Iran
Aktuelle Information: weitere Sanktionsmaßnahmen gegen Iran in Kraft getreten
Der Rat der Europäischen Union hat am 26. Juli 2010 mit dem Beschluss 2010/413/GASP weitere Sanktionen gegen Iran beschlossen. Der Beschluss ist am Tag der Annahme in Kraft getreten. Er hebt den bisherigen Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP auf.
Dieser Beschluss beinhaltet insbesondere eine Ausweitung der Güterverbotslisten (Artikel 1). Vorgesehen ist unter anderem ein Verbot für sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-Verordnung) aufgeführt und die nicht von dem Verbot erfasst werden, mit Ausnahme der Kategorie 5 – Teil 1 und Kategorie 5 – Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates. Neu ist auch die Aufnahme eines Verbotes für Güter zur internen Repression.
Des Weiteren regelt dieser Beschluss Verbote im Energiebereich (Artikel 4) sowie Genehmigungspflichten und weitere nachträgliche Meldepflichten für Finanztransaktionen (Artikel 10).
Dieser Beschluss bindet rechtlich nur die EU-Mitgliedstaaten und bedarf daher um unmittelbare Wirkung zu entfalten der Umsetzung in eine EU-Verordnung, die derzeit vorbereitet wird.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 668/2010 vom 26. Juli 2010, die unmittelbar gilt, wurde der Anhang V, der Personen, Organisationen und Einrichtungen enthält, gegen die Finanzsanktionen gelten, erweitert. Diese Verordnung ist am 27. Juli 2010 in Kraft getreten.
Ausführliche Informationen hierzu finden sie hier.
Hintergrund und Entwicklungen
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) hat im Rahmen verschiedener Resolutionen, unter anderem der VN-Sicherheitsratsresolutionen 1737 (2006), 1803 (2008) und 1929 (2010) weitreichende Sanktionsmaßnahmen gegen Iran verhängt, mit denen der Iran dazu bewegt werden soll, die umstrittene Urananreicherung auszusetzen. Die Umsetzung der Resolutionsbestimmungen auf europäischer Ebene erfolgte im Rahmen des Ratsbeschlusses 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010 sowie der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007. Diese Rechtsakte wurden mehrfach geändert.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach § 69 o Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Regelungen des Ratsbeschlusses 2010/413/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Iran verboten.
Ausfuhrverbote und - beschränkungen
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in den Anhängen I und I A aufgeführten Dual-use Güter und Artikel 3 dieser Verordnung stellt die Ausfuhr von Gütern des Anhang II unter einen Genehmigungsvorbehalt. Mit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1110/2008 vom 10. November 2008 wurde der Anhang I A eingeführt. Mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 1228/2009 vom 22. Dezember 2009 wurden der einzelne Güter des Anhang I A sowie der Anhang II neu gefasst.
Im Zusammenhang mit den in den Anhängen genannten Gütern sieht die Iran-Embargo-Verordnung noch weitere Verbote vor, so ist beispielsweise gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die Erbringung von mit den Gütern des Anhang I und I A zusammenhängenden Dienstleistungen (v. a. technische Hilfe) untersagt und des Anhang II genehmigungspflichtig.
Diese Verordnung verbietet nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 auch die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und vergleichbaren Gütern für Güter, deren Ausfuhr verboten ist. Wird ein solches Gut wissentlich und vorsätzlich mit dem Ziel nach Iran geliefert, um die Funktionsfähigkeit eines nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 verbotenen Gutes (siehe Anhang I und IA der Verordnung) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, so ist die Lieferung verboten. Wissentlich bedeutet insoweit positive Kenntnis von der entsprechenden Verwendung des zu liefernden Gutes. Die Auslegung des Begriffs positive Kenntnis orientiert sich insofern an der bereits zu Artikel 4 EG-Dual-use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bekannten Auslegung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das zu liefernde Gut selbst in der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 gelistet ist oder nicht.
Finanzsanktionen
Es bestehen Finanzsanktionen, insbesondere Investitions- und Finanzierungsverbote im Zusammenhang mit Gütern der Anhänge I und I A sowie diesbezügliche Genehmigungspflichten für Aktivitäten im Zusammenhang mit Gütern des Anhang II.
Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung genannt sind, werden eingefroren. Diesen Personen dürfen weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (so genanntes Bereitstellungsverbot).
Zudem ist eine erhöhte Wachsamkeit europäischer Banken im Geschäftsverkehr mit iranischen bzw. iranisch kontrollierten Banken vorgesehen, die in Anhang VI der Verordnung aufgeführt sind.
Erfüllungsverbot
Das Erfüllungsverbot gilt nach Artikel 12 a der Verordnung (EG) Nr. 1110/2008, wonach die Erfüllung von Schadensersatz- und Garantieansprüchen aus Verträgen oder Geschäften nach Aufhebung der Maßnahmen nicht erfüllt werden dürfen. Deutsche Unternehmen sind daher gegen Ansprüche iranischer Geschäftspartner geschützt, die vor der Verhängung des Embargos abgeschlossen wurden und wegen des Embargo nicht abgewickelt werden durften bzw. dürfen.
