Sudan / Südsudan
Hintergrund und Entwicklungen
Unter dem 30. Mai 2005 hatte der Rat der Europäischen Union durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/411/GASP restriktive Maßnahmen gegen Sudan beschlossen. Nach Erlangung der Unabhängigkeit Südsudans wurden die Sanktionen durch den Beschluss 2011/423/GASP auf Südsudan erweitert.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Waffenembargo
Nach § 69k AWV, der Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2005/411/GASP in nationales Recht umsetzt, sind Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, nach Sudan verboten.
§ 69k AWV wird in Kürze an den Beschluss 2011/423/GASP, welcher das Waffenembargo auf Südsudan erweitert, angepasst werden. Sudan und Südsudan sind Waffenembargoländer im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 131/2004 darf im Zusammenhang mit Ausfuhr, Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern keine technische Hilfe bzw. direkte oder indirekte Finanzhilfe geleistet werden.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 sind die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I genannten Personen einzufrieren. Diesen Personen dürfen weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem bestehen gegen die im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2005/411/GASP gelisteten Personen Reiserestriktionen.
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
