Iran
Aktuelle Information
Neue Verschärfungen der Sanktionen gegen den Iran beschlossen
Mit Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 wurden die im Beschluss 2012/635/GASP vom 15.10.2012 vereinbarten Verschärfungen der Iran-Sanktionen der EU konkretisiert und in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.
Daneben wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 geändert.
Diese Änderungen sind mit Wirkung zum 23.12.2012 in Kraft getreten.
Verordnung (EU) Nr. 1263/2012
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 wurde die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in exportkontrollrechtlicher Hinsicht insbesondere wie folgt geändert:
Güterbezogene Beschränkungen
Verbot der Ausfuhr gelisteter Dual-use-Güter (Anhang I)
Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurde auf weitere, bislang von dem Verbot ausgenommene Güter erstreckt.
Lediglich die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 bleibt von den o. g. Verboten ausgenommen und ist weiterhin nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genehmigungspflichtig. Ausgenommen von dem Verbot (und genehmigungspflichtig nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009) bleibt zudem bis zum 15.04.2013 die Erfüllung von vor dem 22.12.2012 geschlossenen Verträgen in Bezug auf die in Anhang I Teil C der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Dual-use-Güter.
Verbot der Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie die petrochemische Industrie (Anhänge VI, VIa)
Das in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie und die petrochemische Industrie sowie das Verbot der Erbringung hiermit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen (Art. 9 der o. g. Verordnung) wurde durch die Erfassung weiterer Güter ausgedehnt. Die von den Verboten in Art. 8 und 9 betroffenen Güter sind nunmehr in den Anhängen VI und – neu – VIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erfasst.
Darüber hinaus wurden die Verbote durch eine zeitliche Beschränkung des bislang zeitlich unbegrenzt geltenden Altvertragsschutzes modifiziert (s. u.).
Weitere Ausfuhrverbote
Daneben enthält die Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 weitere Verbote des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr bestimmter Güter sowie der Erbringung hiermit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen. Von diesen neu eingefügten Beschränkungen sind folgende Gütergruppen betroffen:
- Marine-Schlüsselausrüstung gemäß Art. 10a, 10b in Verbindung mit dem neuen Anhang VIb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012,
- Software für die Integration industrieller Prozesse gemäß Art. 10d, 10e in Verbindung mit dem neuen Anhang VIIa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sowie
- Grafit, Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse gemäß Art. 15a, 15b in Verbindung mit dem neuen Anhang VIIb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012.
Erfüllung von Altverträgen
Die dargestellten Beschränkungen enthalten grundsätzlich die Möglichkeit, Altverträge bis zu einem gewissen Stichtag zu erfüllen. Hierzu sehen die neuen güterbezogenen Regelungen jeweils zeitlich befristete Altvertragsregelungen vor.
Daneben wird die Möglichkeit der Erfüllung von Altverträgen für bereits embargobehaftete Güter (Schlüsselausrüstung und -technologie für die Öl- und Gasindustrie sowie die petrochemische Industrie) ebenfalls auf einen Übergangszeitraum begrenzt.
Beachten Sie bitte, das diese Altvertragsklauseln auf das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) keine Anwendung finden. Auch wenn ein Geschäft güterrechtlich zulässig ist, ist zusätzlich zu prüfen, ob das Bereitstellungsverbot eingreift. Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot sind nur nach Maßgabe der Art. 24 ff. der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 möglich, nicht aufgrund der genannten Altvertragsklauseln.
Verbote im Zusammenhang mit Schiffen zur Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen
Gemäß Art. 37b ist es verboten, iranischen Personen Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl oder petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verbot gilt des Weiteren auch in Bezug auf alle anderen Nutzer derartiger Schiffe, es sei denn, der Anbieter hat geeignete Maßnahmen ergriffen, die eine Verwendung des Schiffes zur Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl bzw. iranischen petrochemischen Erzeugnissen verhindern.
