Liberia
Hintergrund und Entwicklungen
Der UN-Sicherheitsrat hat verschiedene Restriktionen gegen Liberia verhängt. Die Umsetzung dieser Maßnahmen auf europäischer Ebene erfolgte im Rahmen von Gemeinsamen Standpunkten des Rates der Europäischen Union. Die Sanktionen in den Bereichen Reisrestriktionen, Waffenembargo und technische/finanzielle Hilfe sind in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/109/GASP zusammengefasst worden, während die personenbezogenen Finanzsanktionen im Gemeinsamen Standpunkt 2004/487/GASP vorgesehen sind. Soweit die Vorgaben dieser Standpunkte in den Kompetenzbereich der EU fallen, wurden sie durch die Verordnungen 234/2004 und 872/2004 in unmittelbar geltendes EU-Recht umgesetzt.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach § 69g Abs. 1 und 2 AWV, der die Vorgaben des Gemeinsamen Standpunktes 2008/109/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Liberia verboten.
Nach der Verordnung 234/2004 darf im Zusammenhang mit Ausfuhr, Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern auch keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte Finanzhilfe geleistet werden.
Finanzsanktionen
Nach der Verordnung 872/2004 sind die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I genannten Personen einzufrieren. Diesen Personen dürfen auch weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Grundlegende Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
