Das BAFA hat das MAP-Antragsverfahren am 01.01.2018 umgestellt. Die Übergangsfrist läuft am 30.09.2018 ab!

Seit dem 01.01.2018 müssen Anträge für eine MAP Förderung vor Erwerb der Heizungsanlage und Auftragsvergabe zum Einbau der Heizung gestellt werden; die Auszahlung des Zuschusses erfolgt dann nach Inbetriebnahme der Anlage.

Bis zum 30.09.2018 gilt noch eine Übergangsregelung für Antragsteller, die ihre Heizungsanlage noch im Jahr 2017 in Betrieb genommen haben: Diese können die MAP-Förderung für ihre Anlage auch im Jahr 2018 noch nachträglich online beantragen, wenn sie die Frist von neun Monaten nach der Inbetriebnahme einhalten. Sollten Sie also Ihre Heizungsanlage noch 2017 in Betrieb genommen haben und die neun Monatsfrist einhalten, vergessen Sie nicht noch vor dem 30.09.2018 Ihren Antrag über das Online-Portal zu stellen!

Achtung: Die Übergangsfrist gilt nicht für:

  • gewerbliche Antragsteller
  • Anträge auf Innovationsförderung einer Solarthermieanlage oder einer effizienten Wärmepumpe (inkl. Prozesswärme)
  • Anträge auf Förderung einer Visualisierungsmaßnahme

Ab dem 01.10.2018 gilt dann für alle: Die Antragstellung muss vor Erwerb und Auftragsvergabe zum Einbau der Heizung online erfolgen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Kontakt

  • Heizen mit Erneuerbaren EnergienBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleAS 1 Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1625 Fax: 06196 908-1800ErreichbarkeitMontags - Freitags: 08:00 - 18:00
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