Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste)
Hintergrund und Entwicklungen
In Umsetzung der einschlägigen Beschlüsse des VN-Sicherheitsrates, hat der Rat der Europäischen Union die Gemeinsamen Standpunkte 2004/852/GASP und 2006/30/GASP über Sanktionen gegen die Elfenbeinküste angenommen. Einzelne Vorgaben dieser Standpunkte wurden im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 174/2005 und 560/2005 umgesetzt.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach §69j Abs.. 1 und 2 AWV besteht ein Waffenembargo, d.h. ein Ausfuhrverbot für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Diese Regelung setzt die entsprechende Vorgabe des Gemeinsamen Standpunktes 2004/852/GASP um.
Im Zusammenhang mit der Beschaffung, Ausfuhr oder Herstellung von Rüstungsgütern darf keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung geleistet werden.
Ausrüstung für die interne Repression
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können (z. B. Wasserwerferfahrzeuge), dürfen nicht in die Elfenbeinküste verkauft und ausgeführt werden. In Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen darf weder technische Hilfe geleistet, noch finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden.
Einfuhrverbot für Rohdiamanten
Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP besteht ein Einfuhrverbot für alle Rohdiamanten mit Herkunft Elfenbeinküste.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Das Vermögen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 genannten Personen wird eingefroren. Es dürfen diesen Personen auch keine Gelder und sonstigen Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).Für die in Anhang I des Gemeinsamen Standpunktes 2004/852/GASP genannten Personen bestehen Einreise und Durchreiseverbote.
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
