Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)
Ein Teil der von Teil I Abschnitt A der AL erfassten Güter - nämlich die Kriegswaffen - unterliegt zusätzlichen Verboten und Genehmigungspflichten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG). Danach bestehen Genehmigungspflichten u.a. für die Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von Kriegswaffen. Die Zuständigkeit für die Erteilung dieser Genehmigungen liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
