember 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma wurden sieben Person in die Liste der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 wurde daher entsprechend geändert.

Somalia

Mit der Verordnung (EU) 2018/1933 des Rates vom 10. Dezember 2018 [ABl. (EU) Nr. L 314 vom 11. Dezember 2018, Seite 9] zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia wurde Art. 2 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 um ein weiteres Kriterium (Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen) für die Aufnahme in die Liste des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 ergänzt. Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, welche restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Südsudan

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1934 des Rates vom 10. Dezember 2018 [ABl. (EU) Nr. L 314 vom 11. Dezember 2018, Seite 11] zur Durchführung des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan wurden die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert. Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 wurde daher entsprechend aktualisiert.

Ukraine

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1929 des Rates vom 10. Dezember 2018 [ABl. (EU) Nr. L 313 I vom 10. Dezember 2018, Seite 1] zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden neun Personen in die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurde daher entsprechend geändert.

Aktualisierung des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung

Die EU-Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/1922 vom 10. Oktober 2018 die Anhänge I, IIa bis IIg (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst. Diese Delegierte Verordnung ist am 15. Dezember 2018 in Kraft getreten [ABl. (EU) Nr. L 319 I vom 14. Dezember 2018, Seite 1]. Informationen zu den Anhängen bzw. Güterlisten finden Sie auf der Website des BAFA (Link).

Nationales Recht

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Mit Wirkung zum 29.12.2018 trat die 12. Änderung der AWV in Kraft. Diese enthält u.a. eine Anpassung des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste an die im Jahr 2017 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Arrangements sowie eine Ergänzung des Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste um die Nummer 9E992. Diese Nummer erfasst Technologie zur Herstellung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAV’s) der Nummer 9A012 des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung, soweit die Technologie nicht bereits von der Nummer 9E101b dieses Anhangs erfasst wird. Kontrolliert wird die Ausfuhr dieser Technologie in alle Staaten außerhalb des Zollgebiets der EU und außerhalb der in Anhang IIa Teil 2 der EG-Dual-Use-Verordnung aufgeführten Staaten („EU001-Länder“).

Daneben enthält die 12. AWV-Änderung eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 AWV (Boykottverbot), eine Ausweitung der Prüfung bestimmter Unternehmenserwerbe (§§ 56ff AWV), die Änderung der Ausnahmeregelungen beim Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik (§ 76  Abs. 17 AWV) sowie die Ergänzung des § 82 AWV zur Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Art. 4h der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 (Birma/Myanmar).“

BAFA Intern

Übermittlung von Websiteauszügen ab dem 1. Februar 2019

Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung sind diesem grundsätzlich weitere Dokumente, wie z. B. technische und vertragliche Unterlagen, beizufügen.

Ab dem 1. Februar 2019 sind zusätzlich Auszüge der Website des Käufers/Empfängers bzw. Endverwenders - seitens des Antragstellers - zu übermitteln.

Generelle Informationen zur Stellung eines Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsantrag finden Sie im neuen BAFA-Merkblatt Optimierte Antragstellung.

Die Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen gilt für die folgenden Verfahrensarten:

  • Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid
  • Antrag auf Ausfuhr/Einfuhr gemäß Anti-Folter-VO
  • Antrag für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
  • Voranfrage für eine Ausfuhrgenehmigung
  • Reexport-Anfrage

Keine Auszüge der Website müssen übermittelt werden, sofern

  • es sich bei dem Beteiligten um den Staat bzw. eine staatliche Stelle handelt
  • die Website weder in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügbar ist
  • eine vorübergehende Ausfuhr des Gutes zu internationalen Messen vorliegt
  • eine vorübergehende Ausfuhr des Gutes vorliegt und dieses Dritten nicht überlassen oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt wird
  • es sich im Rüstungsgüterbereich um eine Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat handelt
  • innerhalb der letzten 2 Jahre bereits Auszüge in einem Antragsverfahren eingereicht wurden sowie eine Erklärung abgegeben wird, dass sich seit diesem Zeitpunkt keine wesentlichen inhaltlichen Veränderungen ergeben haben.
  • Bitte beachten Sie, dass erkennbar sein muss, zu welchem Zeitpunkt die Auszüge der Website entnommen wurden (z. B. durch Setzung eines Zeitstempels). Die Auszüge sollten in einer Datei dem Antrag angehängt werden.

Das BAFA wird eine Rubrik zu den “Häufigsten Fragen“ im Zusammenhang mit der Übermittlung von Websiteauszügen unter den Reitern: „Antragstellung“, „ELAN-K2 Ausfuhr“ zur Verfügung stellen. Hier sind auch die am häufigsten gestellten Fragen zur Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhrportals veröffentlicht.

Exportkontrolltag 2019

Der Exportkontrolltag befasst sich, als exklusive Schnittstelle zwischen Praxis und Politik, jedes Jahr mit aktuellen internationalen und nationalen Fragestellungen der Exportkontrolle – so auch 2019!

Unter dem Leitthema „Notwendigkeiten und Risiken in der Exportkontrolle“ findet am 7. und 8. März 2019 der 13. Exportkontrolltag in Berlin statt. Veranstaltet wird das Fach- und Dialogforum für Wirtschaft, Politik, Exekutive und Wissenschaft vom BAFA gemeinsam mit dem Zentrum für Außenwirtschaft e. V. am Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität (ZAR).

Für Teilnehmer bietet sich wie in jedem Jahr die Gelegenheit, u. a. mit hochrangigen Vertretern der Ressorts, der EU-Kommission, der EU-Mitgliedstaaten und der Exportkontrollbehörden, sowie den unterschiedlichsten Praktikern, die aktuellen Herausforderungen, die sich aus Risiken und Notwendigkeiten in der Exportkontrolle ergeben, zu diskutieren.

Allen voran, Herr Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, der in diesem Jahr die Keynote-Rede halten wird.

Ein Dauerbrenner auf der Tagesordnung ist das Thema „Novelle der Dual-Use-Verordung“. Zusammen mit dem Thema Brexit könnten beide in diesem Jahr eine besondere Herausforderung für die Exportkontrollwelt darstellen. Die Fortentwicklungen auf diesem Thema und die ausfuhrrechtlichen Folgen sind aber noch nicht vollumfänglich absehbar. Das Diskussionsforum, besetzt mit hochrangigen Vertretern aus UK, den EU-Mitliedstaaten und der Schweiz, wird sich den Rahmenbedingungen europäischer Kooperationen widmen.

Erstmals wird es am 6. März 2019 beim DIHK, im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin, einen Vorabendempfang mit Impulsen zur Lage und zu Erwartungen der deutschen Wirtschaft geben. Der „Berliner Abend“ am 7. März 2019 bietet die Möglichkeit, sich untereinander über die exportkontrollrechtlichen Erfahrungen und Herausforderungen in informeller Atmosphäre auszutauschen.

Sie finden das aktuelle Programm hier.

Veröffentlichung von neuen bzw. aktualisierten Merkblättern

Das BAFA hat neue bzw. aktualisierte Merkblätter veröffentlicht. Folgende Merkblätter sind jetzt auf der BAFA-Internetseite verfügbar:

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