Zuverlässigkeit / Ausfuhrverantwortlicher
In dem Bestreben, unzuverlässige Personen und Unternehmen vom Umgang mit Kriegswaffen und der Ausfuhr rüstungsrelevanter Güter fernzuhalten und eine wirksame Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der Gemeinschaft sicherzustellen, hat die Bundesregierung Grundsätze für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren beschlossen. Hiermit soll vermieden werden, dass durch illegale Ausfuhren in diesem Bereich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, das friedliche Zusammenleben der Völker gestört oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland belastet werden.
Bei Exportvorhaben ist es in der Regel notwendig, gegenüber dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen zu benennen. Dieser ist für die Enhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und muss Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein.
- Grundsätze zur Zuverlässigkeitsprüfung von Exporteuren (vom 25.07.2001) (pdf 19 KByte)
- Bekanntmachung zur Neufassung der Grundsätze zur Zuverlässigkeitsprüfung von Exporteuren (vom 01.08.2001) (pdf 12 KByte)
- Bekanntmachung des BAFA zu den Grundsätzen zur Zuverlässigkeitsprüfung von Exporteuren (pdf 22 KByte)
