07.02.2018Klarstellung

Presseberichte über „Deutsche Bauteile in Assads Giftgas-Raketen“ vom 05.02.2018 irreführend

In aktuellen Presseberichten über „Deutsche Bauteile in Assads Giftgas-Raketen“ wird ausgeführt, das BAFA habe Ausfuhrgenehmigungen für das Material „Pressspan PSP 3040“ für die Lieferung in den Iran erteilt. Das Material wird des Weiteren als Dual-Use-Gut bezeichnet.

Diese Aussagen sind falsch.

Es ist unzutreffend, dass das BAFA Einzelausfuhrgenehmigungen für Pressspan erteilt hat.

Unzutreffend ist auch, dass es sich bei Pressspan „PSP 3040“ überhaupt um ein genehmigungspflichtiges Dual-Use-Gut handelt. Richtig ist, dass Pressspan weder ein Rüstungsgut, noch ein erfasstes Dual-Use-Gut ist, noch den Iran-spezifischen Embargoregelungen unterfällt.

Es handelt sich um ein übliches Standardmaterial, das u.a. im Elektromaschinenbau eingesetzt wird. Das Ausgangsmaterial ist Zellstoff, der in einem Verfahren ähnlich der Papierherstellung bearbeitet wird. Vergleichbare Produkte aus Zellstoff sind Windeln und Kaffeefilter. Unterschiede bzgl. der Verwendung ergeben sich lediglich graduell aufgrund der unterschiedlichen Verdichtung des Materials und der Schichtdicke. Diese Unterschiede sind aber irrelevant bzgl. der fehlenden Kritikalität.

Die Herstellung des Standardmaterials Pressspan ist weltweit ohne besonderes Know-how möglich. Das Material ist auf dem Weltmarkt frei verfügbar.

Das BAFA hat der Fa. Krempel GmbH für die Ausfuhr des Materials die Genehmigungsfreiheit nur bezüglich der angegebenen zivilen Verwendung im Iran zum Endverbleib bei den benannten Empfängern bestätigt.

Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung haben sich keine Hinweise auf eine Verwendung des Materials für einen möglichen Raketenbau im Iran oder auf eine beabsichtigte Weiterlieferung oder gar Verwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Chemiewaffen ergeben.
Aufgrund der weltweiten Verfügbarkeit des handelsüblichen Materials können vom BAFA auch eindeutige Rückschlüsse auf Herkunft und „Lieferwege“ des Pressspans oder der Raketen selbst nicht bestätigt werden.

Anfragenden Unternehmen bestätigt das BAFA mittels sogenannter „Nullbescheide“, dass das jeweilige Gut, das sie in ein Land bzw. zu einem Empfänger zu exportieren wünschen, kein genehmigungspflichtiges Exportgut ist.

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