Förderfähig ist eine Energieberatung für Wohngebäude, die der Beratenen/dem Beratenen (im Folgenden Beratener genannt) Möglichkeiten der energetischen Gebäudesanierung aufzeigt. Hierzu hat die Energieberaterin/der Energieberater (im Folgenden Energieberater genannt) einen Energieberatungsbericht (z. B. in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans) zu erstellen, der entweder
- die Gesamtsanierung in einem Zuge zu einem KfW-Effizienzhaus darstellt oder
- aufzeigt, wie das Gebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert und der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt werden kann.
Gegenstand der Energieberatung sind Wohngebäude,
- die sich im Bundesgebiet befinden,
- für die der Bauantrag oder die Bauanzeige bis zum 31. Januar 2002 gestellt bzw. erstattet worden ist und
- bei denen der umbaute Raum des Gebäudes seitdem nicht zu mehr als 50 % verändert wurde.
Die Gebäude müssen nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen; eine beabsichtigte Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden (Umwidmung) ist möglich.
| Förderfähig ist eine umfassende Energieberatung für Wohngebäude. Wohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen.
Dem Beratungsempfänger ist in Form eines energetischen Sanierungskonzepts (z.B. in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans) aufzuzeigen,
- wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann (Sanierungsfahrplan), oder
- wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes-KfW-Effizienzhaus zu erreichen ist.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Energieberatung, insbesondere an den Mindestinhalt des Beratungsberichts, regelt ein mit dem Richtliniengeber abgestimmtes Merkblatt der Bewilligungsbehörde.
Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegt.
| Nr. 4
Nr. 6
| Die neue Richtlinie ermöglicht eine Energieberatung für Wohngebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung mindestens zehn Jahre zurückliegt.
Damit erweitert sich der Kreis der zu beratenden Objekte.
|