Wer ist betroffen?
Zur Durchsetzung des Verbots der Produktion von Chemiewaffen ist es notwendig, auch die Produktion und Verwendung von Vorprodukten zu kontrollieren. Diese Vorprodukte, die teilweise eine breite zivile Anwendung finden, sind in drei Chemikalienlisten zusammengefasst. Darüber hinaus können sogenannte „Bestimmte Organische Chemikalien“ erfasst sein. Neben der chemischen Industrie als Produzent dieser Chemikalien können auch Verarbeiter, Verbraucher und Händler betroffen sein.
Anwendungsbereiche sind beispielsweise:
- Flammschutzmittel auf Basis von Phosphonsäuren (z. B. DMMP, DEEP) für Textilien, Kunststoffe (Polyurethan, Polyester u. a.) und Baustoffe
- Hilfsmittel für die Textilveredelung auf Basis von Phosphonsäuren oder Thiodiglykol
Zur Beurteilung, ob eine Firma vom CWÜ betroffen ist, sind folgende zwei Hauptkriterien zu prüfen:
- Wird mit Chemikalien umgegangen, die vom CWÜ kontrolliert werden?
- Werden vom CWÜ kontrollierte Tätigkeiten ausgeübt ?
Sind beide Kriterien gleichzeitig erfüllt und werden darüber hinaus bestimmte Mengenschwellen überschritten, bestehen Meldepflichten und Inspektionspflichten.
Die Ausfuhr von Liste 2-Chemikalien kann verboten sein, die Ausfuhr von Liste 3-Chemikalien kann einer Genehmigungspflicht unterliegen. Der Umgang mit Liste 1-Chemikalien ist grundsätzlich genehmigungspflichtig bzw. verboten.
Weiterführende Informationen bezüglich der Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem Meldeleitfaden.
