Gegenüberstellung der Richtlinien 2017 und 2020

Bundesförderprogramm Energieberatung für Wohngebäude

Mit Datum vom 28. Januar 2020 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 4. Februar 2020) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) neu gefasst.

Die folgende Tabelle soll die wichtigsten inhaltlichen Änderungen darstellen. Sie bietet einen informatorischen Überblick und ersetzt keinesfalls das eigene Studium der neuen Förderrichtlinie des BMWi und der sie umsetzenden bzw. konkretisierenden Merkblätter des BAFA (veröffentlicht auf der BAFA-Homepage).

Gegenstand der Förderung
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Förderfähig ist eine Energieberatung für Wohngebäude, die der Beratenen/dem Beratenen (im Folgenden Beratener genannt) Möglichkeiten der energetischen Gebäudesanierung aufzeigt. Hierzu hat die Energieberaterin/der Energie­berater (im Folgenden Energieberater genannt) einen Energieberatungsbericht (z. B. in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans) zu erstellen, der entweder

  • die Gesamtsanierung in einem Zuge zu einem KfW-Effizienzhaus darstellt oder
  • aufzeigt, wie das Gebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert und der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt werden kann.

Gegenstand der Energieberatung sind Wohngebäude,

  • die sich im Bundesgebiet befinden,
  • für die der Bauantrag oder die Bauanzeige bis zum 31. Januar 2002 gestellt bzw. erstattet worden ist und
  • bei denen der umbaute Raum des Gebäudes seitdem nicht zu mehr als 50 % verändert wurde.

Die Gebäude müssen nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen; eine beabsichtigte Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden (Umwidmung) ist möglich.

Förderfähig ist eine umfassende Energieberatung für Wohngebäude. Wohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen.

Dem Beratungsempfänger ist in Form eines energetischen Sanierungskonzepts (z.B. in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans) aufzuzeigen,

  • wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann (Sanierungsfahrplan), oder
  • wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes-KfW-Effizienzhaus zu erreichen ist.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Energieberatung, insbesondere an den Mindestinhalt des Beratungsberichts, regelt ein mit dem Richtliniengeber abgestimmtes Merkblatt der Bewilligungsbehörde.

Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegt.

Nr. 4

Nr. 6

Die neue Richtlinie ermöglicht eine Energieberatung für Wohngebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung mindestens zehn Jahre zurückliegt.

 
Damit erweitert sich der Kreis der zu beratenden Objekte.

Umfang und Höhe der Förderung
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Der Energieberater erhält für eine Energieberatung für Wohngebäude eine Zuwendung in Höhe von 60 % des zu­wendungsfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 800 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und maximal 1 100 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.

Wird im Falle einer Energieberatung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Energieberatungsbericht zusätzlich im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder Sitzung des Beirats erläutert, so ist das hierfür verlangte Honorar ebenfalls zuwendungsfähig. Hierfür kann einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Zuwendung in Höhe von maximal 500 Euro gewährt werden, allerdings – unabhängig von der Anzahl geförderter Energieberatungen für Wohngebäude – nur einmalig.

Die Förderhöhe beträgt 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 1.300 Euro bei Ein-oder Zweifamilienhäusern und maximal 1.700 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.

Zuwendungsfähig sind auch die Honorarkosten, die bei einer Energieberatung für eine WEG auf eine Erläuterung des Energieberatungsberichts im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder Sitzung des Beirats entfallen. Pro beratener WEG kann hierfür eine Zuwendung in Höhe von maximal 500 Euro gewährt werden, allerdings – unabhängig von der Anzahl geförderter Energieberatungen für Wohngebäude – nur einmalig.

Erhöhung der Förderhöhe von 60 % auf 80 %, Erhöhung des maximalen Fördersatzes von 800 Euro für Ein-oder Zweifamilienhäuser auf 1.300 Euro. Erhöhung des maximalen Fördersatzes für Wohngebäude ab drei Wohneinheiten von 1.100 Euro maximal auf maximal 1.700 Euro.
Anforderung an Energieberater
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Gewährt wird die Zuwendung Energieberatern, die von der Bewilligungsbehörde für das Förderprogramm zugelassen wurden. Zugelassene Energieberater sind u. a. in der „Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes“ zu finden.

Die Bewilligungsbehörde kann Energieberater auf der Grundlage von Selbsterklärungen des Energieberaters zum Vorliegen folgender Voraussetzungen zulassen:

  • Berechtigung für die Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 der jeweils geltenden Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV),
  • Erwerb einer Zusatzqualifikation für den Wohngebäudebereich. Die Anforderungen an Inhalt und Umfang einer solchen Zusatzqualifikation bestimmt die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem BMWi; diese Anforderungen werden auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde (www.bafa.de) veröffentlicht;
  • gültige Haftpflichtversicherung, die Energieberatungsleistungen einschließt.

Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind zusätzlich zu den Selbsterklärungen entsprechende Nachweise zu erbringen.

Bereits erfolgte Zulassungen durch die Bewilligungsbehörde auf Grundlage von früheren Richtlinienfassungen bleiben hiervon unberührt.

Energieberater müssen über die nötige Zuverlässigkeit verfügen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere die Gewähr für eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung, wird daher vorausgesetzt.

Gewährt wird die Förderung dem mit der Energieberatung beauftragten Unternehmen (Energieberatungsunternehmen). Die Beratungsleistungen sind von einer natürlichen Person zu erbringen, die als Energieberater von der Bewilligungsbehörde für das Förderprogramm zugelassen worden ist.
Unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung des Energieberaters erfolgt, ist einem mit dem Richtliniengeber abgestimmten Merkblatt der Bewilligungsbehörde zu entnehmen. Dieses enthält auch die Bedingungen zur Hinzuziehung zusätzlicher externer Energieberater.
Nr. 6Die Anforderungen an den Energieberater werden in ein noch zu erstellendes Merkblatt ausgelagert. In Zukunft werden auch Energieberater, die an dem Pilotprojekt Energieberaterprüfung erfolgreich teilgenommen haben, für die Energieberatung Wohngebäude zugelassen.
Förderungsausschluss
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Beratungsempfänger ist ein Unternehmen, das im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200.000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors 100.000 Euro) erhalten hat;
Beratungsempfänger ist ein Unternehmen, das im Übrigen nach Artikel 1 der De-minimis-Beihilfen- Verordnung ausgeschlossen ist.
Nr. 6.2.2
Antragstellung
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Der Bewilligungsbehörde ist bei der Antragstellung mitzuteilen, welche De-minimis-Beihilfen-Beihilfen der Beratungsempfänger, sofern es sich um ein Unternehmen handelt, in der Vergangenheit erhalten hat. Die Zuwendung darf nur bewilligt werden, wenn dadurch nicht der unter Nummer 6.2.2 für De-minimis-Beihilfen-Beihilfen genannte Höchstbetrag überschritten wird. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Handelt es sich bei dem Beratungsempfänger um ein Unternehmen, erhält dieses eine De-minimis-Beihilfen-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Die Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und es kann für den Beratungsempfänger zu einer Rückforderung in Höhe des durch die Förderung gewährten Vorteils, zuzüglich Zinsen kommen. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen-Beihilfen vorzulegen.

Nr. 8.2

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