Anti-Folter-VO
Aktuelle Information
Änderung der Güterlisten (Anhänge II und III) der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005.
Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 wurden die Güterlisten Anhang II und Anhang III der sog. Anti-Folter-Verordnung erweitert. Diese Änderungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung, d. h. mit sofortiger Wirkung, in Kraft.
Erweiterung des Anhangs II
Anhang II wurde in Nummer 2.1 um weitere am Körper getragene Elektroschockgeräte, wie Elektroschock-Schellen und Manschetten, erweitert. Erfasst werden nunmehr alle Elektroschock-Geräte, die dazu dienen, von einer hierzu gezwungenen Person am Körper getragen zu werden, wie Gürtel, Ärmel oder Manschetten, und dazu konstruiert sind, durch die Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung größer als 10000 V auf Menschen Zwang auszuüben.
Des Weiteren wurde Anhang II durch die Aufnahme von Stöcken oder Schlagstöcken aus Metall oder anderem Material, die mit Metallspitzen gespickt sind, erweitert (Nummer 3 des Anhangs II).
Die Ein- und Ausfuhr dieser Güter ist grundsätzlich verboten (näheres hierzu unter Abschnitt III des Merkblatts zur Anti-Folter-Verordnung).
Erweiterung des Anhangs III
Anhang III wurde durch die Neuaufnahme der Nummer 4 um bestimmte Arzneistoffe und Zubereitungen erweitert, die für die Hinrichtung von Menschen eingesetzt werden können. Hiervon erfasst werden:
Kurz- und intermediär wirkende Barbitursäurederivate (Barbiturate) wie:
(a) Amobarbital (CAS 57-43-2) und Amobarbital-Natrium (CAS 64-43-7)
(b) Pentobarbital (CAS 76-74-4) und Pentobarbital-Natrium (CAS 57-33-0)
(c) Secobarbital (CAS 76-73-3) und Secobarbital-Natrium (CAS 309-43-3)
(d) Thiopental (CAS 76-75-5) und Thiopental-Natrium (CAS 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Vielmehr werden alle kurz- und intermediär wirkenden Barbiturate erfasst, sofern diese die gleichen Wirkungen erzielen wie die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Stoffe.
Ziel dieser Erweiterung ist es, Ausfuhren zu verhindern, die einen Beitrag zur Vollstreckung der Todesstrafe in der Form der Verabreichung tödlicher Injektionen leisten können. Da die Wertegemeinschaft der Europäischen Union die Vollstreckung der Todesstrafe ablehnt und die o. g. Barbiturate zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden, ist eine entsprechende Kontrolle der Ausfuhr dieser Produkte geboten. Da diese Produkte aber auch zu legitimen medizinischen Verwendungen genutzt werden können, ist deren Ausfuhr nicht verboten, sondern unterliegt der vorherigen Genehmigungspflicht. Darüber hinaus können für diese Produkte weitere Genehmigungspflichten z. B. nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bestehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 – die „Anti-Folter-Verordnung“ - enthält Verbote und Genehmigungspflichten für den Außenwirtschaftsverkehr mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder anderer, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können.
- EG-Verordnung 1236/2005 (pdf 168 KByte)
- Verordnung 675 / 2008 vom 16. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung 1236 / 2005 (pdf 71 KByte)
- Verordnung (EU) 1226 / 2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 (Anti-Folter Verordnung)
(pdf 699 KByte)
Änderung des Anhangs I (Liste der zuständigen Behörden)
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Komission vom 20. Dezember 2011
(pdf 729 KByte)
Änderung Anhänge II und III