Verbot der Einfuhr von Erdgas (Anhang IVa neu)
In Umsetzung des Art. 3e des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15.10.2012 ordnet Art. 14a in Verbindung mit Anhang IVa der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 an, dass die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb von Erdgas aus dem Iran verboten ist. Dieses Verbot schließt Tauschgeschäfte mit iranischem Erdgas sowie damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen ein.
Verschärfte Kontrolle von Geldtransfers und andere Maßnahmen im Finanzbereich
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 wurde die Kontrolle von Geldtransfers in Umsetzung des geänderten Art. 10 des Beschlusses 2010/413/GASP verschärft (Art. 30 ff. der Verordnung (EU) Nr. 267/2012).
Geldtransfers unter Beteiligung iranischer Kredit- oder Finanzinstitute mit einem Wert von mindestens 10.000,00 Euro unterfallen nunmehr grundsätzlich einer Genehmigungspflicht (Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012). Höhere Wertschwellen gelten für den humanitären und persönlichen Bereich.
Daneben bleiben die Melde- und Genehmigungspflichten für Zahlungen unter Beteiligung iranischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen (ohne Einschaltung eines iranischen Kredit- oder Finanzinstituts) weitgehend unverändert bestehen (jetzt: Art. 30a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012).
Außerdem wurden die bestehenden Ausnahmemöglichkeiten im Zusammenhang mit Geldtransfers unter Beteiligung der iranischen Zentralbank modifiziert (Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012).
Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 vom 21.12.2012, die auf unserer Homepage veröffentlicht ist.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 vom 21.12.2012
Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 wurden die bestehenden Finanzsanktionen auf eine weitere natürliche Person und weitere 18 Einrichtungen ausgeweitet. Daneben wurden drei Einträge im Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aktualisiert und zwei Einrichtungen aus Anhang IX gestrichen.
Gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es verboten, gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen hiervon sind nur nach Maßgabe der Art. 24 ff. der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 möglich, nicht nach den güterbezogenen Altvertragsklauseln (s. o.).
Fortgeltung von Genehmigungen und sog. Nullbescheiden
Bitte beachten Sie, dass die Änderungen durch die Verordnungen (EU) Nr. 1263/2012 und 1264/2012 mit Wirkung zum 23.12.2012 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt von allen Wirtschaftsbeteiligten zu beachten sind. Eventuell erteilte Genehmigungen und Nullbescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) treten infolge der verschärften Sanktionen und der damit verbundenen Erweiterung der Güter- und Personenanhänge unmittelbar außer Kraft, soweit sie durch die Änderungen betroffen sind.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 vom 15.10.2012
Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 werden die bestehenden Finanzsanktionen ausgeweitet. Hierzu wird Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 um die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 945/2012 aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert. Neben den Ministerien für Energie und Erdöl werden insbesondere die National Iranian Oil Company (NIOC) und deren Tochtergesellschaften mit Finanzsanktionen belegt. Gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist es damit verboten, den genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen hiervon sind nur nach Maßgabe der Art. 24 ff. der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 möglich.
Bitte beachten Sie, das diese Verschärfung mit Wirkung zum 16.10.2012 in Kraft tritt und ab diesem Zeitpunkt von allen Wirtschaftsbeteiligten zu beachten ist. Eventuell erteilte Genehmigungen und Nullbescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) treten infolge der Erweiterung des Anhangs IX unmittelbar außer Kraft, soweit sie durch die Änderungen betroffen sind.
Beschluss 2012/635/GASP vom 15.10.2012
Daneben hat der Rat der Europäischen Union weitere Verschärfungen der Sanktionsmaßnahmen gegen den Iran beschlossen. Der Beschluss 2012/635/GASP enthält kein unmittelbar geltendes Recht und ist somit rechtlich noch nicht verbindlich. Hierzu bedarf es einer Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die in Kürze in Angriff genommen werden wird.
Die nunmehr beschlossenen Sanktionen beinhalten insbesondere eine verschärfte Kontrolle von Finanztransaktionen mit iranischen Banken sowie Beschränkungen des Handels mit weiteren Produkten nebst entsprechenden Dienstleistungen. Hinzu kommen Verbote im Zusammenhang mit der Einfuhr und dem Transport von iranischem Erdgas.
