Sonstige Terrorverdächtige
Hintergrund
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 hat die Europäische Union auf der Grundlage der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Embargomaßnahmen gegen Personen und Organisationen getroffen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, an diesen beteiligt sind, diese fördern oder erleichtern und nicht mit Osama bin Laden, dem AI-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen (und somit nicht in der Namensliste der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt werden).
Überblick über die Embargomaßnahmen
Nach § 69d Aussenwirtschaftsverordnung (AWV), der die Regelungen des Gemeinsamen Standpunktes 2001/930/GASP in nationales Recht umsetzt, ist der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind, an die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 genannten Personen und Einrichtungen verboten (Waffenembargo).
Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten sonstigen terrorverdächtigen Personen und Einrichtungen wird eingefroren. Weiterhin dürfen diesen Personen keine Gelder und sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Ergänzender Hinweis
Die EU bietet eine frei zugängliche Datenbank mit Suchfunktion an, welche sämtliche aktuell gelisteten Personen und Einrichtungen enthält, gegen die Finanzsanktionen der EU bestehen. Diese Datenbank kann über den entsprechenden Link unter „Weiterführende Dokumente“ aufgerufen werden.
Grundlegende Rechtsakte
Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.
Die Dokumente finden Sie nunmehr über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.
