Myanmar (Birma)
Aktuelle Information: Im Anschluss an den Gemeinsamen Standpunkt 2013/184/GASP vom 22. April 2013 hat der Rat der Europäischen Union die Sanktionsmaßnahmen gegen Birma/Myanmar weitestgehend aufgehoben.
Weiterhin zu beachten sind das Waffenembargo nach § 69i AWV und die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr, der Lieferung und dem Verkauf von Gütern der sog. Internen Repression.
Die sonstigen Handelsbeschränkungen im Zusammenhang mit Rundhölzern und Edelsteinen sowie mit Unternehmen in den Bereichen der Holz- und Kohleverarbeitung sind mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auch die bislang geltenden Finanzsanktionen gegen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 aufgeführt sind, wurden ersatzlos gestrichen.
Die bislang grundlegende Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 vollständig ersetzt.
Weiterhin zu beachten bleiben die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und der EG-dual-use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009).
Hintergrund und Entwicklungen
Der Rat der Europäischen Union hat erstmals am 28. Oktober 1996 im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 1996/635/GASP restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar verhängt. Diese Maßnahmen wurden im Laufe der Zeit regelmäßig durch EG-Verordnungen (Verordnung 194/2008 und Änderungsverordnungen) und Gemeinsame Standpunkte im Rahmen der GASP angepasst und erweitert.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach §69i Abs. 1 und 2 AWV besteht ein Waffenembargo, d. h. ein Ausfuhrverbot für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Diese Regelung erfolgte in Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes 2006/318/GASP.
Ausfuhrverbote
Die in Anhang II der Verordnung (EG) 194/2008 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können (z. B. Wasserwerferfahrzeuge), dürfen nicht nach Myanmar verkauft und ausgeführt werden. In Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen darf weder technische Hilfe geleistet, noch finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden.
An Unternehmen, die in Myanmar in den Bereichen Holzwirtschaft, Rohstoffgewinnung oder Edelsteinproduktion tätig sind, dürfen die Güter und Technologien in Anhang III der Verordnung (EG) 194/2008 nicht verkauft bzw. ausgeführt werden. Diese Unternehmen dürfen auch keine technische Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien erhalten.
Importverbot für bestimmte Güter
Es besteht ein Einfuhrverbot für die in Anhang I der Verordnung (EG) 194/2008 gelisteten Güter. Dies sind Güter der Kategorien Holz/Holzerzeugnisse, Rohstoffe und Edelsteine.
Finanzsanktionen
Es bestehen Finanzsanktionen, insbesondere Investitions- und Finanzierungsverbote. In Bezug auf birmanische Unternehmen und Institutionen die sich in staatlichem Besitz befinden bzw. unter staatlicher Kontrolle stehen oder sich in den Bereichen Holzwirtschaft, Rohstoffgewinnung und Edelsteine betätigen. Die betroffenen Unternehmen sind in den Anhängen V und VII der Verordnung (EG) 194/2008 aufgeführt.
Zudem werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten Mitgliedern und Institutionen der birmanischen Regierung eingefroren. Weiterhin dürfen diesen Personen und Institutionen keine Gelder und sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Grundlegende Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
