Maßnahmen gegen das Al-Qaida-Netzwerk
Hintergrund und Entwicklungen
Maßnahmen gegen das Al-Qaida-Netzwerk gehen auf die VN-Resolution Nr. 1390 (2002) zurück, welche im Rahmen der Verordnung Nr. 881/2002 vom 27.Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 139, Seite 9) umgesetzt wurde.
Überblick über die Embargomaßnahmen
Nach § 69d Aussenwirtschaftsverordnung (AWV), der die Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2001/930/GASP in nationales Recht umsetzt, ist der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, an die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 881/2001 genannten Personen und Einrichtungen verboten (Waffenembargo).
Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen und Einrichtungen werden eingefroren. Diesen Personen und Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder und sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Ergänzender Hinweis
Der Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 unterliegt regelmäßigen Anpassungen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde hier auf die Anzeige sämtlicher Änderungsverordnungen verzichtet. Unter den einschlägigen Rechtsakten finden Sie die Verordnung Nr. 881/2002 und die zugrunde liegenden Gemeinsamen Standpunkte. Zu Verordnungen, mit denen nur der Namensanhang I geändert wurden, finden Sie untenstehend die jeweils letzten drei Änderungsverordnungen.
Die EU bietet jedoch eine frei zugängliche Datenbank mit Suchfunktion an, welche sämtliche aktuell gelisteten Personen und Einrichtungen enthält, gegen die Finanzsanktionen der EU bestehen. Diese Datenbank kann über den entsprechenden Link unter „Weiterführende Dokumente“ aufgerufen werden.
Übersicht der einschlägigen Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
