Meldepflicht für Im- und Export von Chemikalien der Listen 2 und 3
Firmen und Händler, die Chemikalien der Listen 2 und 3 in Mengen oberhalb der Meldeschwellen im- und/oder exportieren, sind verpflichtet die Im- und Exporte unter Angabe der Mengen der einzelnen Chemikalien und der jeweiligen Herkunfts- bzw. Bestimmungsländer zu melden. Dies gilt auch bei Lieferungen innerhalb der EU, da im CWÜ nur zwischen Vertragsstaaten und Nicht- Vertragsstaaten unterschieden wird (Wirtschaftsräume sind nicht bekannt).
Mengenschwellen
Eine Meldung wird dann nötig, wenn die Summe aller Im- und Exporte (pro Jahr und Unternehmen) einer gelisteten Chemikalie die angegebene Mengenschwelle überschreitet.
| Chemikalie |
Mengenschwelle
Menge pro Jahr und Unternehemen |
| Liste 2 | |
| 2 A*Nr. 3 | 0,1 kg |
| 2 ANr. 1 und 2 | 10 kg |
| 2 BNr. 4 - 14 | 100 kg |
| Alle Liste 3 Chemikalien | 1000 kg |
Mischungsregeln
Chemikalien der Liste 2 Nr. 1-3, die in einer Mischung vorliegen, sind ab einer Konzentrationsschwelle > 1 % und Chemikalien der Listen 2 Nr. 4-14 und 3, die in einer Mischung vorliegen, sind erst ab einer Konzentration > 30 Gew.-% meldepflichtig, unabhängig von ihrer Gesamtmenge. Sind in Mischungen mehrere gelistete Chemikalien enthalten, so ist die Konzentrationsschwelle für jede gelistete Chemikalie einzeln zu betrachten und ggf. zu melden. Gemeldet wird dann die in der Mischung tatsächlich enthaltene Menge der zu meldenden Chemikalie.
Konsumgüterausnahme
Im- und Exporte der Chemikalien der Listen 2 und 3 oder deren Mischungen sind nicht meldepflichtig, wenn diese – unabhängig von der Konzentration – als Konsumgut (Verbrauchsgut) bestimmt sind. Konsumgüter im Sinne des CWÜ sind Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt oder zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Wichtige Definitionen
Import bezeichnet hier die Einfuhr von Chemikalien aus dem Ausland in das Inland. Den Import meldet die Firma, die den Import durchführt. Wird eine zuvor eingeführte Chemikalie im Inland erwoben, besteht für den Käufer keine Meldepflicht. Das Herkunftsland ist das Land, aus dem die Chemikalie eingeführt wird. Entscheidend ist der tatsächliche Weg der Ware.
Export ist, wenn die Chemikalie ins Ausland überführt wird. Den Export meldet die Firma, die den Export durchführt. Das Bestimmungsland ist das Land, in das die Chemikalie versendet wird.
Bei Transits wird die Ware nur durch das Bundesgebiet bewegt, aber nicht in den Verkehr gebracht. Transits sind nicht meldepflichtig.
Weiterführende Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Im- und Export bzw. dem Meldeleitfaden.
Meldearten
-
Jahresabschlussmeldung unter Verwendung des Formulars JEA,
- Abgabetermin: 01.02. des folgenden Kalenderjahres