Die wesentlichsten Änderungen sind:
Güterbezogene Beschränkungen
Der vorgenannte Beschluss sieht Ausfuhrverbote und hiermit im Zusammenhang stehende Dienstleistungsverbote für bestimmte Grafite, bestimmte Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse (u. a. Aluminium, Stahl), wesentliche Ausrüstung zum Bau, zur Instandhaltung oder Umrüstung von Schiffen sowie Ausfuhrverbote für bestimmte Software für industrielle Prozesse vor. Daneben wird der Bau und die Beteiligung am Bau von Öltankschiffen sowie die Lieferung von Schiffen, die für den Transport oder die Lagerung von iranischem Erdöl oder iranischen petrochemischen Produkten bestimmt sind, verboten.
Größtenteils müssen die konkret erfassten Güter im Zuge der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen durch eine Änderungsverordnung im Einzelnen festgelegt werden.
Die neuen güterbezogenen Regelungen sehen jeweils zeitlich befristete Altvertragsregelungen vor (Übergangsfristen zwischen drei und sechs Monaten). Daneben wird die Möglichkeit der Erfüllung von Altverträgen für bereits embargobehaftete Güter (Schlüsselausrüstung und -technologie für die Öl- und Gasindustrie sowie die petrochemische Industrie) auf einen Übergangszeitraum von sechs Monaten befristet. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der durch die Verordnung (EU) Nr. 945/2012 umgesetzten Listungen der NIOC und ihrer Tochterunternehmen (s. o.) Lieferungen für den iranischen Energiesektor wegen Verstoßes gegen das unmittelbare oder mittelbare Bereitstellungsverbot ohne Übergangsfrist unzulässig sein können.
Verschärfte Kontrolle von Finanztransaktionen und andere Maßnahmen im Finanzbereich
Daneben sollen nunmehr nahezu alle Geldtransfers mit einem Wert von über 10.000,00 € einer Genehmigungspflicht unterfallen, soweit diese Geldtransfers unter Beteiligung iranischer Banken oder Finanzinstitute abgewickelt werden. Erweiterte Ausnahmen gelten für den humanitären und persönlichen Bereich. Die sonstigen Genehmigungspflichten für Zahlungen in und aus dem Iran bleiben unverändert bestehen. Bis zur Umsetzung dieser Maßnahmen durch eine Änderungsverordnung bleibt Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in seiner bisherigen Form maßgeblich.
Außerdem werden die bestehenden Ausnahmemöglichkeiten im Zusammenhang mit Geldtransfers unter Beteiligung der iranischen Zentralbank reduziert und die staatlichen Instrumente zur finanziellen Unterstützung des Handels mit dem Iran weiter eingeschränkt.
Verbot der Einfuhr und des Transports iranischen Erdgases
In Anlehnung an die bereits bestehenden Verbote der Einfuhr und des Transports iranischen Erdöls wird nunmehr auch die Einfuhr und der Transport iranischen Erdgases verboten. Die akzessorischen Dienstleistungsverbote beinhalten u.a. ein Verbot von Versicherungen und Rückversicherungen.
Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Beschluss des Rates 2012/635/GASP vom 15.10.2012, der auf unserer Homepage veröffentlicht ist.
Aktualisiertes Merkblatt zum Iran-Embargo
Die Sanktionsmaßnahmen gegen den Iran wurden mit Verordnungen (EU) Nr. 264/2012 und Nr. 267/2012 erheblich ausgeweitet und umfassen nunmehr insgesamt sieben Güterlisten, bei denen Handelsbeschränkungen zu beachten sind. Daneben führt die Ersetzung der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 961/2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 zu weiteren Folgefragen im Hinblick auf den Fortbestand bereits erteilter Genehmigungen und Nullbescheide. Nach den Erfahrungen des BAFA im täglichen Kontakt mit den Unternehmen bestehen auf Seiten der im Iran-Geschäft aktiven Unternehmen eine erhebliche Anzahl von Rechts- und Auslegungsfragen sowie eine allgemeine Unsicherheit darüber, ob das beabsichtigte Iran-Geschäft von den Sanktionen betroffen ist.
