Libanon
Nach § 69m Absatz 1 und 2 AWV besteht in Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2006/625/GASP ein Waffenembargo, das heißt ein Ausfuhrverbot für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Im Zusammenhang mit der Beschaffung, Lieferung oder Herstellung von Rüstungsgütern darf keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung geleistet werden.
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
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