Technische Auskünfte Iran-Sanktionen
Grundsätzliches
Da die Iran-Sanktionen nicht alle Exporte in den Iran betreffen, bitten wir Sie, vor einer Anfrage beim BAFA selbst und eigenverantwortlich zu prüfen, ob Ihre Güter von der Ausfuhrliste, dem Anhang I der EG-Dual-use Verordnung oder den Güterlisten der Iran-Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung erfasst sind oder eine unmittelbare Nähe zu diesen Güterlisten aufweisen. Beschränken Sie hiernach Ihre Anfrage bitte nur auf die Güter, die diese Eigenschaft aufweisen oder bei denen eine Erfassung von den Güterlisten ernsthaft und begründbar in Betracht kommt. Verfahren Sie ebenso, wenn Sie von einer Zollbehörde zur Anfrage beim BAFA dezidiert aufgefordert wurden. Es muss insoweit in allen Fällen eine objektive Mindest-Begründetheit für die Bearbeitung Ihrer Anfrage durch das BAFA bestehen.
Bedenken Sie hierbei bitte auch, dass die Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen I, II und VI der Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 961/2010) erfasst sind, grundsätzlich verboten ist und nur ausnahmsweise gestattet bzw. genehmigt werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausfuhr eindeutig nicht zu proliferationsrelevanten Zwecken eingesetzt werden kann, insbesondere, wenn diese ausschließlich medizinischen oder sonstigen humanitären Zwecken dient oder – im Falle der Ausfuhr von Gütern des Anhangs VI der o. g. Verordnung – wenn die Ausfuhr aufgrund eines Vertrags erfolgt, der vor dem 25. Oktober 2010 geschlossen wurde.
Sofern diese Ausnahmetatbestände nicht vorliegen, ist eine Kontaktaufnahme mit dem BAFA nicht geboten, da derartige Anträge aufgrund der o. g. Verbote abgelehnt werden müssen.
Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs III der o. g. Verordnung ist ausnahmslos verboten, so das eine etwaige Antragstellung keine Erfolgsaussichten hätte.
Jede objektiv unnötige Anfrage verlängert die BAFA-internen Bearbeitungszeiten der Anfragen, die begründet gestellt worden sind.
Welche Informationen sind zur Beantwortung Ihrer Anfrage notwendig?
Es ist erforderlich, eine möglichst detaillierte technische Güterbeschreibung beizufügen. Hierbei geht es vor allem um folgende Angaben:
- Korrekte und vollständige Bezeichnung des Gutes (einschließlich Handelsname, Typenbezeichnung, Artikelnummer)
- Ausführliche technische Beschreibung, am besten belegt durch ein technisches Datenblatt, einen Prospekt oder durch andere technische Unterlagen (bitte beachten Sie ggf. auch die für bestimmte Güter bestehenden besonderen Fragebögen zur Einstufung, die Sie auf der BAFA-Homepage "Ausfuhrkontrolle" unter "Güterlisten" finden); ein Materialsicherheitsdatenblatt (MSDS) reicht in der Regel nicht aus.
- Angaben zur Verwendung (d. h. allgemeine und typische Verwendungen).
Möglicherweise benötigt das BAFA in Einzelfällen jedoch noch ergänzende Informationen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Prüfung kompletter Warenkataloge u. ä. grundsätzlich nicht möglich ist.
Weitere wichtige Informationen, die Sie bei einigen Gütern unbedingt angeben sollten
Dichtungen, Dichtungssets
Material, Form und Abmessungen
Druckmessgeräte
technische Datenblätter
Frequenzumrichter
technische Datenblätter
Kompressoren und Teile von Kompressoren
Saugleistung in Nm3/h, Auslegungsdruck in bar, das Medium und die konkrete Endverwendung
Koordinatenmessmaschinen und Teile von Koordinatenmessmaschinen
Fragebogen zu Koordinatenmessmaschinen (Fragebögen zur Einstufung finden Sie auf der BAFA-Homepage "Ausfuhrkontrolle" unter "Güterlisten")
Lager und Teile von Lagern
Werkstoffe, Toleranzklasse nach ISO oder ANSI (z. B. "Klasse 5", "P0" oder "P5")
Pumpen und Teile von Pumpen
Werkstoffe der wesendlichen Pumpenteile, Förderleistung in m3/h, Druck in bar, Auslegungstemperatur, Dichtungsart (z. B. mehrfach gedichtet oder dichtungslos), Medium und die konkrete Endverwendung
Wärmetauscher, auch im Teilepaket
Werkstoffe der medienberührenden Flächen, Wärmetauscherfläche in m2
Werkzeugmaschinen und Teile von Werkzeugmaschinen
Fragebogen zu Werkzeugmaschinen (Fragebögen zur Einstufung finden Sie auf der BAFA-Homepage "Ausfuhrkontrolle" unter "Güterlisten")
Telefonauskunft im Zusammenhang mit Iran-Sanktionen
Für im Außenwirtschaftverkehr mit dem Iran unerfahrene Beteiligte steht nach eigenständigem Studium unserer angebotenen Informationen auf dieser Homepage für verbliebene Fragen eine telefonische Auskunftsstelle zur Verfügung.
Bitte haben sie Verständnis dafür, dass hier keine Einzelheiten konkreter Ausfuhrvorhaben besprochen werden können, sondern nur Basisinformationen zum Thema gegeben werden, die zudem unverbindlich sind. Die Telefonauskunft ist vormittags (09:00 bis 13:00 Uhr) unter der folgenden Nummer erreichbar:
06196 908 870.
Schriftliche Auskünfte
Für schriftliche Anfragen nutzen Sie bitte unser elektronisches Portal ELAN-K2. Den Zugang, Informationen zur Registrierung und dem Umgang mit ELAN-K2 finden sie hier.