Das überarbeitete Merkblatt skizziert die Grundzüge der Embargoregelungen im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran und erläutert insbesondere die durch die Verordnungen (EU) Nr. 264/2012 und Nr. 267/2012 eingetretenen Änderungen, soweit diese die Zuständigkeit des BAFA (Güter- und Dienstleistungsverkehr einschließlich der technischen Unterstützung) betreffen.
Aktuelle Informationen
Neue Iran-Embargoverordnungen in Kraft getreten
Mit Verordnung (EU) Nr. 264/2012 und Verordnung (EU) Nr. 267/2012, jeweils vom 23. März 2012, wurden die bestehenden Embargomaßnahmen gegen den Iran an die aktuelle Beschlusslage, insbesondere an den Beschluss 2012/35/GASP vom 23. Januar 2012, angepasst.
Beide Verordnungen traten mit Veröffentlichung am 24. März 2012 in Kraft.
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 fasst die bisherige Verordnung (EU) Nr. 961/2010 neu und ersetzt diese in vollem Umfang. Sie enthält eine Vielzahl von Änderungen, so dass aus Gründen der Übersichtlichkeit vorrangig die in den Zuständigkeitsbereich des BAFA fallenden exportkontrollrechtlichen Änderungen dargestellt werden.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 wird die bestehende Verordnung (EU) Nr. 359/2011 geändert.
Verordnung (EU) Nr. 267/2012
Die bisherige Embargoverordnung (EU) Nr. 961/2010 wird durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vollständig ersetzt. Im Vergleich zu der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ergeben sich in exportkontrollrechtlicher Hinsicht insbesondere folgende Änderungen:
Ausfuhrverbote und -beschränkungen
Verbot der Ausfuhr gelisteter Dual-use-Güter (Anhang I)
Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt bestehen und wird auf weitere, bislang von dem Verbot ausgenommene Güter erstreckt. Lediglich die Ausfuhr von Gütern der Nummern 5A002, 5D002 und 5E002 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt von den o. g. Verboten ausgenommen und ist weiterhin nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genehmigungspflichtig.
Verbot der Ausfuhr weiterer nuklearrelevanter Güter (Anhang II)
Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs II bleibt ebenfalls bestehen und wird auf weitere, bislang in Anhang IV erfasste Güter erstreckt.
Im Hinblick auf diese neu in Anhang II aufgenommenen Güter des bisherigen Anhangs IV statuiert Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, dass die o. g. Verbote keine Anwendung auf solche Güter finden, für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr im Einzelfall eine Genehmigung nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 erteilt wurde.
Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung möglicherweise aus anderen Gründen nicht fortgilt, beispielsweise wenn einer der Beteiligten in den Anhängen VIII oder IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt ist.
Genehmigungspflicht für die Ausfuhr weiterer nuklearrelevanter Güter (Anhang III neu / Anhang IV alt)
Die Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 bleibt ebenfalls bestehen und wird auf weitere, bislang keiner Genehmigungspflicht unterliegende Güter erstreckt. Diese Güter sind nunmehr in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthalten. Die Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) wurden verschärft.
Verbot der Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie die petrochemische Industrie (Anhang VI)
Das bereits in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie bleibt bestehen und wird auf Schlüsselausrüstung für die petrochemische Industrie ausgedehnt. Die hiervon betroffenen Güter sind weiterhin in Anhang VI erfasst; die Güter für die petrochemische Industrie sind neu in den Ziffern 3.A bis 3.E des Anhangs VI aufgeführt.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die sog. Untergangstheorie fortgilt, wonach Güter, die in den vorgenannten Anhängen I bis III und VI genannt sind, nicht von den Verboten bzw. Genehmigungspflichten erfasst werden, wenn sie mit einer nicht-gelisteten Hauptsache fest verbunden, d. h. nicht leicht zu entfernen sind, und kein Hauptelement des auszuführenden Gesamtguts darstellen (vgl. die „Allgemeinen Anmerkungen“ im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sowie in den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 267/2012).
