Somalia
Hintergrund und Entwicklungen
Auf der Grundlage von Resolutionen des VN-Sicherheitsrates hat der Rat der Europäischen Union im Rahmen der GASP restriktive Maßnahmen gegen Somalia angenommen. Im Beschluss 2010/231/GASP vom 26. April 2010 wurde der bisherige Gemeinsame Standpunkt 2009/138/GASP mit dessen Änderungsfassung konsolidiert, d.h. die Änderungen wurden zu einem einheitlichen Dokument zusammengefasst.
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 147/2003 sowie Nr. 356/2010 wurden die Vorgaben in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, soweit sie in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach § 69a Abs. 1 AWV, der Regelungen des Beschlusses 2010/231/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Somalia verboten.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 darf im Zusammenhang mit Ausfuhr, Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte Finanzhilfe geleistet werden.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 in der aktuell gültigen Fassung, genannten Personen und Organisationen werden eingefroren. Diesen Personen und Organisationen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Es ist zudem untersagt, den in Anhang I genannten Personen und Einrichtungen technische bzw. finanzielle Hilfe sowie Investitionsdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Lieferung von Rüstungsgütern bereitzustellen.
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
