Chemiewaffenübereinkommen
Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen.
Allgemeine Einführung
Das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) vom 13.01.1993 (öBGBI. II 1994 S. 806 ff) ist ein Abrüstungs- und Rüstungskontrollvertrag, dessen Ziele ein weltweites Verbot chemischer Waffen und die Vernichtung vorhandener Chemiewaffenbestände sind. Das CWÜ enthält außer dem Verbot chemischer Waffen auch ein umfangreiches Melde- und Inspektionssystem für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch sowie den Handel mit Chemikalien, die missbräuchlich für die Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können.
Die Einhaltung des Abkommens wird durch eine internationale Organisation, die Organisation für das Verbot Chemischer Waffen (OVCW) mit Sitz in Den Haag, überwacht.
Das Chemiewaffenübereinkommen ist nach der Ratifikation von 65 Unterzeichnerstaaten am 29.04.1997 in Kraft getreten. Inzwischen haben 188 Staaten das Übereinkommen ratifiziert und sind somit Vertragsstaaten des CWÜ.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bereits seit den 1950er Jahren auf die Herstellung chemischer Waffen verzichtet und sich als einziger Staat freiwilligen Kontrollen unterworfen.
Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte das Abkommen als einer der ersten am 12. August 1994. Dies unterstreicht die Bedeutung, die die Bundesregierung der Abrüstung und Rüstungskontrolle beimisst.
Das CWÜ sieht die Benennung einer Nationalen Behörde als Voraussetzung einer wirkungsvollen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und der OVCW vor. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Auswärtige Amt die zuständige Nationale Behörde.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zuständig für die Erhebung und Verarbeitung von Meldedaten des CWÜ sowie für die Erteilung von Genehmigungen. Darüber hinaus stellt das BAFA im Rahmen der CWÜ-Industrieinspektionen die nationale Begleitgruppe und trifft die organisatorischen Vorkehrungen für den Ablauf dieser Inspektionen.