Dienstleistungsbeschränkungen in Bezug auf Güter der Anhänge I bis III und VI
Bitte beachten Sie, dass die oben skizzierten Ausfuhrbeschränkungen weiterhin durch Beschränkungen von Vermittlungs-, Finanz- und technischen Dienstleistungen für diese Ausfuhren ergänzt werden.
Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen in iranischer Währung
Gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist des Weiteren der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von neuen oder noch nicht ausgegebenen Banknoten und Münzen in iranischer Währung an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten verboten.
Einfuhr- und Beförderungsverbote
Verbot der Einfuhr von Gütern der Anhänge I und II
Beachten Sie bitte, dass durch die oben skizzierten Änderungen der Anhänge I und II auch das Verbot der Einfuhr, Beförderung und des Erwerbs dieser Güter aus dem Iran entsprechend erweitert wird.
Verbot der Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten (Anhang IV neu)
In Umsetzung des Art. 3a des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 ordnet Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 an, dass die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb von Rohöl und bestimmter Erdölerzeugnisse aus dem Iran verboten ist. Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang IV aufgeführt. Diese Verbote gelten jedoch gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, soweit deren Erfüllung vor dem 1. Juli 2012 erfolgt oder wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung oder die Erlöse aus der Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen dient, die in der EU niedergelassen sind. In diesen Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Transaktionen 20 Arbeitstage im Voraus gegenüber den zuständigen Behörden gemeldet werden. Der Abschluss von Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie entsprechender Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Beförderung oder dem Erwerb von Rohöl und Erdölerzeugnissen bleibt bis zum 1. Juli 2012 möglich.
Verbot der Einfuhr petrochemischer Produkte (Anhang V neu)
Ebenfalls in Umsetzung des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 ist die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb bestimmter petrochemischer Erzeugnisse verboten (Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012). Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang V aufgeführt. Diese Verbote gelten jedoch nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, soweit deren Erfüllung vor dem 1. Mai 2012 erfolgt oder wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung oder die Erlöse aus der Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen dient, die in der EU niedergelassen sind. In diesen Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Transaktionen 20 Arbeitstage im voraus gegenüber den zuständigen Behörden gemeldet werden. Der Abschluss von Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie entsprechender Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Beförderung oder dem Erwerb der betroffenen petrochemischen Erzeugnisse bleibt bis zum 1. Mai 2012 möglich.
Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (Anhang VII neu)
Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ordnet des Weiteren ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten an die iranische Regierung und ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen an. Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang VII der Verordnung aufgeführt.
Daneben ist auch die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb dieser Güter von den o. g. Einrichtungen verboten.
Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Bitte beachten Sie, das der Begriff des Handels- und Vermittlungsgeschäfts durch Art. 1b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ausgeweitet wird. Dieser erstreckt sich nunmehr auch auf das Aushandeln oder Veranlassen von Finanzdienstleistungen und technischen Dienstleistungen. Des Weiteren wurde das bisherige Erfordernis, dass der Kauf, der Verkauf oder die Lieferung aus einen Drittstaat erfolgen muss, aufgehoben. Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft kann somit auch vorliegen, wenn diese Handlungen aus der EU heraus erfolgen sollen.
Diese Ausweitung betrifft in erster Linie die bestehenden Verbotstatbestände. Im Hinblick auf die Genehmigungspflichten nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 hebt Erwägungsgrund 4 dieser Verordnung hervor, dass in den Fällen, in denen der Kauf, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr sowie die Finanzdienstleistungen und die technischen Dienstleistungen einer eigenen Genehmigung nach dieser Verordnung bedürfen, eine eigenständige Genehmigung des zugehörigen Vermittlungsgeschäfts nicht erforderlich ist.
