Auskunft zur Güterliste
Allgemeines
Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist ein güterbezogenes technisches Gutachten und gibt Auskunft darüber, dass die in dieser AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung und/oder Teil I der Ausfuhrliste (in der zum Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung) erfasst werden.
Eine AzG wird vom BAFA vor allem dann erteilt, wenn sie als Beweismittel für den Zoll im Sinne des § 10 Abs. 1 AWV benötigt wird. Für Güter, die die technischen Parameter der Güterlisten erkennbar nicht einmal annähernd erfüllen, wird keine AzG ausgestellt.
Die AzG ist keine Genehmigung und enthält keine Aussagen zu konkreten Ausfuhrvorhaben. Auch werden im Rahmen des AzG-Verfahrens keine embargorechtlichen Beschränkungen sowie keine verwendungsbezogenen Genehmigungs- oder Unterrichtungspflichten nach den Regelungen der EG-Dual-use-Verordnung oder der AWV geprüft.
Unter Beachtung dieser Einschränkung kann eine AzG für eine Vielzahl von Exportvorhaben des gleichen Gutes in verschiedene Zielländer – jedoch nicht in Embargoländer – hilfreich sein.
Beantragung
Bevor Sie eine AzG beantragen, nehmen Sie bitte zunächst selber eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Güter vor. Beschränken Sie hiernach Ihren Antrag nur auf die Güter, die eine Nähe zu Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung oder Teil I der Ausfuhrliste aufweisen oder für die Sie von einer Zollbehörde zur Vorlage einer AzG dezidiert aufgefordert wurden.
In einer AzG können mehrere Güter gleichzeitig beantragt werden. Beachten Sie hierbei bitte, dass das BAFA grundsätzlich keine AzG für Güterkataloge oder eine komplette Anlage (z. B. Raffinerie, Kraftwerk) ausstellt.
Anträge auf Erteilung einer AzG können Sie in unserem elektronischen Portal ELAN-K2 stellen. Den Zugang, Informationen zur Registrierung und dem Umgang mit ELAN-K2 finden sie hier.
Im Antrag füllen Sie bitte für jedes beantragte Gut ein eigenes Feld aus. Die Güterbezeichnung sollte die Beschreibung des jeweiligen Gutes enthalten und nicht den Text zur Warenverzeichnisnummer oder die Typbezeichnung. Herstellerangaben und Typenbezeichnungen müssen in die dafür vorgesehenen Felder Hersteller und Typ eingetragen werden. Dem Antrag sind für jedes Gut Datenblätter, Prospekte oder technische Beschreibungen beizufügen, die eine Prüfung nach den technischen Parametern der Ausfuhrliste oder des Anhangs I ermöglichen.
Erteilung von Auskünften zur Güterliste
Die AzG wird auf einem Formblatt erteilt und in ELAN-K2 zur Verfügung gestellt. Sie ist ein Jahr gültig.
Eine erteilte AzG tritt außer Kraft, sobald eines der dort genannten Güter infolge einer Änderung der Güterlisten erfasst wird. Eine AzG kann darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig für ungültig erklärt werden.
In folgenden Fällen wird grundsätzlich keine AzG ausgestellt:
- Ausfuhr in Embargoländer (z. B. Iran)
- Einzelgeschäft
- Projekte
- Antragsteller ist eine Bank, Spedition, ausländische Firma/Institution
- komplette Güterkataloge
- komplette Anlagen (z. B. Raffinerien, Kraftwerke)
- Technologie
- Güter, die keine Nähe zu Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung oder Teil I der Ausfuhrliste aufweisen
Verlängerung von Auskünften zur Güterliste
Eine AzG ist ein Jahr gültig. Die AzG kann mehrmals um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Voraussetzung für eine Verlängerung ist, dass die in der AzG bezeichneten Güter unverändert vertrieben und nicht von Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung und / oder Teil I der Ausfuhrliste (in der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Fassung) erfasst werden. Bitte bestätigen Sie uns dies in einem formlosen Anschreiben mit dem Betreff Verlängerung der AzG, das Sie im ELAN-K2-Portal zum Vorgang hochladen.
Anträge auf Verlängerung einer AzG können Sie in unserem elektronischen Portal ELAN-K2 stellen. (eine Hilfestellung finden Sie hier ).
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Login und Registrierung ELAN-K2
https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/ausfuhr
