Nordkorea (Demokratische Volksrepublik)
Aktuelle Information: Verordnung (EU) 1283/2009 zur Änderung der Nordkorea-Embargo Verordnung am 23.12.2009 in Kraft getreten.
Mit dieser Verordnung wurde der Anhang I neu gefasst, so dass nunmehr die Ausfuhr aller Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (so genannte EG-Dual-Use-Verordnung) genannt sind, nach Nordkorea verboten ist. Diese Verordnung ersetzt die Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 117/2008. Daneben wurde mit dem Anhang Ia ein Anhang eingeführt, der zusätzliche Güter enthält, deren Ausfuhr nach Nordkorea verboten ist.
Die Neuregelungen sehen unter anderem die Aktualisierung des Namensanhangs IV vor sowie die Einführung eines Anhangs V, das heißt einer weiteren Liste mit Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt. Zudem wird eine erhöhte Wachsamkeit europäischer Banken im Geschäftsverkehr mit nordkoreanisch bzw. nordkoreanisch kontrollierten Banken nach Anhang VI.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat im Rahmen der Resolutionen 1718 (2006) und 1695 (2006) verschiedene Sanktionsmaßnahmen gegen Nordkorea verhängt. Die Umsetzung der Resolutionsbestimmungen auf europäischer Ebene erfolgte im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2006/795/GASP vom 20. November 2006 und der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 vom 27 März 2007 („Nordkorea-Embargo-Verordnung“).
Waffenembargo
Nach § 69n Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2006/795/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Nordkorea verboten.
Ausfuhrverbote
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (die bereits o. g. „Nordkorea-Embargo-Verordnung“) untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in den Anhängen I und Ia aufgeführten Güter. Mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 1283/2009 vom 22.12.2009 wurde der Anhang Ia eingeführt und der Anhang I neu gefasst, das heißt diese Verordnung ersetzt die Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 117/2008. Anhang I enthält nunmehr sämtliche Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung). In diesem Zusammenhang sieht die Nordkorea-Embargo-Verordnung noch weitere Verbote vor, so ist beispielsweise die Erbringung von mit den Gütern des Anhang I und Ia zusammenhängenden Dienstleistungen (v. a. technische Hilfe) untersagt.
Des Weiteren besteht ein Ausfuhrverbot für Luxuswaren nach Nordkorea. Die betroffenen Produktkategorien sind in Anhang III der Verordnung aufgeführt.
Sonstige Sanktionsmaßnahmen
Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung genannt sind, werden eingefroren. Diesen Personen dürfen weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (so genanntes Bereitstellungsverbot).
Zudem ist eine erhöhte Wachsamkeit europäischer Banken im Geschäftsverkehr mit nordkoreanischen bzw. nordkoreanisch kontrollierten Banken vorgesehen, die in Anhang VI der Verordnung aufgeführt sind.
§69n Abs. 6 AWV normiert überdies eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren, wenn Käufer oder Bestimmungsland Nordkorea ist.
Ergänzender Hinweis
Für den Außenwirtschaftsverkehr mit Nordkorea ist vorrangig die Nordkorea-Embargo-Verordnung Nr. 329/2007 mit ihren Anhängen zu beachten. Daneben gelten jedoch immer auch die allgemeinen außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen. Für den Bereich der Dual-Use-Güter kommen insofern besonders die Regelungen der EG-Dual-Use-Verordnung zusätzlich in Betracht.
Grundlegende Rechtsakte
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