Neben diesen exportkontrollrechtlich geprägten Änderungen enthält die neue Verordnung (EU) Nr. 267/2012 weitere Änderungen, insbesondere im Bereich der Finanzsanktionen (Ausnahmetatbestand zur Listung der iranischen Zentralbank) sowie bzgl. der Durchführung (Verbot spezifischer Finanzkommunikationsdienstleistungen) und der Überwachung des Zahlungsverkehrs, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.
Verordnung (EU) Nr. 264/2012
Mit der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 wird die bisherige Verordnung (EU) Nr. 359/2011 – die sogenannte Iran-Menschenrechts-Verordnung – um Beschränkungen des Handels mit Gütern erweitert, die für die Überwachung des Internets oder das Abhören des Telefonverkehrs verwendet werden können. Diese Beschränkungen sehen vor, das der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 genannten Güter in den Iran einer vorherigen Genehmigung des BAFA bedürfen (Art. 1b). Gleichermaßen bedarf auch die Erbringung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern einer vorherigen Genehmigung.
Des Weiteren wurde das bislang in der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Verbot der Ausfuhr von Gütern zur internen Repression aus systematischen Gründen in die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 verlagert. Gemäß Art. 1a dieser Verordnung ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr derartiger Güter verboten. Die betroffenen Güter sind in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführt, der dem Anhang III der früheren Verordnung (EU) Nr. 961/2010 entspricht. Inhaltliche Änderungen der bisher nach der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 geltenden Verbote ergeben sich durch diese Änderung nicht.
Daneben wurde der Kreis der natürlichen Personen, gegen die Finanzsanktionen verhängt wurden, um 17 Personen erweitert.
Auskünfte zur Einstufung von Gütern
Bevor Sie das BAFA wegen einer Auskunft kontaktieren, nehmen Sie bitte zunächst eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Güter vor. Beschränken Sie Ihre Anfrage hiernach nur auf die Güter, deren Zuordnung zur Ausfuhrliste , zu dem Anhang I derEG-Dual-use-Verordnung oder zu den Iran-Sanktionen nach Abschluss Ihrer eigenverantwortlichen Prüfung für Sie ernsthaft in Betracht kommt.
Bedenken Sie hierbei bitte auch, dass die Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen I, II und VI der Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 961/2010) erfasst sind, grundsätzlich verboten ist und nur ausnahmsweise gestattet bzw. genehmigt werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausfuhr eindeutig nicht zu proliferationsrelevanten Zwecken eingesetzt werden kann, insbesondere, wenn diese ausschließlich medizinischen oder sonstigen humanitären Zwecken dient oder – im Falle der Ausfuhr von Gütern des Anhangs VI der o. g. Verordnung – wenn die Ausfuhr aufgrund eines Vertrags erfolgt, der vor dem 25. Oktober 2010 geschlossen wurde.
Sofern diese Ausnahmetatbestände nicht vorliegen, ist eine Kontaktaufnahme mit dem BAFA nicht geboten, da derartige Anträge aufgrund der o. g. Verbote abgelehnt werden müssen.
Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs III der o. g. Verordnung ist ausnahmslos verboten, so dass eine etwaige Antragstellung keine Erfolgsaussichten hätte.
Bitte beachten Sie, dass für eine Beantwortung Ihrer güterbezogenen Anfrage verschiedene Angaben benötigt werden. Weitere Informationen zu technischen Auskünften zu den Iran-Sanktionen finden Sie hier.
Ergänzender Hinweis
Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt „Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran“, das Sie unter „Downloads“ finden. Sollten sich weitere Fragen ergeben, können Sie Anfragen per E-Mail an das BAFA senden. Hierzu nutzen Sie bitte das Kontaktformular, unter dem Menüpunkt „Kontakt“. Für schriftliche Anfragen zu Gütern oder Empfängern nutzen Sie aber bitte ausschließlich unser elektronisches Portal ELAN-K2. Den Zugang, Informationen zur Registrierung und dem Umgang mit ELAN-K2 finden Sie hier.
Die folgenden Rechtsakte sind auch in unserem Merkblatt „Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran“ aufbereitet.
Grundlegende Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