Auskünfte zur Einstufung von Gütern
Für unverbindliche telefonische Auskünfte zu allgemeinen Fragen technischer Art, die sich auf die gegenüber Iran verhängten Sanktionen beziehen, wie zur Gütereinstufung bzw. Listung der Güter (s. unten zur Korrelationsliste), können Sie sich von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr ebenfalls unter folgender Telefonnummer an das BAFA wenden: +49 (0)6196 908-870.
Für schriftliche Anfragen nutzen Sie bitte auch das Kontaktformular. Bitte beachten Sie, dass für eine optimale Bearbeitung Ihrer güterbezogenen Anfrage verschiedene Angaben benötigt werden. Bitte nehmen Sie zunächst eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Ware vor. Genauere Informationen finden Sie hier.
Ergänzender Hinweis
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran“, das Sie unter „downloads“ finden. Sollten sich weitere Fragen ergeben, können Sie Anfragen per E-Mail an das BAFA senden. Hierzu nutzen Sie bitte das Kontaktformular, das Sie unter dem Menüpunkt „Kontakt" finden. Die folgenden Rechtsakte sind auch in unserem Merkblatt „Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran“ aufbereitet.
Der Ratsbeschluss 2010/413/GASP bindet rechtlich nur die EU Mitgliedstaaten und bedarf daher um unmittelbare Wirkung zu entfalten der Umsetzung in eine EU-Verordnung, die derzeit vorbereitet wird.
Grundlegende Rechtsakte
- Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 (Iran)
(pdf 119 KByte)
u. a. Güterliste Anhang II, d. h. Güter, deren Handel genehmigungspflichtig ist
- Verordnung (EG) Nr. 618/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 5. Juni 2007 (Iran)
(pdf 39 KByte)
u. a. Verbote für technische Unterstützung im Zusammenhang mit Waffenembargo
- Verordnung (EG) Nr. 116/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (Iran)
(pdf 251 KByte)
Veröffentlichung Güterliste Anhang I, d. h. Güter, die Verboten im Handel mit Iran unterliegen
- Berichtigung der Verordnung 116/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 (Iran)
(pdf 44 KByte)
Berichtigung des Anhang I
- Verordnung (EG) Nr. 219 / 2008 der Kommission vom 11. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423 / 2007 (Iran)
(pdf 55 KByte)
Aktualisierung des Anhang IV, d. h. der Liste von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
- Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Iran)
(pdf 131 KByte)
u. a. Veröffentlichung Güterliste Anhang IA mit zusätzlichen Verboten für Handel mit Iran; Erfüllungsverbot; Wachsamkeitsverpflichtungen für europäische Banken bei Transaktionen mit Banken im Iran und weiteren iranischen Banken nach AnhangVI
- Verordnung (EG) Nr. 680/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (Iran)
(pdf 698 KByte)
Verlängerung der Übergangszeit für Eingangs- und Ausgangsanmeldungen gemäß Art. 4 a
- Berichtigung der Verordnung 680/2009 der Kommission vom 27. Juli 2009 (Iran)
(pdf 697 KByte)
Berichtigung des Datums des Inkrafttretens
- Verordnung 1100 / 2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
(pdf 757 KByte)
Aktualisierung des Anhang V, von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
- Verordnung (EU) 1228 / 2009 des Rates vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) 423 / 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
(pdf 773 KByte)
Aktualisierung der Güterlisten des Anhang IA und II
- Verordnung 532 / 2010 vom 18. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung 423 / 2007 (Iran)
(pdf 724 KByte)
Aktualisierung des Anhangs IV von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
- Verordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran)
(pdf 823 KByte)
Aktualisierung des Anhang V, von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
- Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran)
(pdf 1 MByte)
u. a. Ausweitung der Güterverbote (z. B. Dual-use Güter, Güter zur internen Repression), Verbote im Energiebereich, Genehmigungspflichten und Meldepflichten für Finanztransaktionen
- Berichtigung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran)
(pdf 688 KByte)
Korrektur des Titels
- Korrelationsliste der Anhänge I A und II der EG VO 423/2007 sortiert nach Warenverzeichnisnummern (Iran)
(pdf 213 KByte)
Hilfsmittel zur Feststellung, ob Güter im Warenverzeichnis der Außenhandelsstatistik ggf. vom Iran-Embargo erfasst sind – nicht rechtsverbindlich (zuletzt aktualisiert am 8. Januar 2009) Stand: vor der Verordnung (EU) Nr. 1228/2009
- Änderungsübersicht zur Verordnung (EU) 1228 / 2009 betreffend des Anhangs II (Iran)
(pdf 19 KByte)
(nicht rechtsverbindlich)
