Ex-Jugoslawien / ICTY
Aufhebung der Finanzsanktionen
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1048/2011 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 mit Wirkung zum 21.10.2011 außer Kraft gesetzt und dadurch die zur Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien bislang bestehenden restriktiven Maßnahmen aufgehoben. Somit bestehen nunmehr auch gegen Herrn Goran Hadzic keine Finanzsanktionen mehr. Die Aufhebung dieser Maßnahmen konnte erfolgen, da Herr Goran Hadzic gefasst und dem Internationalen Strafgerichtshof überstellt wurde. Somit befindet sich nunmehr keiner der Personen, die vor dem Internationalen Gerichtshof wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen angeklagt wurden, noch auf freiem Fuß. Die Beibehaltung der o. g. Verordnung zur Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs war daher nicht mehr erforderlich.
Hintergrund und Entwicklungen der früheren Sanktionen
Es bestehen Sanktionen hinsichtlich einiger Staatsangehöriger der Staaten des ehemaligen Jugoslawiens. Diese Maßnahmen sollen die Arbeit des Internationalen Gerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) unterstützen.
Überblick über die früheren Embargomaßnahmen
Finanzsanktionen
Der Rat der europäischen Union hat am 11. Oktober 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) angenommen. Die Maßnahmen des Gemeinsamen Standpunktes, welche in den Kompetenzbereich der EG fallen, werden in der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 umgesetzt.
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der in Anhang I dieser Verordnung genannten Personen, die beim ICTY unter öffentlicher Anklage stehen, sich jedoch nicht im Gewahrsam des ICTY befinden, werden eingefroren. Diesen Personen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (sog. Bereitstellungsverbot).
Darüber hinaus bestehen auch auf Grund der Verordnung Nr. 2488/2000 Finanz- und Reiserestriktionen gegen Personen, die mit dem ehemaligen Präsidenten Serbiens, Slobodan Milošević, in Verbindung zu bringen sind. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen werden eingefroren. Zudem besteht auch gegenüber diesen Personen ein Bereitstellungsverbot.
Erfüllungsverbot
Zudem regelt die Verordnung 1733/94 ein Erfüllungsverbot für Ansprüche aus Verträgen und Transaktionen, die in dem Geltungsbereich des früheren VN-Embargos gegen das ehemalige Jugoslawien unterfielen.
Ergänzender Hinweis
Der Anhang I der Verordnung Nr. 1763/2004 unterliegt regelmäßigen Anpassungen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde hier auf die Anzeige sämtlicher Änderungsverordnungen verzichtet. Die EU bietet jedoch eine frei zugängliche Datenbank mit Suchfunktion an, welche sämtliche aktuell gelisteten Personen und Einrichtungen enthält, gegen die Finanzsanktionen der EU bestehen. Diese Datenbank kann über den entsprechenden Link unter „Weiterführende Dokumente“ aufgerufen werden.
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
